ZDF-Recherche: Steuerabkommen mit der Schweiz ist lückenhaft

Das Blog Steuergerechtigkeit berichtet über eine Recherche des ZDF. Undercover hatten ZDF-Reporter versucht, Geld in der Schweiz anzulegen, dessen Erträge nicht unter das aktuelle Steuerabkommen fallen. Die Stellungnahme von "Steuergerechtigkeit" und den Link zum ZDF gibt es hier.


NWB-Steuer-TV vom 8.6.2012

Die Themen:

  • Anforderungen an ein ordnungsgmäßes Fahrtenbuch

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ESUG | Teil 2: das Schutzschirmverfahren

Sanierung durch ESUG?Wir hatten an anderer Stelle schon einen Überblick über die Neuerungen durch das ESUG - Gesetz zur Erleichterung von Sanierungen bei Unternehmen - geliefert.

Kern des ESUG ist sicherlich das neue "Schutzschirmverfahren". Es handelt sich um ein besonderes Eröffnungsverfahren, das zur Vorbereitung der bisherigen Verfahrensvarianten der Eigenverwaltung und Sanierung durch einen Insolvenzplan dienen soll.

Das Schutzschirmverfahren ist also ein Vorverfahren mit einer vorläufigen Eigenverwaltung durch den Schuldner selber, also kein außergerichtliches Sanierungsverfahren. Es ist auf drei Monate und den Zeitraum zwischen Eigenantrag und Insolvenzeröffnung begrenzt. Wesentliche Aspekte sind also:

  • das Unternehmen kann in Eigenregie innerhalb von maximal drei Monaten einen Insolvenzplan erstellen,
  • es wird dabei von einem gerichtlich eingesetzen Sachwalter überwacht, den das Unternehmen selbst vorschlagen kann;
  • es wird durch nicht allzu viele gerichtliche Anordnung beschränkt;
  • Auf Antrag des Unternehmens muss das Gericht Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern gegen das Unternehmen untersagen.

Wie läuft das Verfahren ab?

Eingeleitet wird es durch einen Insolvenzantrag mit einem Antrag auf Eigenverwaltung, ergänzt durch einen Antrag auf Bestimmung einer Frist zur Vorlage eines Insolvenzplanes. Beigefügt werden muss eine Bescheinigung gem. § 270b InsO die drei wesentliche Inhalte haben muss:

  • es muss eine drohende Zahlungsunfähigkeit und/oder eine Überschuldung bestehen;
  • das Unternehmen darf noch nicht zahlungsunfähig sein;
  • die Sanierung darf nicht bereits offensichtlich aussichtslos sein.

Die Bescheinigung kann durch einen in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberater erstellt werden. Die Bescheinigung muss begründet sein, muss allerdings nicht bereits ein ausformuliertes Sanierungskonzept enthalten. Trotzdem wird natürlich für die Beurteilung der Sanierungsaussicht eine Systematik zugrunde zu legen sein, wie sie im IDW-Standard S6 bzw. ES6 ("Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten") beschrieben ist.

Das Gericht bestimmt danach eine Frist- höchstens drei Monate - innerhalb derer der Insolvenzplan vorgelegt werden muss. Gleichzeitig ernennt es einen vorläufigen Sachwalter, den der Antragsteller - also das Unternehmen - selbst vorschlagen kann. Das Gericht darf von diesem Vorschlag nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich ungeeignet ist. Fraglich ist es , ob diese Beschlüsse auch veröffentlicht werden müssen. Immerhin handelt es sich um einen insolvenzantrag und ein solcher lässt üblicherweise die Kooperationsbereitschaft von Gläubigern erheblich schrumpfen. Die Veröffentlichung könnte also für den Erfolg der Sanierung kritisch sein.  

Das Gericht soll auch bereits einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, der die Tätigkeit des Unternehmens und des Sachwalters begleitet und den Gläubigern so ein Mitspracherecht bei Gestaltungsmaßnahmen einräumt. Bei bestimmten Unternehmensgrößen muss ein Gläbuigerausschuss einberufen werden (Bilanzsumme > 4,84 Mio.€, Umsatz >9,68 Mio.€, Arbeitnehmer > 50; zwei Kriterien müssen erfüllt sein)  

Danach ist es die vorrangige Pflicht des Unternehmens, einen Insolvenzplan aufzustellen. Dieser hat sich an den allgemein im Insolvenzverfahren geltenden Regelungen zum Insolvenzplan zu orientieren. Die Insolvenzordnung hält dafür ein eigenes Kapital bereit.

Nach der Aufstellungsfrist muss das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheiden. Idealerweise geht der Gesetzgeber davon aus, dass mit Eröffnung des insolvenzverfahrens vorbereitetet Plan umgesetzt wird und somit bereits bei Verfahrensbeginn feststeht, dass durch das Unternehmen durch den Insolvenzplan saniert werden soll. Die Eigenverwaltung soll somit aufrechterhalten und durch den dann endgültigen Sachwalter weiter überwacht werden.

