Steuerliche Problemfelder bei der Unternehmenssanierung

Bei der Sanierung eines Unternehmens in der Krise sind immer auch die möglichen steuerlichen Folgen der Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Dabei liegen vor  allem drei Themen  regelmäßig auf dem Tisch:

  • die Steuerpflicht eines Sanierungsgewinnes,
  • der Untergang von Verlustvorträgen bei Investoreneintritt zum Zwecke der Sanierung,
  • die Wirkungen der Mindestbesteuerung.

Alle diese Fragen stehen im Übrigen nicht nur bei der außergerichtlichen Sanierung an, sondern auch bei der Restrukturierung mithilfe des Insolvenzrechtes, z.B. in einem Insolvenzplanverfahren.

 

Sind Sanierungsgewinne steuerpflichtig?

Hilfreich für die Sanierungspraxis wäre es sicherlich, wenn an dieser Stelle kein Fragezeichen stehen müsste. Tatsächlich herrscht  aber gegenwärtig keine Rechtssicherheit.

Sanierungsmaßnahmen sind häufig mit Forderungsversuchten von Gläubigern verbunden. Daraus entsteht regelmäßig eine bilanzierter Buchgewinn, der - soweit er nicht durch Verlustvorträge neutralisiert werden kann, auch grundsätzlich steuerpflichtig ist. Bis  2002 war durch gesetzliche Regelung im EStG der Sanierungsgewinn steuerbefreit. Der Gesetzgeber hat diese Regelung dann aufgehoben.  In der Praxis existiert die Steuerbefreiung des Sanierungsgewinnes aber weiter,  weil die Finanzämter den sog. Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums aus 2003 anwenden. Dieser führt in einem mehrstufigen Verfahren (Verrechnung mit Verlustvorträgen, die Steuerstundung und anschließenden Steuererlass) letztlich zur Steuerbefreiung des Sanierungsgewinnes auf dem Wege sog. Billigkeitsmaßnahmen, zumindest für die Ertragsteuern, die durch die Finanzämter verwaltet werden: die Körperschaft- und die Einkommensteuer.

Als weitere Ertragsteuer, die an einen Sanierungsgewinn anknüpft kommt jedoch regelmäßig die Gewerbesteuer ins Spiel. Die wird von den Kommunen erhoben, die an Billigkeitsmaßnahmen der Finanzämter nicht gebunden sind. Folglich sind auch diese durch gesonderte Anträge, die auf den gleichen Argumenten fußen, zur Erzielung der Steuerfreiheit einzubinden. Allerdings  entscheiden die Kommunen nach eigenem Ermessen entscheiden und sind nich an den Sanierungserlass des BMF gebunden.
Das größte aktuelle Problem liegt aber darin, dass der Sanierungserlass selbst auf rechtlich wackeligen Beinen steht. Gegenwärtig liegt die Frage der Rechtmäßigkeit des Erlasses dem Großen Senat des BFH zur Entscheidung vor. Im Raum stehen vor allem zwei Fragen: 1. Kann die Verwaltung (also das Bundesfinanzministerium) quasi durch die Hintertür wieder die Regelung - nämlich die Steuerfreiheit - einführen, die der Gesetzgeber zuvor ausdrücklich abgeschafft hat? 2. Ist die Steuerfreistellung des Sanierungsgewinnes möglicherweise eine Verstoß gegen das EU-Beihilferecht, weil es deutsche Unternehmen wettbewerbswidrig  privilegiert? Eine Entscheidung wird möglicherweise in 2016 fallen, falls der Große Senat des BFH nicht letztere Frage zunächst dem EuGH zur Stellungnahme vorlegt.

Anteilskauf durch Investoren

Ein weiteres Problemfeld bei Kapitalgesellschaften ist der Erwerb von Anteilen am zu sanierenden Unternehmen durch einen externen Investor. Häufig ist gerade der Einstieg eines externen Investors der einzige Weg um frisches Eigenkapital zu besorgen und damit auch Fremdkapitalgeber wie Banken und Lieferanten bei der Stange zu halten.

Werden aber durch diesen Beteiligungskauf mehr als 25% des vorherigen Stammkapitals übertragen, geht ein Verlustvortrag bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer anteilig in Höhe der übertragenen Beteiligungsquote unter. Werden mehr als 50% übertragen geht der Verlustvortrag ganz unter. D.h. Verluste, die ja gerade bei Krisenunternehmen häufig in der Vergangenheit entstanden sind, können für die Sanierung nicht mehr genutzt werden (§ 8c Abs. 1 KStG).

Der deutsche Gesetzgeber hatte dieses Problem durchaus gesehen, und im § 8c Abs. 1a KStG eine Ausnahmeregelung für den Fall der Sanierung vorgesehen, wenn tatsächlich frisches Eigenkapital zugeführt wird. Diese Regelung hat die europäische Kommission jedoch für europarechtswidrig erklärt und die weitere Anwendung untersagt. Da die Bundesrepublik Deutschland die Rechtsbehelfsfrist gegen diesen Beschluss versäumt hat, müssen wir also gegenwärtig damit leben, dass die Verlustvorträge untergehen.

