REPORT: Schattenfinanzzentrum Deutschland

Fotolia_15824739_XSFür alle, die schon immer misstrauisch waren, wenn vom  vertragstreuen und alle Regeln befolgenden europäischen Musterschüler Deutschland die Rede war:
HERAUSGEBER:
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Bischöfliches Hilfswerk MISEREOR e.V.
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Weltwirtschaft, Ökologie & Entwicklung
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Tax Justice Network
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Gesetzentwurf | Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der InsO (BMJV)

ESUG - neue Sanierungschancen

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz veröffentlicht und an die Länder sowie die betroffenen Fachkreise und Verbände mit der Gelegenheit zur Stellungnahme versandt. Der Entwurf ist auf der Homepage des BMJV veröffentlicht. Das BMVJ führt aus:

Der Referentenentwurf verfolgt das Ziel, den Wirtschaftsverkehr sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Rechtsunsicherheiten zu entlasten, die von der derzeitigen Praxis des Insolvenzanfechtungsrechts ausgehen. Zudem sollen die unter dem geltenden Recht gewährten Möglichkeiten der Insolvenzanfechtung punktuell neu justiert werden, um übermäßige Belastungen des Geschäftsverkehrs und von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu vermeiden.

Der Referentenentwurf sieht im Wesentlichen folgende Neuregelungen vor:

1. Neujustierung der Vorsatzanfechtung (Änderung des § 133 InsO)

Die Neuregelung lässt die bisherige Grundstruktur der Vorsatzanfechtung unberührt. Die Neuregelung differenziert aber zwischen Deckungshandlungen (Handlungen, die einem Insolvenzgläubiger Sicherung oder Befriedigung gewähren oder ermöglichen) einerseits und sonstigen Rechtshandlungen wie etwa Vermögensverschiebungen andererseits. Bei den Deckungsfällen soll weiter zwischen kongruenten und inkongruenten Deckungen unterschieden werden:

  • Für die Vorsatzanfechtung von Deckungshandlungen soll ein deutlich verkürzter Anfechtungszeitraum von vier (anstatt bislang zehn) Jahren gelten.
  • Die Vorsatzanfechtung von kongruenten Deckungen soll noch weiter eingeschränkt werden. Anders als bislang, sollen diese Deckungen grundsätzlich erst dann anfechtbar sein, wenn der Schuldner sie in Kenntnis der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit gewährte und der Gläubiger dies erkannt hat.
  • Für die übrigen Fälle, namentlich Vermögensverschiebungen und Bankrotthandlungen, soll es beim bisherigen Recht (insbesondere bei dem zehnjährigen Anfechtungszeitraum) bleiben, weil hier Einschränkungen der Anfechtbarkeit nicht geboten sind.
  • Gesetzliche Klarstellungen sollen dafür sorgen, dass die Handhabung praktisch relevanter Fallgruppen kalkulierbarer wird: So soll die Bitte des Schuldners um eine verkehrsübliche Zahlungserleichterung für sich genommen nicht zum Anknüpfungspunkt für die Begründung des Anfechtungsanspruches gemacht werden können; das Gleiche soll im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung für das Bemühen des Gerichtsvollziehers um eine gütliche Erledigung gelten. Auch soll sich der Rechtsverkehr darauf verlassen können, dass keine Vorsatzanfechtung droht, wenn ernsthafte Sanierungsbemühungen des Schuldners unterstützt werden sollen oder wenn dem Schuldner mit wertäquivalenten Bargeschäften die Fortführung seines Unternehmens oder die Sicherung seines Lebensbedarfs ermöglicht werden soll.

2. Konkretisierung des Bargeschäftsprivilegs (Änderung des § 142 InsO)

Um die Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, die in Bezug auf die Anfechtbarkeit der Zahlung von Arbeitsentgelt bestehen, soll gesetzlich klargestellt werden, dass ein grundsätzlich anfechtungsausschließendes Bargeschäft gegeben ist, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt.

3. Privilegierung der Zwangsvollstreckungsbefriedigung (Änderung des § 131 InsO)

Deckungen, die durch Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines in einem gerichtlichen Verfahren erlangten Vollstreckungstitels erwirkt worden sind, sollen künftig nur unter den erschwerten Anforderungen des § 130 InsO (also bei Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners) anfechtbar sein. Ziel ist es, insbesondere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie kleine und mittelständische Unternehmen, die unter Inkaufnahme von Prozess- und Kostenrisiken einen Titel erlangt haben, besser zu schützen.