Allerdings setzt dies voraus, dass das schutzschirmverfahren nichts bereits zuvor aufgehoben wird. Das kann passieren, wenn

  • vor Ablauf der Frist zur Aufstellung des Insolvenzplanes bereits die Zahlungsunfähigkeit eintritt;
  • wenn die angetrebte Sanierung aussichtslos wird, z.B. nach Abbruch von Kreditverhandlungen;
  • wenn der vorläufige Gläubigerausschuss dies durch einfache Kopfmehrheit beantragt;
  • wenn ein Gläubiger dies beantragt und dabei glaubhaft machen kann, dass das Schutzschirmverfahren  Nachteile für die Gläubiger hat (dies gilt nur, wenn kein vorläufiger Gläubigerausschuss gebildet wurde). 

Wird das Schutzschirmverfahren nach diesen Regeln aufgehoben, muss das Gericht ohne Einschränkungen über das weitere Verfahren entscheiden, d.h. Sicherungsmaßnahmen prüfen, ggf. einen anderen Sachwalter einsetzen, über die Fortsetzung der Eigenverwaltung entscheiden, ggf. das Insolvenzverfahren sofort eröffnen etc. Das heisst nicht zwangsläufig, dass die Sanierung durch Eigenverwaltung und Insolvenzplan damit gescheitert ist, allerdings wird der reibungslose Übergang vom Vorverfahren ins Insolvenzverfahren unterbrochen. Die üblichen Risiken, die auch bisher schon zu Akzeptanzproblemen bei der Sanierung im Insolvenzverfahren führen, insbesondere die mangelnde Beherrschbarkeit des Prozesses durch den Schuldner, treten dann wieder in den Vordergrund.


Atradius - Übersicht Insolvenzordnung (InsO) seit dem 1. März 2012

Ein Überblick über die Änderungen der Insolvenzordnung gem. ESUG aus der Sicht der Warenkreditversicherung; höchst interessantes Thema weil in der WKV ja regelmäßig Nichtzahlungstatbestände und Insolvenzanträge zum Eintritt des Versicherungsfalles führen.


BFH | betriebliche Investitionen auch bei Zahlung über ein Kontokorrentkonto begünstigt (§4 Abs. 4a EStG)

BFH entscheidet zum Abzug von SchuldzinsenDas Urteil vom 23. Februar 2012 IV R 19/08: Der BFH musste entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Schuldzinsen für ein Investitionsdarlehen, das auf ein Kontokorrentkonto ausgezahlt wurde, von dem dann die Investitions bezahlt wurde, sowie auch die Schuldzinsen für das Kontokorrentkonto selbst als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn der Unternehmer Überentnahmen getätigt hat. Es ging also um einen Anwendungsfall von § 4 Abs. 4a EStG.

Der Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben ist gem.  § 4 Abs. 4a EStG eingeschränkt, wenn der Unternehmer mehr Entnahmen getätigt hat, als dem Betrieb zuvor durch Einlagen und Gewinne zugeführt worden ist, er also "Überentnahmen" getätigt hat.

Ausgenommen von dieser Bbeschränkung sind die  Zinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, also für sog. Investitionsdarlehen. Im vorliegenden Fall wurden  Darlehensmittel auf ein betriebliches Kontokorrentkonto ausgezahlt, von dem in der Folgezeit nicht nur die Anlagegüter (also Investitionen), sondern auch sonstige Aufwendungen bezahlt. Es stellte sich im Verfahren also die  Frage, inwieweit die Darlehensmittel aus dem Investitionsdarlehen auch tatsächlich zur Anschaffung der Anlagegüter verwendet wurden. Davon hing der Umfang der abziehbaren Schuldzinsen ab.

Der BFH ist jetzt davon ausgegangen,  dass die innerhalb von 30 Tagen vor oder nach der Auszahlung des Investitionsdarlehens über das entsprechende Kontokorrentkonto bezahlten Investitionen mit dem aufgenommenen Investitionsdarlehen  finanziert wurden. eine ähnliche Regelung wendete die Finanzaverwaltung bisher auch schon an.

Wenn der Zeitraum länger als als 30 Tage ist, muss der Unternehmer den Zusammenhang zwischen Auszahlung der Darlehensmittel und der Anschaffung der Investitionsgüter nachweisen.

Der BFH hat aber auch entschieden, dass auch Kontokorrentzinsen, die für die Finanzierung von Anlagevermögen entstehen, unbeschränkt abgezogen werden können. Die Aufnahme eines besonderen Investitionsdarlehens ist demnach nicht notwendig. Dies ist eine wesentliche Abweichung von der bisherigen Praxis der Finanzämter.