BFH: Kein Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten

SACHVERHALT: Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 neben Steuerberatungskosten für die Ermittlung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie für die Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Steuerberatungskosten für die Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung 2005 in Höhe von 94,57 € geltend. Die Einkommensteuererklärung 2005 wurde im Jahr 2006 erstellt, das Honorar wurde ebenfalls im Jahr 2006 gezahlt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) versagte den Abzug der Steuerberatungsksoten mit der Begründung, dass es sich dabei um Betriebsausgaben noch Werbungskosten handele.

URTEIL:  Hierzu hat der BFH entschieden:

1. Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung mindern weder die Einkünfte noch das Einkommen.

2. Der Gesetzgeber war nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen. Die Neuregelung (Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F.) verletzt weder das objektive noch das subjektive Nettoprinzip; auch der Gleichheitssatz wird nicht verletzt. Ein Abzug ist auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts verfassungsrechtlich nicht geboten.

Urteil vom 4. Februar 2010 X R 10/08 2008, 622)


gefunden bei: blog steuergerechtigkeit

attac Norwegen hat auf youtube ein sehr interessantes und kreatives Video zum Thema "Steuer- und Verdunkelungsoasen" veröffentlicht:

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Verluste aus der Insolvenz für den Neustart nutzen

steuerlichen Verlust aus der Insolvenz für den Neustart nutzen
Insolvenz muss nicht das Ende sein

In der Praxis ist in der Insolvenz von Einzelunternehmern und Personengesellschaften immer wieder folgende Situation anzutreffen: Zum Zeitpunkt der Insolvenz sind Jahresabschlüsse und Steuererklärungen rückständig. Für das Veranlagungsjahr der Insolvenzeröffnung, häufig auch für das Jahr davor, wurden durch den Unternehmer keine Gewinnermittlungen mehr erstellt. Die Insolvenzverwalter kommen der an sich gegebenen handels- und steuerrechtlichen Verpflichtung zur Erstellung solcher rückständiger Gewinnermittlungen und Steuererklärungen nicht nach, in der Regel mit dem Argument, dass die Insolvenzmasse nicht auskömmlich sei, um die Kosten für solche Maßnahmen zu decken. Das Finanzamt schätzt daher die Gewinne, im günstigsten Fall auf Null.

Verlustvorträge nicht verschenken

 Dies hat zur Folge, dass die Verluste die in diesen Zeiträumen entstanden sind, steuerlich nicht festgestellt werden und damit faktisch ungenutzt bleiben.

 Während der gewerbesteuerliche Verlustvortrag durch die Auflösung des Betriebes eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft untergeht, gilt dies für den einkommensteuerlichen Verlustvortrag des Unternehmers bzw. Gesellschafters der Personengesellschaft aber keineswegs: Dieser ist grundsätzlich unbegrenzt und unbefristet vortragsfähig und kann daher für die Zukunft dieser Personen während und nach der Abwicklung des Insolvenzverfahrens eine wichtige steuerliche Begünstigung darstellen. Es ist denkbar, dass damit die positiven Einkünfte- auch die aus einer Angestellten-Tätigkeit -, die im Rahmen des Neustarts entstehen (sollten) für einen mehr oder weniger langen Zeitraum steuerfrei gestellt werden.

 So ist jede natürliche Person, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, grundsätzlich berechtigt, auch selbständig (freiberuflich oder gewerblich) tätig zu werden. Während des eigentlichen Insolvenzverfahrens (i.d.R. ca. 2 Jahre) gilt dies eingeschränkt, weil hier der Insolvenzverwalter beteiligt ist. Spätestens aber mit Eintritt in die sog. Wohlverhaltensperiode (i.d.R. die daran anschließenden 4 Jahre) und danach (Erteilung der Restschuldbefreiung) ist eine selbständige Tätigkeit prinzipiell unbegrenzt möglich. Werden hier Gewinne erzielt, kann der Verlustvortrag aus den Zeiträumen vor der Insolvenzeröffnung grundsätzlich damit verrechnet werden. Dies gilt auch im Rahmen der Zusammenveranlagung von Eheleuten, bei denen einer der Partner ein Insolvenzverfahren durchlaufen muss.

