BMJ: Gesetzentwurf zu Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften

ESUG - Reform des Insolvenzrechts

Am 31. Juli wurde der Entwurf zu Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften bei der Rechnungslegung an Länder und Verbände versandt.

Mit den Neuregelungen werden die Optionen, die die im April in Kraft getretene Micro-Richtlinie gewährt, weitestgehend ausgenutzt. Zweck der Regelung ist, dass den Kleinstkapitalgesellschaften die auf EU-Ebene vereinbarten Erleichterungen möglichst schnell zu Gute kommen.

Die Micro-Richtlinie war für Deutschland immer ein sehr wichtiges Anliegen. Erst nach zähem Ringen kam überhaupt ein Kompromiss auf EU-Ebene zustande. Die erst vor Kurzem in Kraft getretene Richtlinie gewährt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, für Kleinstunternehmen (in Deutschland insbesondere in der Rechtsform einer GmbH oder GmbH & Co. KG) Bilanzierungs- und Offenlegungserleichterungen zu schaffen. Der Umfang der Daten, die in den Jahresabschluss aufgenommen werden müssen, wird erheblich reduziert. Zudem muss der Jahresabschluss nicht mehr im Bundesanzeiger veröffentlicht, sondern nur hinterlegt und dann auf Anfrage Dritter zur Verfügung gestellt werden.

Die Neuregelung soll für alle Geschäftsjahre gelten, deren Abschlussstichtag nach dem 30. Dezember 2012 liegt. Der Gesetzentwurf ist ein weiteres Beispiel dafür, dass es die Bundesregierung ernst meint mit dem Bürokratieabbau. Die Entlastungen sollten nun möglichst zügig verabschiedet werden, damit mehr als 500.000 Kleinstunternehmen rasch Rechtssicherheit bei der Erstellung ihrer Jahresabschlüsse erhalten und gleichzeitig von den nun möglichen Erleichterungen profitieren können.

Zum Hintergrund:
Kleinstbetriebe, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen (z.B. GmbH & Co KG) organisiert sind, unterliegen derzeit umfangreichen Vorgaben für die Rechnungslegung. Bei Unternehmen mit sehr geringen Umsätzen und Vermögenswerten werden diese Vorgaben oft als Belastung wahrgenommen; gleichzeitig konzentriert sich das Interesse von Personen, die die Jahresabschlüsse nutzen, häufig auf die Nachfrage weniger Kennzahlen.

Mit der Gesetzesänderung sollen nunmehr im Anschluss an frühere Entlastungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz die Vorgaben für die Rechnungslegung für solche Kleinstkapitalgesellschaften maßvoll abgeschwächt werden, ohne die berechtigten Informationsinteressen etwa von Gläubigern oder Gesellschaftern zurückzustellen. Grundlage ist die vor Kurzem in Kraft getretene Micro-Richtlinie (2012/6/EU), die es den Mitgliedstaaten erstmals erlaubt, für Kleinstkapitalgesellschaften Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegungs- und Offenlegungsvorschriften zu gewähren.

Der Gesetzentwurf nutzt bei der Festlegung des Kreises der erfassten Unternehmen die in der Richtlinie festgelegten Spielräume vollständig aus. Daher werden alle Kleinstkapitalgesellschaften erfasst, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten: Umsatzerlöse bis 700 000 Euro, Bilanzsumme bis 350 000 Euro sowie durchschnittliche Zahl beschäftigter Arbeitnehmer bis zehn. Damit werden ca. 500.000 Untenehmen in Deutschland von den Erleichterungen profitieren können.

Inhaltlich sieht der Gesetzentwurf folgende wesentlichen Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung vor:

  • Kleinstunternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben (etwa zu Vorschüssen und Krediten an Mitglieder der Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane und – im Falle einer Aktiengesellschaft – Angaben zu eigenen Aktien) unter der Bilanz ausweisen.
  • Darüber hinaus werden weitere Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt (z. B. vereinfachte Gliederungsschemata).
  • Kleinstkapitalgesellschaften können künftig wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens wird die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung vorgeschrieben. Im Fall der Hinterlegung können Dritte – wie in der Richtlinie vorgegeben – auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten.

Anlässlich der Gesetzesänderung sollen Verfahrensregelungen im Hinblick auf die Pflicht der Kapitalgesellschaften zur Offenlegung der Jahresabschlüsse konkretisiert werden.