Ist das Fiskusprivileg vom Tisch?

BEFELDT Steuerberater Lippstadt Fiskusvorrecht Insovlenzverfahren
Doch kein Fiskusvorrecht im Insolvenzverfahren?

Der Spiegel berichtet in seiner Online-Ausgabe vom 23.08.2010, dass sich die Regierung von ihren Plänen verabschiedet habe, das Fiskusprivileg im Insolvenzverfahren wieder einzuführen.

Die Bundesregierung hatte in ihrem Sparpaket angekündigt, Steuerforderungen im Insolvenzverfahren wieder mit einem Vorrecht vor den anderen Gläubigern versehen zu wollen. Insolvenzverwalter und Wirtschaftsverbände waren dagegen Sturm gelaufen. Weithin war einhellige Meinung, dass damit die Sanierungschancen von Unternehmen erheblich verschlechtert würden. Dagegen hatten Sozialversicherungsträger  zwischenzeitlich gefordert, auch - wie schon in Zeiten der alten Konkursordnung - wieder mit einem Vorrecht ausgestattet zu werden.

In der Tat gibt es hier wohl erheblichen Diskussionsbedarf in der Bundesregierung. Während die Rechtspolitiker sogar fordern, die Sanierungsmöglichkeiten im Insolvenzverfahren zu verbessern, z.B. durch Vereinfachung des Insolvenzplanverfahrens, hatten die Fiskalpolitker geplant durch das Vorrecht Mehreinnahmen von 500 Mio. Euro pro Jahr zu erzielen. Wie der Spiegel berichtet, sollen jetzt andere Mechanismen gefunden werden, um aus den Insolvenzverfahren Mehreinnahmen des Staates zu erzielen. Ob dafür ausgerechnet die Umsatzsteuer geeignet ist, darf bezweifelt werden. Immerhin ist das Umsatzsteuerrecht weitestgehend europäisches Recht, das für nationale systemfremde Alleingänge kaum genutzt werden kann.

Allerdings ist hier auch der Spiegel auf der falschen Fährte: Eine "Umsatzsteuerbefreiung" im Insolvenzverfahren gibt es nicht. Insolvente Unternehmen und ihre Verwalter unterliegen unterliegen den gleichen Spielregeln, wie jeder andere Unternehmer auch.  Die Diskussion wird spannend bleiben - und hoffentlich mit zutreffenden Argumenten geführt werden.


BFH: 1 %-Regelung gilt nur für tatsächlich zur privaten Nutzung überlassene Dienstwagen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21. April 2010 VI R 46/08 entschieden, dass die 1 %-Regelung nur gilt, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt. Aus der Bereitstellung eines Fahrzeugs zu betrieblichen Zwecken könne nicht aufgrund eines Anscheinsbeweises darauf geschlossen werden, dass das Fahrzeug vom Arbeitnehmer auch privat genutzt werde.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Streitfall betrieb der Kläger eine Apotheke mit Arzneimittelherstellung und etwa 80 Mitarbeitern, darunter auch der Sohn des Klägers, der auch das höchste Gehalt aller Mitarbeiter erhielt. Im Betriebsvermögen befanden sich sechs Kraftfahrzeuge, die für betriebliche Fahrten zur Verfügung standen. Fahrtenbücher wurden nicht geführt. Im Anschluss an eine Lohnsteuerprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass der Sohn das teuerste der sechs betrieblichen Kraftfahrzeuge, einen Audi A8 Diesel, auch privat nutze, setzte dies als steuerpflichtigen Sachbezug mit der 1 %-Regelung an und erließ gegen den Kläger einen Lohnsteuerhaftungsbescheid.

