Umzug des Büros in Paderborn

Unser Büro in Paderborn  (Abt. Insolvenzsteuerrecht) zieht am 23.05. und 24.05.2017 um. Deswegen kann die Erreichbarkeit eingeschränkt sein. Bitte rufen Sie  unser Büro in Lippstadt an:  02941/92259-0 oder kontaktieren uns per E-Mail. Vielen Dank.


AG Göttingen: Rücknahme eines Restschuldbefreiungsantrages

Auch wenn dieser Fall eher selten vorkommen dürfte, stellt er doch eine interessante Gestaltungsmöglichkeit dar und soll deshalb hier kurz dargestellt werden.

Das Amtsgericht Göttingen hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem der Schuldner in einem ersten Insolvenzverfahren einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hatte. Anschließend wurde ein zweites Insolvenzverfahren noch während der Dauer der Wohlverhaltensperiode im ersten Verfahren eingeleitet.BFH entscheidet zum Abzug von Schuldzinsen

Da eine Restschulderteilung im ersten Verfahren eine Sperre für eine anschließende Restschuldbefreiung im zweiten Verfahren ausgelöst hätte, nahm der Schuldner den Antrag im ersten Verfahren zurück und stellte einen erneuten Restschuldbefreiungsantrag im zweiten Verfahren. Das Gericht sah das als zulässig an und urteilte:

1. Ein Restschuldbefreiungsantrag in einem Erstverfahren kann grundsätzlich zurückgenommen werden.

2. Nach Rücknahme kann in einem Zweitinsolvenzverfahren sofort ein erneuter Restschuldbefreiungsantrag gestellt werden. Eine Sperrfrist besteht nicht (AG Göttingen NZI 2016, 847= ZInsO 2016, 1385 ; a.A. AG Fürth ZInsO 2016, 290 mit Anm. Laroche und Anm. Schmerbach InsbürO 2016, 207; AG Dortmund NZI 2016, 745). (Leitsätze des Gerichts)

(AG Göttingen, Beschluss vom 14.03.2017 - 71 IN 17/17)


FG Köln: Umsatzsteuerschulden für verheimlichte Einnahmen sind keine Masseverbindlichkeiten

BFH entscheidet zum Abzug von SchuldzinsenDas FG Köln hat in einem Urteil  vom 09.12.2016 (7 K 1860/16)  in einem Fall entschieden, in dem der Insolvenzschuldner im Rahmen einer freigegebenen selbständigen Tätigkeit Einnahmen verschwiegen hatte. Das zuständige Finanzamt hatte die darauf entfallenden Umsatzsteuern gegen die Insolvenzmasse festgesetzt. Der Insolvenzverwalter hatte dagegen geklagt.

Das FG Köln hat nunmehr festgestellt: Wenn der Insolvenzschuldner dem Insolvenzverwalter und dem Finanzamt gegenüber einen Teil der von ihm erzielten Einnahmen aus einer freigegebenen fortgeführten selbständigen Tätigkeit verheimlicht,  sind die darauf entfallenden Umsatzsteuerverbindlichkeiten keine Masseverbindlichkeiten im Sinne des §  55 InsO. Nach der Auffassung des Gerichtes stehe es  nicht in der Rechtsmacht des Schuldners, am Insolvenzverwalter vorbei die Insolvenzmasse zu belasten.

Das vollständige Urteil gibt es hier: FG Köln, Urteil vom 09.12.2016 - 7 K 1860/16.

Die Revision ist zugelassen


BUNDESTAG: Gesetz zur Behandlung von Sanierungsgewinnen

 

Der Bundestag hat am 27.04.2017 das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen beschlossen, in das unter Art. 2-4 Regelungen zur Behandlung von Sanierungsgewinnen im bereits laufenden Gesetzgebungsverfahren integriert wurden.