 Kenntnis von Insolvenz- und Steuerrecht notwendig 

Erste Voraussetzung dafür ist aber: Die Verluste aus den Zeiträumen bis zur Insolvenz müssen steuerlich festgestellt werden, d.h. die Jahresabschlüsse und Steuererklärungen für diese Jahre müssen aufgearbeitet werden. Hierzu ist es in jedem Fall vorteilhaft, sich eines Beraters zu bedienen, der die steuerlichen Konsequenzen und Gestaltungsspielräume wie die insolvenzrechtlichen Rahmenbedingungen gleichermaßen kennt: Die Insolvenzrechnungslegung spielt für die Ermittlung von Verlusten eine wichtige Rolle. Die Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter und dessen Interessen ist ebenso bedeutsam wie die Kenntnis des Verhältnisses von Insolvenzrecht und Steuerrecht. Nicht zuletzt ist das Wissen um die Möglichkeiten der steuerlichen Verlustnutzung und die insolvenzrechtlichen Aufrechnungsmöglichkeiten des Finanzamtes bei Steuererstattungen eine wichtige Voraussetzung für die erfolgreiche Steuerstrategie nach der Insolvenz und einen wirtschaftlich erfolgreichen Neustart.

Fazit

Ist damit zu rechnen, dass durch die Erstellung von rückständigen Jahresabschlüssen und Steuererklärungen aus Zeiträumen vor der Insolvenzeröffnung  Verluste festgestellt werden, sollte diese Aufarbeitung in jedem Fall erfolgen. Damit können wichtige finanzielle Entlastungen für den wirtschaftlichen Neubeginn erreicht werden. Wegen des zum Teil komplizierten Verhältnisses von Insolvenz- und Steuerrecht sollte hierzu ein in beiden Rechtsgebieten erfahrener Steuerberater hinzugezogen werden.


Umsatzsteuer: Zuordnung zum Unternehmen in der nächst möglichen Voranmeldung

Bei der Anschaffung von gemischt - teilweise privat, teilweise unternehmerisch - genutzten Gegenständen steht es dem Unternehmer grundsätzlich frei, diese umsatzsteuerlich vollständig dem Unternehmen zuzuordnen. Der Vorteil liegt auf der Hand: er erhält den vollen Vorsteuer-Abzug. Der BFH vertritt die Ansicht, dass dies durch Aufnahme in die Umsatzsteuervoranmeldung des Zeitraumes erfolgen muss, in dem der Gegenstand geliefert wurde, spätestens aber in der Umsatzsteuerjahreserklärung.

Kürzlich hat aber das Finanzgericht Niedersachsen (13.8.2009 - 16 K 463/07) entschieden, dass zwingend das Wahlrecht in der nächstmöglichen Voranmeldung ausgeübt werden muss. Gegen dieses Urteil ist die Revision zugelassen, so dass der BFH erneut entscheiden wird.

EMPFEHLUNG: Bis dahin sollte man zur Sicherheit das Wahlrecht umsatzsteuerlich so früh wie möglich, also in der nächstmöglichen Voranmeldung ausüben.


Solidaritätszuschlag: Soli auch im Jahr 2007 noch verfassungsgemäß (FG Köln)

Der Soli ist immer dabei ...Das FG Köln hat entschieden, dass der Solidaritätszuschlag Soli auch im 13. Jahr seiner Erhebung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist FG Köln, Urteil v. 14.1.2010 - 13 K 1287/09; veröffentlicht am 1.4.2010.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Das Solidaritätszuschlaggesetz ist verfassungsgemäß zu Stande gekommen. Der Soli ist eine Ergänzungsabgabe, für die eine zeitliche Befristung nicht erforderlich ist.

