BAG: Ausschlussfrist im Insolvenzplan für Klage bei bestrittener Forderung regelmäßig wirksam

Eine Klausel in einem Insolvenzplan, nach der bestrittene Forderungen bei der Verteilung nur berücksichtigt werden, wenn innerhalb einer Ausschlussfrist Klage auf Feststellung zur Tabelle erhoben wird, ist in der Regel wirksam. Dies begründet das Bundesarbeitsgericht damit, dass eine solche Klausel lediglich die Verteilung der Masse regele, aber nicht den materiell-rechtlichen Anspruch berühre. Die Forderungen der aufgrund einer solchen Klausel zunächst nicht berücksichtigten Insolvenzgläubiger würden nicht dauerhaft entwertet. Insbesondere hindere eine solche Klausel die Durchsetzung der Planquote nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Wege der Leistungsklage nicht (Urteil vom 19.11.2015, Az.: 6 AZR 559/14).

 

QUELLE: Beck-aktuell

http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/bag-ausschlussfrist-im-insolvenzplan-fuer-klage-bei-bestrittener-forderung-regelmaessig-wirksam


BMF: Anwendungsregelung zum BFH-Urteil vom 24.09.2014 zu § 55 Abs. 4 InsO

Das BMF hat jetzt die lange benötigte Klarstellung zur Anwendung des BFH-Urteils vom 24.09.2014 vorgenommen. Demnach sind die Grundsätze des BFH-Urteils für solche Insolvenzverfahren anzuwenden, bei denen die Sicherungsmaßnahmen, also die vorläufige Insolvenzverwaltung, nach dem 31.12.2014 angeordnet wurden.

BMF-Schreiben:
Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2015-11-18-insolvenzordnung-anwendungsfragen-zu-paragraf-55-absatz-4-InsO.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Hier noch einmal die Leitsätze des BFH-Urteils vom 24.09.2014:

Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren

Leitsätze

1. Verbindlichkeiten werden nach § 55 Abs. 4 InsO nur im Rahmen der für den vorläufigen Verwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse begründet. Für umsatzsteuerrechtliche Verbindlichkeiten ist dabei auf die Entgeltvereinnahmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter abzustellen.

2. Bestellt das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt und mit Recht zum Forderungseinzug, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug für die Leistungen, die der Unternehmer bis zur Verwalterbestellung erbracht oder bezogen hat, nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu berichtigen. Gleiches gilt für den Steuerbetrag und den Vorsteuerabzug aus Leistungen, die das Unternehmen danach bis zum Abschluss des Insolvenzeröffnungsverfahrens erbringt oder bezieht.


FG Münster: Unentgeltliche Überlassung eines Fitnessstudios an Arbeitnehmer ist umsatzsteuerbar

 

Überlässt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ein Fitnessstudio zur unentgeltlichen Nutzung, so löst dies Umsatzsteuer aus. Gleiches gilt für andere unentgeltliche Sportangebote, die er seinen Arbeitnehmern macht. Das Finanzgericht Münster bejahte das Vorliegen unentgeltlicher Wertabgaben (Urteil vom 01.10.2015, Az.: 5 K 1994/13 U).