4. Neuregelung der Verzinsung des Anfechtungsanspruchs (Änderung des § 143 InsO)

Anfechtungsansprüche sollen künftig nur noch nach Maßgabe der allgemeinen Verzugsregeln oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst werden. Dadurch sollen bestehende Fehlanreize zu einer schleppenden Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen beseitigt und der Rechtsverkehr besser vor einer übermäßigen Zinsbelastung geschützt werden.

Quelle: BMJV, Pressemitteilung v. 16.3.2015


Griechenland und Afrika: Lehren aus den strukturellen Anpassungsprogrammen

Wer immer noch glaubt, die Weltbank und der IWF seien so etwas wie Entwicklungshelfer, sollte sich mit deren verheerenden Einflussnahmen in Afrika auseinandersetzen: angebliche Wirtschaftsreformen, die im Ergebnis zur Zerstörung aller gesellschaftlichen Strukturen und zum Ruin und Zusammenbruch ganzer Staaten geführt haben. Und wer mit dieser Kenntnis den Blick auf das aktuelle Griechenland wirft, wird schnell den sich wiederholenden Prozess erkennen.


BUNDESREGIERUNG | Entwurf eines Bürokratieabbaugesetzes

Insolvenz, Überschuldung, Fortführungsprognose, Fortbestehensprognose, Insolvenzberatung, Hartmut Befeldt, Steuerberater LippstadtAm 27.02.2015 hat die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz) vorgelegt.

Hintergrund: Bereits mit Kabinettbeschluss v. 11.12.2014 hatte die Bundesregierung Eckpunkte zur weiteren Entlastung der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie beschlossen (veröffentlicht auf der Homepage des BMWi). Damit sollen der Wirtschaftsstandort Deutschland gestärkt und Impulse für Wachstum und Investitionen gesetzt werden.

Mit dem nun vorliegenden Entwurf eines Bürokratieentlastungsgesetzes sollen (mal wieder)  einzelne Maßnahmen der Eckpunkte zum Bürokratieabbau kurzfristig umgesetzt werden und schnelle und spürbare Entlastungen für die mittelständische Wirtschaft bewirken.

Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

  • Anhebung der Grenzbeträge für steuerliche und handelsrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten (§ 241a Satz 1 HGB, § 141 Absatz 1 Satz 1 AO),
  • Erleichterungen im Faktorverfahren beim Lohnsteuerabzug bei Ehegatten oder Lebenspartnern (§ 39f EStG),
  • Anhebung der Pauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte (§ 40a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG),
  • Reduzierung von Mitteilungspflichten für Kirchensteuerabzugsverpflichtete (§ 51a Absatz 2c Nummer 3 Satz 9 EStG),
  • Anhebung der Schwellenwerte für Meldepflichten nach verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen sowie Einführung von Schwellenwerten für Meldepflichten nach dem Umweltstatistikgesetz,
  • Anhebung der Schwellenwerte für Meldungen zur Intrahandelsstatistik (§ 30 Absatz 4 Satz 1 der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung),
  • Vereinfachung und Reduzierung der Berichtspflichten für das Biogasmonitoring (§ 35 Absatz 1 Nummer 7 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 37 der Gasnetzzugangsverordnung).

Mit der Umsetzung soll bei den meisten Regelungen für den 1.1.2016 zu rechnen sein.

Letzlich ist zu dieser Art von Gesetzgebung immer wieder das Gleiche anzumerken: Der Gesetzgeber schafft Bürokratiemonster wie zuletzt erst wieder das Mindestlohngesetz, deren erheblich negative Auswirkungen er anschließend wieder durch Reparaturgesetze zumindest teilweise ausgleichen muss. Mehr Besonnenheit und handwerklich saubere Arbeit bei den Gesetzesformulierungen wären äußerst hilfreich. Oder um es mit Alfred Herrhausen zu sagen: "Die meiste Zeit geht dadurch verloren, dass wir nicht zu Ende denken."


BFH | Veräußerungsverlust gem. § 17 EStG erst bei Abschluss aller Verhandlungen über Bürgschaftsinanspruchnahmen

Das Entstehen eines Auflösungsverlusts i.S. von § 17 Abs. 2 und 4 EStG setzt u.a. voraus, dass die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten feststeht. Ein Auflösungsverlust kann demnach regelmäßig noch nicht berücksichtig werden, sofern im fraglichen Veranlagungszeitraum die Verhandlungen über die Höhe der Inanspruchnahme aus einer Höchstbetragsbürgschaft noch nicht beendet wurden (BFH, Urteil v. 2.12.2014 - IX R 9/14, NV; veröffentlicht am 18.3.2015).

