Restschuldbefreiung zukünftig in 3 Jahren möglich?

Restschuldbefreiung in 3 Jahren?Das Bundesministerium für Justiz (BMJ) hat einen Referentenentwurf eines "Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen" vorgelegt.  Nach ESUG handelt es sich um die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform.

Wesentlichster Punkt darin ist die geplante Verkürzung der Restschuldbefreiungsperiode, die gegenwärtig bei 6 Jahren liegt auf 3 bzw. 5 Jahre. Damit setzt die Koalition eine Vereinbarung des Koalitionsvertrages aus 2009 um.

Hierzu schreibt das BMJ:

"Der Entwurf eröffnet Schuldnern die Möglichkeit, die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit sechs Jahren auf drei Jahre zu verkürzen. Diese Möglichkeit besteht, wenn es dem Schuldner gelingt, innerhalb der ersten drei Jahre des Verfahrens mindestens 25% der Gläubigerforderungen und die Verfahrenskosten zu begleichen. Eine vorzeitige Restschuldbefreiung soll zudem nach fünf Jahren erlangbar sein, wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen werden können. Ansonsten soll es bei der derzeitigen Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs Jahren bleiben.

Mit dieser differenzierten Regelung sucht der Entwurf einen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners an einer möglichst schnellen Restschuldbefreiung, die ihm eine „zweite Chance“ eröffnet, den Interessen der Gläubiger an der Realisierung der ihnen zustehenden Forderungen und den Interessen der Landesjustizverwaltungen, welche sich über die Stundungsregelung des § 4a InsO an der Finanzierung der Insolvenzverfahren beteiligt sind.

Durch die neuen Regelungen wird die Effektivität des Verfahrens gesteigert und den Folgen einer Verkürzung der Wohlverhaltensperiode Rechnung getragen.

Die Möglichkeit einer Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens soll allen natürlichen Personen offen stehen, d.h. sie wird nicht auf bestimmte Personengruppen wie Existenzgründer oder Verbraucher beschränkt."

Gemeint ist also keine generelle Verkürzung der Entschuldungsperiode, sondern die Möglichkeit, sich durch eigene finanzielle Beiträge aktiv um eine Verkürzung bemühen zu können. Das dürfte zumindest in den Fällen interssant sein, in denen noch etwas Geld aufzutreiben ist, um die Mindestbefriedigungsquote von 25% erfüllen zu können. Für den größten Anteil der  Insolvenzschuldner  dürfte das allerdings unerreichbar sein. Hier bleibt die Möglichkeite der Verkürzung um ein Jahr, wenn zumindest die Verfahrenskosten bezahlt werden. Ob dies ein wirksamer Anreiz ist, darf bezweifelt werden. Erfahrungsgemäß haben sich die meisten Betroffenen nach fünf Jahren soweit in neuen Lebensverhältnissen eingerichtet, dass eine weiteres JAhr in der Regel keinen großen Druck darstellt.

Für Schuldner, die kurz vor einem insolvenzantrag stehen, ist jetzt abzuwägen, ob es Sinn macht, auf die Umsetzung der Reform zu warten. Erfahrungsgemäß dürfte mit einer Dauer des Gesetzgebungsverfahrens von ca. 1 bis 1,5 Jahren gerechnet werden.