ANMERKUNG HB: In der Begründung widersprach das Gericht der Auffassung der Klägerin, dass der Gesetzgeber die Bürger durch die Bezeichnung der Abgabe über ihren wahren Charakter getäuscht habe. Damit tritt der 13. Senat in offenen Widerspruch zur  Meinung des Niedersächsischen Finanzgerichts, das in seiner Vorlage an das BVerfG von der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlages für das Jahr 2007 ausgegangen ist Az. 7 K 143/08. Auch das Finanzgericht Münster hatte in einer Entscheidung vom 8.12.2009 Az. 1 K 4077/08 E bereits die Verfassungsmäßigkeit des Soli bejaht.

Das FG Köln hat zu der jetzigen Entscheidung die Revision zum BFH zugelassen.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung v. 1.4.2010


Bundesministerium der Finanzen: Referentenentwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2010

Der Referentenentwurf für das Jahresteuergesetz liegt vor und wurde jetzt durch das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlicht. Hierzu schreibt das BMF: "Im Verlauf des Jahres 2009 hat sich in vielen Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben, der wegen des Endes der 16. Legislaturperiode in der zweiten Jahreshälfte 2009 nicht mehr umgesetzt werden konnte. Der Referentenentwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2010 greift diesen Gesetzgebungsbedarf auf und ergänzt ihn um weitere zwischenzeitlich erforderlich gewordene steuerrechtliche wie außersteuerrechtliche Maßnahmen."

Diese Jahressteuergesetze sind gefürchtet, weil sie im Kern "Reparaturgesetze" sind. Das BMF umschreibt dies mit "fachlich notwendigem Gesetzgebungsbedarf". In den letzten Jahren hat sich die Praxis verfestigt, Gesetze grundsätzlich in kurzer Vorbereitungszeit als Schnellschüsse in die Welt zu setzen. Häufig sind sie deshalb systematisch schlecht gemacht, unverständlich formuliert oder schlicht in Details nicht durchführbar. Mit dem nächsten Jahresteuergesetz wird dann der "Reparaturbedarf" korrigiert. Das hat zur Folge, dass wir mittlerweile für nahezu jedes Veranlagungsjahr neue Gesetzesversionen erhalten, in denen Details jeweils vom Vor- und Folgejahr abweichen.

Für das Jahressteuergesetzt 2010 sind folgende Punkte geplant:

  • Nichtsteuerbarkeit von Veräußerungsgeschäften bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs, §§ 22, 23 EStG.
  • Konkretisierung im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen: Ausschluss von bestimmten öffentlich geförderten Maßnahmen aus der Steuerermäßigung (Vermeidung von Doppelförderung), § 35a EStG.
  • Vereinfachungen und Korrekturen beim Kapitalertragsteuerabzug.
  • Steuerneutrale Behandlung auch bei inländischen Kapitalmaßnahmen.
  • Steuerbarkeit von Transferentschädigungen für den Wechsel eines Sportlers von einem nicht im Inland zu einem im Inland ansässigen Verein, §§ 49, 50a, 52 EStG.
  • Anpassungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie im Bereich der Riester-Rente.
  • Aktualisierungen und Anpassungen im Bereich der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale.
  • Anpassung der Regelungen zu Übertragungen nach dem Versorgungsausgleichsgesetz, zur Besteuerung von Versorgungsleistungen, zum Abzug und zur Besteuerung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs, §§ 1a, 9a, 10, 22, 52, 93 EStG.
  • Steuerliche Anerkennung der Schadensrückstellungen für inländische Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem ausländischen EU-/EWR-Mitgliedstaat, § 20 KStG.
  • Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen von Versicherungsunternehmen nach § 21 Absatz 2 KStG, § 34 KStG.
  • Diverse Änderungen der Abgabenordnung (u.a. zur Verlagerung der elektronischen Buchführung, Verbesserung der grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung).
  • Anpassungen des Umsatzsteuergesetzes an EU-Recht und aktuelle Entwicklungen (z.B. Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs bei der Einfuhr, § 5 UStG, und durch Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Umsatzsteuer auf Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen sowie Leistungen von Gebäudereinigern, § 13b UStG).


