Jahressteuergesetz 2013 | Beschluss vertagt

Jahressteuergesetz 2013 vertagtDie Bundesregierung hat  den Kabinettsbeschluss über das Jahressteuergesetz 2013 vertagt. Hintergrund soll  u.a. der Streit über die Wehrsold-Besteuerung sein. Der Gesetzesentwurf sollte ursprünglich am 25.4.2012 beschlossen werden. Ein neuer Termin soll bis spätestens 23.5.2012 genannt werden.

Zweck des Jahressteuergesetzes 2013 soll die Anpassung des  Steuerrechts an das EU-Recht sein. Zusätzlich sind im Gesetz Anpassungen in verschiedenen Bereichen des nationalen deutschen Steuerrechts vor.

Im Detail sind (u.a.) folgende wesentliche Regelungen geplant:

  • Schaffung eines EU-Amtshilfegesetzes
  • Änderung von Steuergesetzen
    Mit den Änderungen des § 43b EStG, der Anlage 2 zum EStG, des § 8b Abs. 9 und § 34 Abs. 7 KStG sowie des § 9 Nummer 4 GewStG wird die Regelung zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Dividendenzahlungen und anderen Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften an die Neufassung der sog. Mutter-Tochter-Richtlinie angeglichen.
  • Im Umsatzsteuergesetz wird durch die Änderung des § 3a Abs. 3 UStG die Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung fristgerecht umgesetzt. Zusätzlich wird durch Änderungen der §§ 14 und 14a UStG die sog. Rechnungsstellungsrichtlinie umgesetzt.
  • Das "Regierungsprogramm Elektromobilität" wird durch Regelungen im  Einkommensteuergesetz  für die private Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen begleitet. Aus dem Listenpreis als Bemessungsgrundlage für die sog. 1%-Regel werden die Kosten für die Batterie (Akkumulator) herausgerechnet. Damit wird die Besteuerung der privaten Nutzung eines Elektrokraftfahrzeugs mit der eines Kraftfahrzeugs mit Verbrennungsmotor gleichgestellt. Ebenfalls sind im Rahmen der AfA die auf die Anschaffung der Batterie entfallenden Kosten bei der Ermittlung der Gesamtkosten auszuscheiden, d.h. die AfA sind entsprechend zu mindern oder ein zusätzlich gezahltes Entgelt für den Akkumulator ist von den Gesamtkosten abzuziehen.
  • Zur Vereinfachung für den Arbeitnehmer und die Finanzverwaltung soll eine Antragsmöglichkeit für den Arbeitnehmer geschaffen werden, mit der die Geltungsdauer eines zu berücksichtigenden Freibetrags künftig auf zwei Kalenderjahre verlängert werden kann. Damit braucht der Arbeitnehmer den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim Finanzamt nicht mehr jährlich zu stellen.
  • Modernisierung und Vereinfachung des Verfahrens der Anmeldung der Feuerschutzsteuer durch die Option, diese künftig elektronisch abzugeben.

Außerdem sind noch  diverse Maßnahmen eher technischer Art zur Anpassung an Änderungen anderer Vorschriften (Folgeänderungen) und weitere redaktionelle Maßnahmen an verschiedenen Steuergesetzen geplant, z.B. 

  • die Anpassung steuerlicher Vorschriften beim Kapitalertragsteuerabzug,
  • Folgeanpassungen wegen der  Abschaffung der Wehrpflicht,
  • Detailregelungen zur elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung .
  • redaktionelle Anpassungen der Steuergesetze an den Vertrag von Lissabon.

