Die regelmäßige Wohlverhaltensperiode im Insolvenzverfahren beträgt 6 Jahre seit Verfahrenseröffnung , erst danach wird Restschuldbefreiung erteilt. Abweichend davon sieht das Gesetz gegenwärtig ein Insolvenzplanverfahren vor und ab 1.7.2014 die Möglichkeit der Verkürzung auf 3 Jahre, wenn mindestens 25% der Insolvenzforderungen beglichen werden.

Darüberhinaus geibt es aber auch im Insolvenzverfahren weiterhin die Möglichkeit, außergerichtliche Verhandlungen mit den  Gläubigern zu führen und so die Zeit bis zur Restschuldbefreiung zu verkürzen. Diese Wege sind von RA Oliver Gothe-Syren sehr gut in seinem Blog Insolvenz-News dargestellt worden. Hier gehts zum Text.

Verlustvorträge aus der Insolvenz nutzen
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Wichtig: ein solches Vorgehen erfordert a) eine Abstimmung mit dem Insolvenzgericht und b) eine Begleitung durch einen insolvenzerfahrenen Begleiter. Zusätzlich sind auch die hier die steuerlichen Folgen eines Erlassvergleiches zu prüfen und im Auge zu behalten.