Aufwendungen eines Arztes für die Teilnahme an einem Fortbildungskurs, der mit bestimmten Stundenzahlen auf die Zusatzbezeichnung “Sportmedizin” angerechnet werden kann, stellen teilweise Werbungskosten dar, auch wenn der Lehrgang gute Gelegenheit zur Ausübung verbreiteter Sportarten bietet (BFH, Urteil v. 21.4.2010 – VI R 66/04; veröffentlicht am 2.6.2010).

Sachverhalt: Der Kläger, ein angestellter Unfallarzt,  beantragte den Abzug von Kosten, die  für die Teilnahme an einem sportmedizinischen Wochenkurs am Gardasee hatte,  als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit . Es handelte sich um eine Fortbildung, die von der Ärztekammer für den Erwerb der Zusatzbezeichnung “Sportmedizin” anerkannt wurde. Diese war an verschiedene Voraussetzungen geknüpft; darunter war auch die Teilnahme an dem von der Ärztekammer anerkannten sportmedizinischen Kursen von insgesamt 120 Stunden Dauer. Nach dem Programm des Kurses waren in den frühen Morgenstunden und am späten Nachmittag Vorträge zur Fortbildung angesetzt, während in der Zeit von 9:15 bis 15:45  Theorie und Praxis verschiedener Sportarten wie Surfen, Biken, Segeln, Tennis und Bergsteigen erlernt werden konnte.

Dazu führt der BFH weiter aus: “Der Abzug der Reisekosten setzt nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen/betrieblichen Sphäre zuzuordnen ist. Zur Begründung diente im Wesentlichen auf § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. Danach verbietet diese Vorschrift zur Wahrung der steuerlichen Gerechtigkeit die Aufteilung und damit den Abzug von Aufwendungen, die sowohl der privaten Lebensführung dienen als auch den Beruf fördern.

Mit Beschluss vom 21.9.2009 – GrS 1/06  hat der Große Senat des BFH diese Rechtsprechung aufgegeben. Nach seiner Auffassung normiert § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot. Die Vorschrift steht somit einer Aufteilung von gemischt veranlassten, aber anhand ihrer beruflichen und privaten Anteile trennbaren Reisekosten nicht entgegen. Aufwendungen für Reisen, die abgrenzbare berufliche und private Anteile enthalten, sind grundsätzlich aufzuteilen, sofern die berufliche oder private Veranlassung nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt in derartigen Fällen das Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile der Reise in Betracht. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder von einer Aufteilung ganz abzusehen.””
Quelle: BFH online