FG Düsseldorf | Einkommensteuer auf zur Masse gezogene Einkünfte als Masseverbindlichkeit

 

Urteil zum Chi-Test

Die Einkommensteuer, die auf Einkünften (hier: Leibrente) beruht, die der Insolvenzverwalter zur Masse gezogen hat, stellt, soweit  § 55 Absatz 1 Nr.  1 InsO nicht einschlägig ist, eine sonstige Masseverbindlichkeit nach § 55 Absatz 1 Nr.  2 InsO analog dar und ist als solche von der Insolvenzmasse zu tragen.

 

FG Düsseldorf, Urt. v. 20.5.2015 – 7 K 1668/14 E, rkr.

Sachverhalt in Kurzform:

Der Insolvenzverwalter hatte Bezüge des Insolvenzschuldners aus Leibrenten zur Masse gezogen. Das Finanzamt hatte die daraus resultierenden Einkünfte dem insolvenzfreien Vermögen des Klägers zugerechnet und die darauf entfallende Steuer gegen ihn festgesetzt. Hiergegen hatte dieser geklagt.
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Die Vorsatzanfechtung in der Insolvenz – aktueller Stand

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Insolvenzrecht | Befreiende Wirkung einer Steuererstattung nach Insolvenzeröffnung (BFH)

Die Verletzung der steuerlichen Mitwirkungspflichten durch den Insolvenzverwalter kann dazu führen, dass ihm im Rahmen des § 82 InsO eine Berufung auf die Zurechnung des Wissens des ehemals örtlich zuständigen Finanzamts von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwehrt ist (BFH, Urteil v. 18.8.2015 - VII R 24/13; veröffentlicht am 2.12.2015).

Hintergrund: Gemäß § 80 Abs. 1 InsO geht die Empfangszuständigkeit für alle Leistungen, welche auf die zur Insolvenzmasse gehörenden Forderungen erbracht werden, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Eine Leistung an den Insolvenzschuldner hat allerdings gemäß § 82 InsO weiterhin befreiende Wirkung, wenn der Leistende zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte.

Sachverhalt: Im Streitfall war das FA unter Berufung auf § 82 InsO von der befreienden Wirkung seiner Zahlung an den Insolvenzschuldner ausgegangen, da es sich seiner Auffassung nach die Kenntnis der ehemals örtlich zuständigen Finanzbehörde von der Insolvenzeröffnung nicht zurechnen lassen muss. Die hiergegen gerichtete Klage des Insolvenzverwalters hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Zwar tritt die befreiende Wirkung der Zahlung gemäß § 82 InsO nur dann ein, wenn der Leistende keine positive Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehabt hat.
  • Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die positive Kenntnis des ehemals örtlich zuständigen FA von der Insolvenzeröffnung dem aktuell zuständigen FA zugerechnet werden kann, kann hier offen bleiben.
  • Denn der Insolvenzverwalter kann sich jedenfalls dann nicht auf eine Zurechnung der Kenntnis des ehemals örtlich zuständigen FA berufen, wenn er selbst seine steuerlichen Mitwirkungspflichten verletzt hat.
  • Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt, da der Insolvenzverwalter entweder von dem Wohnsitzwechsel des Insolvenzschuldners gewusst hat, ohne das FA über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu informieren, oder keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen hat, den Wohnsitz des Insolvenzschuldners nachzuverfolgen.
  • Darüber hinaus hat der Insolvenzverwalter über mehrere Jahre weder die erforderlichen Einkommensteuererklärungen abgegeben noch den Finanzbehörden die Besteuerungsgrundlagen mitgeteilt.

Quelle: NWB Datenbank sowie BFH, Pressemitteilung v. 2.12.2015