Mit Beginn des Jahres 2017 gibt es wieder eine Vielzahl von  Änderungen und Neuregelungen. In aller “Kürze” hat der BVMW Bundesverband Mittelständische Wirtschaft diese zusammengestellt. Wir geben diese nachstehend wieder:

Altenförderung: Der Beitrag der Arbeitgeber zur Arbeitslosenversicherung entfällt für Beschäftigte, die nach der Regelaltersgrenze weiter arbeiten und versicherungsfrei sind.

Altersvorsorge: Vorsorgeaufwendungen für das Alter können steuerlich besser geltend gemacht werden. Dazu gehören etwa Beiträge zur gesetzlichen Rentenkasse oder zu den Versorgungswerken. Für die Berücksichtigung der Sonderausgaben gilt ein Höchstbetrag von 23.362 Euro. Maximal können 84 Prozent abgesetzt werden. Bei Arbeitnehmern, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, wird von den Vorsorgeaufwendungen der steuerfreie Arbeitgeberanteil abgezogen.

Beitragsbemessungsgrenze: Die Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der auf Arbeitsentgelt oder Rente Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind, steigt bei der Rentenversicherung im Westen auf 6.350 Euro monatlich und im Osten auf 5.700 Euro. Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 52.200 Euro jährlich. Die Pflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wurde auf Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt bis 57.600 Euro ausgeweitet.

Betriebliche Altersvorsorge: Mit der höheren Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung erhöht sich der Teil des Gehalts, den der Arbeitgeber steuer- und abgabenfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investieren kann. Der geförderte Höchstbetrag beträgt 3.048 Euro pro Jahr.

EEG-Umlage: Die Ökostrom-Umlage steigt auf 6,88 Cent pro Kilowattstunde.

Einkommensteuer: Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs wurden ausgeweitet, sodass einige Steuersätze erst bei höheren Einkommen greifen. Damit wird die Mehrbelastung aus der „kalten Progression“ gemildert. Der Steuersatz fängt mit 14 Prozent an, bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 8.821 Euro (für Ledige) und steigt dann mit dem Einkommen allmählich an bis auf 42 Prozent ab 54.058 Euro.

Elektronische Kassen: Es dürfen nur noch Registrierkassen und PC-Kassensysteme eingesetzt werden, die alle Umsätze aufzeichnen und für mindestens zehn Jahre speichern können. Bußgelder bis 5.000 Euro sind zunächst möglich, die bis 2020 auf 25.000 Euro ansteigen können. Falls der „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ vom 13. Juli 2016 beschlossen wird, müssen Unternehmen ab Januar 2020 sicherstellen, dass ihre elektronischen Kassen manipulationssicher sind.

Flexi-Rente: Ältere Arbeitnehmer bekommen durch die neue Flexi-Rente mehr Möglichkeiten für einen flexiblen Übergang in die Rente. Künftig soll es für den Hinzuverdienst eine Obergrenze von 6.300 Euro im Jahr geben. Von Hinzuverdiensten, die darüber liegen, werden 40 Prozent von der Rente abgezogen.

Garantiezins: Für klassische Lebensversicherungen gilt ein niedrigerer Garantiezins von 0,9 Prozent. Für Bestandskunden ändert sich nichts. Sie erhalten die garantierten Leistungen ihres bestehenden Vertrages.

Gesetz zum „Bürokratieabbau 2.0“: Das im Herbst 2016 verabschiedete zweite Bürokratieabbaugesetz soll vor allem auf die Entlastung der mittelständischen Wirtschaft abzielen. Die Entlastungen werden auf einen Umfang von 360 Millionen Euro geschätzt. Es besteht aus drei Komponenten: 1.) Anhebung der umsatzsteuerlichen Wertgrenze für Kleinbetragsrechnungen von 150 Euro auf 200 Euro; 2.) Wegfall der Aufbewahrungspflicht der Lieferscheine; 3.) Die Grenze für die vierteljährliche Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen wird von 4.000 Euro auf 5.000 Euro angehoben. Die monatliche Abgabe wird erst bei einem Betrag von über 5.000 fällig.

Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag steigt um 168 Euro auf 8.820 Euro. Davon profitieren alle Steuerzahler, da der Fiskus erst bei Einkommen über dem Grundfreibetrag Steuern abzieht. Steuern werden bei einem Ledigen erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 8.820 Euro im Jahr fällig. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 17.640 Euro.

Hartz-IV-Sätze: Der Regelsatz für Alleinstehende beträgt 409 Euro pro Monat, für Paare 736 Euro, die Grundsicherung für Kinder zwischen sechs und 13 Jahren liegt bei 291 Euro. Der Regelsatz für Kinder bis zu sechs Jahren beträgt 237 Euro im Monat. Jugendliche bis 18 Jahre erhalten 311 Euro.

Insolvenzgeldumlage: Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld sinkt von bisher 0,12 auf 0,09 Prozent. Insolvenzgeld ist an Arbeitnehmer zu zahlen, die für die letzten drei Monate vor einer Insolvenz noch Arbeitsentgelt beanspruchen können.

Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag für zusammenveranlagte Ehegatten mit einem Kind beträgt 7.356 Euro. Für Eltern bleibt dieser Betrag pro Kind und Jahr steuerfrei.

Kindergeld: Das Kindergeld steigt um monatlich zwei Euro pro Kind. Für die ersten beiden Kinder beträgt es monatlich je 192 Euro, für das dritte Kind 198 Euro. Ab dem vierten Kind und für alle weiteren Kinder gibt es jeweils 223 Euro.