Hintergrund: Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer in den letzten fünf Jahren am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war (§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG). Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Als Veräußerung gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft (§ 17 Abs. 4 Satz 1 EStG). Zu den berücksichtigungsfähigen nachträglichen Anschaffungskosten gehören vor allem auch Verluste aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungsmaßnahmen (Darlehen, Bürgschaften, Sicherheitsleistungen).

Sachverhalt: Der Kläger war Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Auf Antrag der Geschäftsführung eröffnete das Amtsgericht am 1.4.2010 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wurden am 6.5.2010 alle Aktiva (der gesamte Betrieb) an einen Erwerber veräußert. Der Kläger hatte 2009 eine Höchstbetragsbürgschaft für Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber einer Bank übernommen. Mit Schreiben vom 20.8.2010 teilte die Bank dem Kläger mit, dass sie noch eine Forderung gegen die GmbH habe. Der Kläger wurde daher aufgefordert, den Bürgschaftsbetrag bis zum 15.10.2010 zu zahlen. Nach mehrmonatigen Verhandlungen teilte die Bank dem Kläger schließlich 2011 mit, dass sie ihn bei Zahlung eines Betrages X bis zum 10.6.2011 aus der Bürgschaft entlassen werde. Mit Schreiben v. 30.5.2011 bestätigte die Bank, dass sie den Vergleichsbetrag am 27.5.2011 erhalten habe und keine Rechte aus der Gesamtbürgschaft mehr geltend mache. Mit ihrer Steuererklärung für das Streitjahr 2010 machten die Kläger einen Verlust gemäß § 17 EStG geltend. Finanzamt und diesem folgend das Finanzgericht vertraten die Auffassung, der Auflösungsverlust sei insgesamt erst 2011 zu berücksichtigen.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Das Finanzgericht hat hier zutreffend angenommen, dass im Streitjahr die nachträglichen Anschaffungskosten des Klägers aus der streitbefangenen Höchstbetragsbürgschaft noch nicht feststanden und deshalb der Auflösungsverlust des Klägers noch nicht entstanden war.
  • Das Finanzgericht hat die - ex ante bestehende - Unsicherheit hinsichtlich der Höhe der Inanspruchnahme des Klägers aus der Bürgschaft und damit der Höhe seiner nachträglichen Anschaffungskosten - in schlüssiger Weise - maßgeblich damit begründet, dass im Streitjahr sowie noch im Jahr 2011 schriftliche und telefonische Verhandlungen über die Höhe der Inanspruchnahme des Klägers geführt worden seien, so dass im Streitjahr noch nicht abzusehen gewesen sei, dass der Kläger nur in Höhe von 60.000 EUR in Anspruch genommen würde.
  • Soweit die Kläger in ihrer Revisionsbegründung vortragen, der Kläger sei zu einer Leistung von mehr als 60.000 EUR nach seinen bereits 2010 bekannten Vermögensverhältnissen nicht in der Lage gewesen, so dass deshalb auch die Höhe seiner Inanspruchnahme schon im Streitjahr festgestanden hätte, konnte das Finanzgericht dies nicht feststellen.

Anmerkung: Ohne Erfolg berief sich die Kläger auch auf die Entscheidungen des FG Münster v. 7.10.2003 - 13 K 6898/00 E und v. 12.5.2004 -1 K 6725/02 E. Erstgenanntes Urteil stellt auf die Besonderheiten bei einer Ablehnung eines Konkursverfahrens mangels Masse ab, zweitgenanntes betrifft keinen Fall, in dem über die Höhe der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft verhandelt worden wäre.

Quelle: NWB Datenbank


Hersteller manipulierbarer Kassensysteme haften für hinterzogene Steuern!

In einem Eilverfahren hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass der Geschäftsführer einer Firma, die Kassensysteme nebst Manipulationssoftware herstellt und vertreibt, für die Steuern haftet, die ein Kunde (im konkreten Fall der Inhaber eines Eiscafés) hinterzogen hat (rund 1,6 Mio Euro).
QUELLE:  http://www.elektronische-steuerpruefung.de/rechtspr/finanzgericht-rheinland-pfalz-2015-01-07.htm