pictureDer BFH hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil festgestellt: Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung der Ermittlung  durch die Steuerfahndung  ist, dass für den Steuerpflichtigen klar und eindeutig erkennbar ist, in welchen konkreten Steuerangelegenheiten ermittelt wird (BFH, Urteil v. 17.11.2015 – VIII R 67/13; veröffentlicht am 9.3.2016).

Hintergrund: Wenn die  Steuerfahndung  vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen beginnt, läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die aufgrund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind.

Sachverhalt: Die Kläger im vorliegenden Streitfall erklärten am 3.5.2010 als Erben ihrer verstorbenen Mutter Einkünfte aus Kapitalvermögen für die Jahre 1998 bis 2002 nach. Die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung teilte dem Kläger mit Schreiben vom 6.12.2010 unter Hinweis auf ein gegen ihn eingeleitetes steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren und seine Selbstanzeige vom 6.3.2010 mit, dass sie mit der Überprüfung seiner Selbstanzeige für die Jahre 1999 bis 2008 beauftragt worden sei und forderte ihn u.a. auf, überprüfbare Unterlagen über die nacherklärten Einkünfte seiner Mutter vorzulegen. Das Finanzamt erließ jeweils am 25.5.2011 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1998 und 1999. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in letzter Instanz Erfolg.

Hierzu stellten die Richter des BFH klar:

  • Die angefochtenen Bescheide durften gemäß nicht mehr ergehen, da zuvor Festsetzungsverjährung eingetreten war. Der Ablauf der Festsetzungsfrist war nicht gehemmt. (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO)
  • Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung der Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen ist, dass für den Steuerpflichtigen klar und eindeutig erkennbar ist, in welchem konkreten Besteuerungs- bzw. Strafverfahren die Steuerfahndung ermittelt.
  • Diese Voraussetzung war im Streitfall nicht gegeben, da es im Streitfall für den Kläger nicht eindeutig erkennbar war, dass Gegenstand der Ermittlungen der Steuerfahndung auch die Kapitaleinkünfte der Mutter für die Jahre 1998 und 1999 sein sollten.

Quelle: NWB Datenbank (mit weiteren Hinweisen)