Barley will Insolvenzrecht fortentwickeln

Foto: Katarina Barley, über dts Berlin (dts) – Bundesjustizministerin Katarina Barley (SPD) hat eine Reform des Insolvenzrechts angekündigt. „Durch eine frühzeitige Einleitung von Sanierungsmaßnahmen erhalten Unternehmensleiter oft größere Gestaltungsmöglichkeiten“, sagte Barley dem „Handelsblatt“. Sie werde den deutschen Rechtsrahmen im Lichte europäischer Vorgaben aus der geplanten EU-Restrukturierungsrichtlinie fortentwickeln. „Zu einer guten Unternehmensführung gehört auch eine ehrliche […]

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FG Münster | keine Haftung für Steuerzahlungen im vorläufigen Insolvenzverfahren

447352_web_R_K_by_Thorben Wengert_pixelio.deIn einem Beschluss über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheides hat das FG Münster jetzt (vorläufig) den Klägern Recht gegeben (FG Münster, Beschluss vom 03.04.2017 - 7 V 492/17 U). Diese waren Geschäftsführer einer GmbH und hatten  die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der GmbH in Eigenverwaltung beantragt. Das Gericht hatte darauf die vorläufige Insolvenzverwaltung in Eigenverwaltung angeordnet und alle Zahlungen der Geschäftsführer für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern von der Zustimmung des vorläufigen Sachwalters  abhängig gemacht.

Der Sachwalter teilte daraufhin den Geschäftsführern schriftlich mit, dass er der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern im vorläufigen Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung widerspreche. Tatsächlich zahlte die Geschäftsführung dann auch keine Umsaztsteuerbeträge, die im vorläufigen Insolvenzverfahren fällig geworden waren. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens  erließ  das zuständige Finanzamt einen  Haftungsbescheid gegen die Geschäftsführer und verlangte von ihnen als Haftungsschuldner die Zahlung der rückständigen Umsatzsteuerbeträge.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren klagte der Geschäftsführer gegen das Finanzamt und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides. Diesem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat das FG Münster mit dem o.g. Beschluss stattgegeben. Eine Entscheidung in der Hauptsache steht somit noch aus.

Dazu führte das Gericht sinngemäß aus:

Die Geschäftsführer der GmbH waren zwar nach den steuerlichen Regelungen verpflichtet, die Umsatzsteuerbeträge bei Fälligkeit aus dem GmbH-Vermögen zu bezahlen, ggf. auch nur quotal, soweit bei Gleichbehandlung aller Gläubiger das Geld reicht. Die Nichtzahlung war also eine steuerliche Pflichtverletzung, die grundsätzlich auch eine Haftung begründen kann. Dies gelte nach Rechtssprechung des BFH auch im vorläufigen Insolvenzverfahren.

Allerdings haben sie ihre Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt, denn aufgrund der Anordnung des Gerichtes durften die Geschäftsführer ohne Zustimmung des Sachwalters keine Steuerbeträge entrichten. Das Befolgen dieser Anordnung könne aber kein vorwerfbares grobes Verschulden der Geschäftsführer begründen, das zur HAftung führe.

ANMERKUNG: Es ist streitig, ob das Insolvenzgericht überhaupt berechtigt ist, solche selektiven Zustimmungvorbehalte wie vorliegend anzuordnen. Die Insolvenzgerichte sehen dies unterschiedlich (bejahend z.B. AG Heilbronn 23.3.2016 - 12 IN 149/16; verneinend z.B. AG Hannover 8.8.2015 - 909 IN 264/15). Das Finanzgericht sah die Frage der Zulässigkeit des Zustimmungsvorbehaltes aber als nicht relevant für die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer an.