Eingeschränkte Verlustverrechnung durch die Mindestbesteuerung

Selbst wenn der Verlustvortrag nutzbar bleibt, ganz oder nur teilweise (z.B. im Jahr des Eintritts eines Investors), tritt ein weiteres steuerliches Problemfeld hinzu: die  sog. Mindestbesteuerung. Die Regel besagt folgendes: Verluste können nur bis zu einer Million Gewinn unbeschränkt abgezogen werden und darüberhinaus nur zu 60%. Das heisst, dass 40% des Sanierungsgewinnes, der 1 Mio € übersteigt, immer steuerpflichtig bleiben.

Andere Problemfelder

Vorstehend haben wir nur die "Standard-Probleme" aufgezeigt, die bei nahezu jeder Sanierung in steuerlicher Hinsicht auftreten.
Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass auch andere Steuerarten tangiert werden können, so z.B. die Erbschafts- und Schenkungssteuer und fast immer die Umsatzsteuer. Gerade letztere stellt vor allem bei der Sanierung mittels Insolvenzrecht (z.B. Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung, Insolvenzplan) eine besondere Herausforderung dar.

ENTWURF des BMF: Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Dezember 2015 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens veröffentlicht. Dazu wurde jetzt auch ein Frage- und Antwortkatalog auf den Seiten des BMF bereitgestellt. Zu der Webseite gelangen Sie hier.

Hintergrund: Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens sollen die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und die rechtsstaatlichen Erfordernisse des Steuervollzugs bei verstärkter Nutzung der Informationstechnik im Besteuerungsverfahren gesichert werden. Es reduziert bürokratische Belastungen und berücksichtigt die Interessen aller Beteiligten angemessen. Es spiegelt die 18-monatige gemeinsame Arbeit von Bund und Ländern unter Beteiligung von Kammern, Verbänden sowie Finanzrichtern wider.Read more


Aktuelles zu Versagungsanträgen bei angestrebter Restschuldbefreiung

Nach Beobachtung vieler Berater und Verwalter in Insolvenzangelegenheiten nehmen die Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung durchaus zu.

Nun hat das AG Göttingen als Insolvenzgericht einen Antrag in einer sog. Bagatellesache zurückgewiesen. Im entschiedenen Fall ging es um einen "vergessenen Kleingläubiger".Näheres dazu berichtet Insolvenz News & Beratung.

Der Verfasser weist zurecht darauf hin, dass dies kein Grund sein kann, bei der Insolvenzantragstellung, insbesondere bei der Erstellung des Gläubigerverzeichnisses nachlässig zu arbeiten.


BVerfG: Der Ausschluss juristischer Personen vom Amt des Insolvenzverwalters ist verfassungskonform

 

Eine Rechtsanwalts-GmbH hatte geklagt und den Zugang zum Amt des Insolvenzverwalters durch Aufnahme in die Vorwahlliste eines Insolvenzgerichtes begehrt. Dazu hat das BVerfG jetzt entschieden: "Der in § 56 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung geregelte Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenzverwalter ist verfassungsgemäß." Durch Beschluss vom 12.01.2016 wurde damit die Verfassungsbeschwerde der Rechtsanwalts-GmbH zurückgewiesen. Nach Ansicht des Gerichtes ist der Ausschluss  gerechtfertigt, um eine effektive gerichtliche Aufsicht über Insolvenzverwalter  und damit ein funktionierendes Insolvenzverfahren zu gewährleisten.  (Az.: 1 BvR 3102/13).


Aktuelles zum Sanierungsgewinn

Verluste aus GmbH-Beteiligung
Bleibt der Sanierungsgewinn steuerfrei?

Ob ein durch den Forderungsverzicht eines Gläubigers im Insolvenzverfahren (und bei außergerichtlicher Sanierung)  entstehender Sanierungsgewinn des Unternehmens durch Billigkeitsmaßnahmen seitens der Finanzverwaltung (sog. Sanierungserlass des BMF, BStBl I 2003, 240) am Ende steuerfrei bleibt, ist ein inzwischen zu einem Dauerthema des Insolvenzsteuerrechts geworden. Nunmehr liegt die Rechtsfrage beim Großen Senat des BFH, denn der X. Senat des BFH hat diesem die Frage vorgelegt, ob der sog. Sanierungserlass des BMF dem Gesetzmäßigkeitsprinzip entsprichtBislang wendet der Fiskus bei allen noch anhängigen Fällen die Billigkeitsmaßnahmen nach dem Sanierungserlass an.

Inzwischen hatte  die OFD Frankfurt (Schreiben vom 27.02.2014 - S 2140 A -4- St 213) eine Stellungnahme zum BMF-Schreiben aus dem Jahre 2003 veröffentlicht. Dabei handelt handelt es sich um einen "Kommentar" zu dem Sanierungsschreiben des BMF.

Die  OFD Frankfurt vertritt hierin u.a. die Ansicht, dass auf Grund der Änderung des § 184 II 1 AO komme es nicht dazu komme, dass die Zuständigkeit für Billigkeitsmaßnahmen bei der Gewerbesteuer von den Kommunen auf die Finanzämter übergegangen sei. Gerade dieser Punkt ist in der Praxis immer wieder von Bedeutung und darüberhinaus auch in Rechtssprechung und Literatur umstritten ungeklärt ist vor allem, ob die Landesfinanzbehörden Billigkeitsmaßnahmen auch mit Wirkung für die Gemeindesteuern vornehmen dürfen. (vgl. z.B. OFD NRW, DStR 2015, 1114).

Das Thema bleibt also "heiß" bis zu einer Entscheidung des Großen Senats des BFH.