QUELLE: NWB Reformradar


Insolvenzrecht | ESUG am 1.3.2012 in Kraft getreten | ein Überblick

ESUG - neue Sanierungschancen Mit diesem Beitrag starten wie eine  Serie über die wichtigsten Änderungen des Insolvenzrechts durch das ESUG:

Am 1.3.2012 ist das "Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen" (ESUG) in Kraft getreten. Dabei handelt es sich um eine weitreichende Reform der Insolvenzordnung und damit des Insolvenzrechts im allgemeinen. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die nach 15- jähriger Diskussion sehr halbherzig geratene Insolvenzrechtsreform von 1999 in ihren wesentlichen Anliegen verpufft ist. Deren Ziel war es nämlich, die Sanierung von Unternehmen zur Sicherung von Arbeitsplätzen zu erhalten. Zentrales Instrument sollte demnach das sog. Insolvenzplanverfahren sein, ein in der Insolvenzordnung geregeltes Verfahren um einen Ausgleich zwischen verschiedenenen Gläubigergruppen herzustellen. Das Verfahren war kompliziert, schwerfällig und in der Praxis nicht akzeptiert: bis 2010 wurden nur ca. 1 bis 2 Prozent aller Insolvenzverfahren im sog. "Planverfahren" abgewickelt.  

Grund dafür ist die in Deutschland nach wie vor verbreitete Meinung, dass ein Insolvenzverfahren, auch wenn es zur Sanierung dienen soll, faktisch eine "Bankrotterklärung" des Unternehmers darstellt. Dies hat zur Folge, dass Restruktierungs- und Sanierungsmaßnahmen vielfach zu spät eingeleitet werden (können) und somit häufig auch keine Erfolgsaussicht mehr haben. Nebeneffekt dabei ist es nach wie vor, dass viele Schuldner zumindest förmlich ins Ausland flüchten (Frankreich, England), weil sie dort eine weniger "makelbehaftete", schnellere und unkomplizierte Sanierung erwarten (sog. "Insolvenztourismus").

Das war der Hintergrund, vor dem die Insolvenzrechtsfreform des ESUG konzipiert wurde. Die Reform soll nach dem Willen des Gesetzgebers vor allem dazu dienen, dem negativen Image des Insolvenzverfahrens entgegenzuwirken und eine "neue Insolvenzkultur" zu schaffen (BMJ Pressemitteilung vom 23.02.2011) . Demnach bestehen die Änderungen vor allem in folgenden Bereichen:

  • das "Schutzschirmverfahren": im gewollten Ergebnis ähnlich dem amerikanischen Chapter-11-Verfahren wird dem Schuldner ermöglicht, sich in ein besonderes Insolvenzverfahren zu begeben, das bestimmt von Eigenverwaltung und Insolvenzplan möglichst frei und ohne Verfügungsbeschränkungen die Sanierung des Unternehmens ermöglichen soll. Wichtigster Vorteil ist dabei der vorübergehende, gerichtlich angeordnete Vollstreckungsschutz, um "in Ruhe" die notwendigen Sanierungsoptionen zu überprüfen und einzuleiten.
  • die Stärkung der Gläubigerrechte durch einen vorläufigen Gläubigerausschuss bereits währen des Insolvenzeröffnugnsverfahrens.
  • Umwandlung von Gläubigerforderungen in Eigenkapital (Beteiligungsrechte) im Rahmen eines sog. "debt-equity-swaps", auch dies als Gestaltungsmaßnahme im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens wählbar. Hier liegen steuerrechtliche Minen vergraben: Der Sanierungsgewinn bei Kapitalgesellschaften durch Forderungsverzicht wird grundsätzlich durch § 8c Abs. 1a KStG geregelt. Ob dieser auch für die debt-equity-swaps gelten wird, ist ungeklärt. Das ist deshalb von Bedeutung, weil nach Auffassung der europäischen Kommission diese Regelung als europarechtswidrige Beihilfe anzusehen ist.

In weiteren Beiträgen werden wir Sie über diese Themen im Detail informieren:

  • Das Insolvenzplanverfahren / Schutzschirmverfahren
  • Der vorläufige Gläubigerausschuss
  • Kapital und- Gesellschaftsrechte (dept-equaty-swap) /steuerliche Folgen