Der Kläger machte dagegen vor dem Finanzgericht (FG) im Ergebnis erfolglos geltend, dass die Mitarbeiter und auch sein Sohn die betrieblichen Kraftfahrzeuge nicht privat sondern nur betrieblich genutzt hätten und die Privatnutzung arbeitsvertraglich verboten sei. Das Finanzgericht entschied, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des Dienstwagens spreche. Unstreitig habe der Sohn das Fahrzeug dienstlich genutzt. Eine Privatnutzung durch ihn sei daher nicht auszuschließen.

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück. Im Streitfall seien die Anwendungsvoraussetzungen der 1 %-Regelung, nämlich dass der Arbeitgeber eines der für Betriebszwecke vorgehaltenen Fahrzeuge seinem Sohn zur privaten Nutzung überlassen habe, nicht festgestellt. Stehe eine solche Kraftfahrzeugüberlassung zur privaten Nutzung nicht fest, könne diese fehlende Feststellung nicht durch den Anscheinsbeweis ersetzt werden. Es gebe weder einen Anscheinsbeweis dafür, dass dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen aus dem arbeitgebereigenen Fuhrpark zur Verfügung stehe, noch dass der Arbeitnehmer ein solches Fahrzeug unbefugt auch privat nutze.

QUELLE: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 65 vom 04. August 2010


BMF Fragen und Antworten zur Absetzbarkeit von Arbeitszimmern: Was bedeutet die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für die Steuererklärung?

Das BMF hat auf seiner Internetseite zu aktuellen Anwendungsfragen nach der Entscheidung des BVerfG zum Arbeitszimmer Stellung genommen. Hier die Ausführungen des BMF im Original:

"Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch steuerlich abziehbar sein müssen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bisher gab es nur die Möglichkeit, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anzusetzen, wenn das Arbeitszimmer den  „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" darstellt. Insofern wird die Regelung nun um eine weitere Möglichkeit ergänzt.

 Wer profitiert von der neuen Möglichkeit?

Diejenigen, die in ihrem Betrieb kein Arbeitszimmer haben und im häuslichen Arbeitszimmer auch ihre betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit ausüben.

Auch Lehrer, die im Klassenzimmer unterrichten und denen kein angemessener Arbeitsplatz in der Schule zur Verfügung steht, können nun ihr häusliches Arbeitszimmer wieder steuerlich geltend machen.

Darf der Gesetzgeber die Absetzbarkeit des Arbeitszimmers nun gar nicht mehr einschränken?

Doch, das darf er weiterhin. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss auch entschieden, dassnicht die gesamte Regelung in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 verfassungswidrig ist. Damit hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass Beschränkungen der Absetzbarkeit für häusliche Arbeitszimmer, abgesehen von den genannten Ausnahmen, auch weiterhin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind.

 Ab wann tritt das geänderte Gesetz in Kraft?

Die Bundesregierung wird dem Bundestag so bald wie möglich einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag unterbreiten. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, eine verfassungskonforme Neuregelung mit Rückwirkung ab 1. Januar 2007 zu treffen. 

Wie sieht die Übergangszeit bis zur Neuregelung aus? 

Das BMF wird die Finanzämter kurzfristig anweisen, bis zum Inkrafttreten der Neuregelung sämtliche betroffene Steuerbescheide ab dem Veranlagungszeitraum 2007 im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten (nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO) vorläufig durchzuführen.

 Sollten vorläufige Steuerbescheide oder Feststellungsbescheide aufgrund der späteren gesetzlichen Neuregelung aufzuheben oder zu ändern sein, wird dies von Amts wegen vorgenommen werden; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.
Steuerpflichtige, die von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betroffen sind, können sich im Übrigen an ihr Finanzamt wenden, wenn Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer schon vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung bei der Steuerfestsetzung vorläufig berücksichtigt werden sollen. Das Finanzamt wird dann prüfen, ob eine Änderung der Steuerfestsetzung in Betracht kommt. Eine Änderung endgültiger Steuerbescheide, die nicht angefochten worden waren, kommt dabei allerdings nicht in Betracht. (...)

QUELLE: www.bundesfinanzministerium.de