Kinderzuschlag: Für Geringverdiener steigt der Kinderzuschlag um 10 Euro auf 170 Euro je Monat.

Künstlersozialversicherung: Der Abgabesatz sinkt von 5,2 auf 4,8 Prozent.

Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn steigt von 8,50 Euro auf 8,84 Euro pro Stunde. Minijobber auf 450 Euro-Basis können nur noch höchstens 50 Stunden und 54 Minuten im Monat arbeiten, statt wie bislang 52 Stunden.

Mutterschutz: Bei Geburt eines behinderten Kindes steigt die Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen. Eine Schwangere darf zwischen 20 und 22 Uhr tätig sein, sofern sie eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegt.

Neurentner: Bei der Rentenbesteuerung erhöht sich der steuerpflichtige Rentenanteil von 72 auf 74 Prozent. Somit blieben nur noch 26 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Dieser Anteil gilt für im Jahr 2017 neu hinzukommende Rentnerjahrgänge. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenanteil erhalten.

Pflegeversicherung – Anspruch: Eingeführt wird ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff, der sich nach dem Grad der Selbstständigkeit des Betroffenen richtet und nicht mehr nach dem Zeitaufwand für die Hilfe. Demenzkranken wird Anspruch auf die gleichen Leistungen eingeräumt wie Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen. Die drei Pflegestufen werden auf fünf Pflegegrade ausgeweitet. Menschen, die ein Familienmitglied pflegen, werden bei Sozialbeiträgen bessergestellt.

Pflegeversicherung – Beitrag: Der Beitragssatz steigt auf 2,55 Prozent.

Rürup-Rente: Ein Teil der Beiträge kann als Sonderausgabe in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Der steuerliche Höchstbetrag steigt auf 23.362 Euro und der prozentuale Anteil, den das Finanzamt von den eingezahlten Beiträgen berücksichtigt, auf 84 Prozent. Maximal sind 19.624 Euro als Sonderausgaben abzugsfähig.

Sachbezugswerte werden angepasst: Die Monatswerte für die Verpflegung steigen auf 241 Euro. Damit sind ab dem Jahreswechsel für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten folgende Werte anzusetzen: Frühstück 51 Euro monatlich/1,70 Euro kalendertäglich; Mittagessen 95 Euro monatlich/3,17 Euro kalendertäglich; Abendessen 95 Euro monatlich/3,17 Euro kalendertäglich. Die Werte für Sachbezüge erhöhen sich nur für die Verpflegung – der Wert für Unterkunft oder Miete bleibt unverändert bei 223 Euro.

Schwerbehindertenrecht: Der Schwellenwert für die Freistellung einer ehrenamtlichen Vertrauensperson sinkt von 200 auf 100 Beschäftigte. Die Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist unwirksam.

Spendenbescheinigung: Spenden an kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Organisationen können steuerlich geltend gemacht werden. Für Spenden, die ab 1. Januar 2017 gezahlt werden, braucht der Nachweis nicht mehr der Einkommensteuererklärung beigefügt werden. Die Bescheinigungen müssten dem Finanzamt nur noch auf Anforderung vorgelegt werden und sind ein Jahr aufzubewahren.

Steuererklärung: Wird beim monatlichen Lohnsteuerabzug ein Freibetrag berücksichtigt, besteht grundsätzlich die Pflicht, eine Einkommensteuererklärung abzugeben – es sei denn, der Steuerzahler hat nur geringe Einkünfte. Beträgt der Arbeitslohn maximal 11.200 Euro, muss keine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.

Umzugspauschale: Der Pauschbetrag für Umzüge, die bis Ende Januar 2017 abgeschlossen werden, beträgt für Ledige 746 und für Verheiratete 1.493 Euro – für spätere Umzüge 764 und 1.528 Euro. Für jede weitere im Haushalt lebende Person steigt die Pauschale zum Februar auf 337 Euro.

Unterhalt: Unterhaltskosten für einen Dritten können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden – maximal abziehbar sind 8.820 Euro, 168 Euro mehr als 2016.

Unterhaltsvorschuss: Der Unterhaltsvorschuss wird ausgeweitet, die Begrenzung der Bezugsdauer auf sechs Jahre abgeschafft. Die Altersgrenze erhöht sich von 12 auf 18 Jahre.

Weiterbildungsförderung in Kleinstunternehmen: Bei einer Weiterbildungsförderung von Beschäftigten durch die Bundesagentur für Arbeit entfällt in Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten die Kofinanzierung durch den Arbeitgeber.

Zeitarbeit: Gleicher Lohn nach neun Monaten und maximal 18 Monate in einem Unternehmen (ab 01.04.2017). Der Verleiher darf denselben Arbeitnehmer nicht mehr länger als 18 Monate demselben Unternehmen überlassen. Danach muss dieser Arbeitnehmer entweder woanders arbeiten oder von der Firma, für die er bisher tätig war, übernommen werden. Leiharbeitnehmer sollen spätestens nach neun Monaten den gleichen Lohn wie die Stammbeschäftigten erhalten. Ausnahmen sind möglich, wenn die Tarifpartner abweichende Vereinbarungen treffen.

Zusätzlicher Feiertag: Anlässlich des Luther-Jahres ist der 31.10.2017 in ganz Deutschland ein Feiertag.

Quellen: BVMW Bundesverband Mittelständische Wirtschaft, Bundesnetzagentur, Bundesregierung, dpa, Steuerzahlerbund, Verbraucherzentrale