Der vollständige Referentenentwurf kann auf den Seiten des  BMF gelesen oder herunter geladen werden : Bundesministerium der Finanzen: Referentenentwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2010.


Datenschützer klagen gegen Elena - heute.de Nachrichten

Datenschützer klagen gegen Elena - heute.de Nachrichten.

Das ZDF berichtete am 4.4.10, dass mehr als 28.000 Unterschriften für ein Verfassungsbeschwerde gegen ELENA, den elektronischen Entgeltnachweis, dazu geführt haben, dass der Verein Foebud ebendiese Verfassungsbeschwerde rechtzeitig vor Ablauf der Kalgefrist am 01.04.2010 erhoben hat.

ELENA ist umstritten, weil damit unabhängig von jedem konkreten Anlass Arbeitgeber verpflichtet werden, monatlich die Daten Ihrer Arbeitnehmer an eine zentrale Speicherstelle zu übermitteln. Dabei werden nicht nur Verdienstdaten gesendet, sondern auch Angaben über Eintritts- und Austrittsdaten, Kündigungen und deren -gründe, Fehlzeiten etc. Das Verfahren soll vorsorglich Daten sammeln, damit diese bei der Beantragung von sozialen Transferleistungen bereits zur Verfügung stehen, und dem Arbeitgeber damit das Ausstellen von Bescheinigungen ersparen. Nach dem Grundsatzurteil des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung war ELENA ins Viser geraten, weil es genau das tut: Daten auf Vorrat speichern.  Von Arbeitgebern und Steuerberatern wird zudem der erhebliche bürokratische Aufwand des Verfahrens beklagt.


NWB | News | Arbeitszimmer: Mittelpunkt der beruflichen Betätigung eines Außendienstmitarbeiters (FG)

NWB | News | Arbeitszimmer: Mittelpunkt der beruflichen Betätigung eines Außendienstmitarbeiters (FG).

Das Arbeitszimmer eines Außendienstmitarbeiters im Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung (sog. Insolvenzprüfer) stellt den Mittelpunkt seiner gesamten Betätigung dar. Demgemäß sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in voller Höhe als WK berücksichtigungsfähig (FG Niedersachsen, Urteil v. 17.11.2009 - 11 K 98/08).

Sachverhalt: Streitig ist, ob das Arbeitszimmer des Klägers den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt. Der Kläger erzielt als Außendienstmitarbeiter im Prüfdienst der deutschen Rentenversicherung (DRV Bund) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Bis einschließlich 2004 war der Kläger im allgemeinen Prüfdienst als Standardprüfer tätig, seit 2005 (Streitjahr) ist er ausschließlich mit Sonderprüfungen (Insolvenzprüfungen) beschäftigt.

Hintergrund: Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seine berufliche Tätigkeit teilweise in seinem Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, ist „Mittelpunkt? seiner gesamten Betätigung, wenn der Steuerpflichtige im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Der „Mittelpunkt? bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der beruflichen Betätigung (st. Rspr., z.B. BFH, Urteil v. 21.2.2003 - VI R 84/02). Insgesamt ist entscheidungserheblich auf die den Beruf prägenden Tätigkeiten abzustellen: Nur wenn diese sämtlich im Arbeitszimmer ausgeübt werden, kann dort der Mittelpunkt liegen.

ANMERKUNG HB: Damit wird durch das FG ein wichtiger Aspekt in die Diskussion eingebracht, der gerade bei Arbeitnehmern, die im Außendienst tägi sind, von Bedeutung ist: der "qualitative" , den "Beruf prägende" Mittelpunkt der Arbeit. Bisher wurde regelmäßig ausschließlich nach quantitativen Aspekten abgegrenzt: War der Mitarbeiter zeitlich überweigend im Außendienst tätig, schied das Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit regelmäßig aus, so dass ein Abzug von Werbungskosten hierfür nicht möglich war.