In der neuen gesetzlichen Regelung ist ein neuer § 3a EStG („Sanierungserträge“) enthalten, dessen Regelungsgehalt kurz nachstehend  zusammengefasst wird:
•Sanierungsgewinne sind  steuerfrei. Die Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn der Unternehmer im Sanierungsjahr und im Folgejahr bestehende steuerliche Wahlrechte steuermindernd ausübt.
•Es muss eine  eine unternehmensbezogene Sanierung vorliegen.
•Bestehende Verlustverrechnungspotentiale aus den Vorjahren müssen bis zur Höhe des Sanierungsgewinns bis zum auf die Sanierung folgenden Jahr verbraucht werden. Bei zusammen veranlagten Ehegatten werden auch die laufenden negativen Einkünfte und Verlustvorträge des anderen Ehegatten einbezogen.
•3a Abs. 4 EStG n.F. regelt das Verfahren in Fällen, in denen der Sanierungsertrag von einer Mitunternehmerschaft erzielt wird.
•Die vorstehenden Regelungen sind auch auf Erträge anzuwenden, die im Falle der Restschuldbefreiung, eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans oder eines Schuldenbereinigungsplans im Verbraucherinsolvenzverfahren entstehen.
•Für Altfälle wird eine Anwendungsregelung in  § 53 Abs. 4a EStG n.F. geschaffen.
•Begleitende Reglungen durch Änderungen des KStG und GewStG wurden ebenfalls beschlossen. clause-684509_640

Den Gesetzeswortlaut kann über die Website des Deutschen Bundestages abgerufen werden.

Als Übergangsregelung hat das BMF am 27.04.2017 ein neues Anwendungsschreiben erlassen. 


NEUES BMF-Schreiben: Behandlung von Sanierungsgewinnen bis zur gesetzlichen Regelung.

clause-684509_640Der BFH hatte bekanntlich mit Beschluss vom 28.11.2016 (GrS 1/2016), veröffentlich am 08.02.2017, festgestellt, dass der bisherige sog. "Sanierungserlass" des BMF rechtswidrig sei. Wir hatten darüber und vor allem auch zur Begründung des BFH bereits berichtet. Das BMF hat anlässlich des  BFH-Beschlusses nunmehr am 27.04.2017 ein neues Schreiben veröffentlicht, das neue Richtlinien für die Behandlung von Sanierungsgewinnen bis zu einer gesetzlichen Regelung bietet. Diese gesetzliche Regelung hatte der Bundesrat bereits frühzeitig nach dem BFH-Beschluss gefordert.

Diese gesetzliche Neuregelung hat der Bundestag parallel am 27.04.2017 beschlossen.

Bis dahin gilt lt. BMF nunmehr folgendes:

1.Haben alle an der Sanierung beteiligten Gläubiger den Forderungsverzicht bis zum 08.02.2017 endgültig vollzogen, so soll der bisherige sog. Sanierungserlass weiter anwendbar sein. Bei einem Insolvenzplan gilt der Forderungsverzicht als endgültig vollzogen mit der Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts über die Bestätigung des Insolvenzplans.
2.Wenn eine verbindliche Auskunft oder eine verbindliche Zusage zur Anwendung des Sanierungserlasses bis einschließlich 08.02.2017 erteilt wurde, hat diese Bestand, wenn der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger ganz oder im Wesentlichen vollzogen wurde, bevor eine Entscheidung über die Aufhebung oder Rücknahme der verbindlichen Auskunft oder Zusage fällt, oder wenn im Einzelfall andere Vertrauenstatbestände vorliegen.
3.Wurde die verbindliche Auskunft oder verbindliche Zusage nach dem 08.02.2017 erteilt, ist sie nur dann nicht nach § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO zurückzunehmen, wenn der Forderungsverzicht bis zur Entscheidung über die Rücknahme vollzogen wurde.
4.In allen anderen Fällen sind Billigkeitsmaßnahmen (abweichende Steuerfestsetzungen oder Stundungen) nur noch unter Widerrufsvorbehalt vorzunehmen. Erlassentscheidungen nach § 227 AO sind zurückzustellen.
5.Billigkeitsmaßnahmen aus anderen sachlichen oder persönlichen Gründen im Einzelfall sind davon unberührt.

Das vollständige BMF-Schreiben finden Sie hier: BMF-Schreiben vom 27.04.2017, V C 6 – S 2140/13/10003