Die Forderungen eines Konzernunternehmens gegen ein anderes Konzernunternehmen werden spätestens in dem Augenblick der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des anderen Konzernunternehmens uneinbringlich. Das gilt auch, wenn der Forderungsgläubiger zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung dem Leistungsempfänger gegenüber Verbindlichkeiten hat, aber aus außersteuerlichen Gründen die Aufrechnung nicht erklärt (FG Saarland, Urteil v. 13.07.2016 – 1 K 1132/13 ; Revision zugelassen).
Sachverhalt: Die Klägerin (GmbH) erbrachte umsatzsteuerpflichtige Leistungen an eine Schwestergesellschaft der Muttergesellschaft der Klägerin. Über deren Vermögen wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Daraufhin buchte die Klägerin die Forderungen gegenüber der Schwestergesellschaft aus und berichtigte ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung. Das FA vertrat die Auffassung, dass keine die Korrektur rechtfertigende „Uneinbringlichkeit” im Sinne des § 17 UStG vorgelegen habe. Im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung habe eine Aufrechnungslage nach § 387 BGB bestanden, da die Schwestergesellschaft ihrerseits Forderungen gegen die Klägerin gehabt habe.
Hierzu führten die Richter des FG Saarland weiter aus:
Die Klägerin ist zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit berechtigt (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG ).
Spätestens im Augenblick der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Leistungsempfängers werden unbeschadet einer möglichen Insolvenzquote die Entgeltforderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen an den späteren Gemeinschuldner in voller Höhe uneinbringlich .
Die fehlende Erklärung der Aufrechnung gem. § 388 BGB trotz bestehender Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB steht der Uneinbringlichkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG nicht entgegen. Das bloße Bestehen einer Aufrechnungslage ohne die gestaltende Willenserklärung der Erklärung der Aufrechnung zieht keinerlei Erfüllungswirkung nach sich.
Eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Aufrechnung besteht nicht.
Eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung im Sinne des § 42 AO kann bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht gesehen werden. Es handelt sich vielmehr um eine nachvollziehbare Entscheidung aus unternehmerischen Gründen, der die steuerliche Anerkennung nicht zu versagen ist.
Hinweis: 
Das FG lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der höchstrichterlich – soweit ersichtlich – bislang nicht entschiedenen Frage zu, ob eine Uneinbringlichkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG vorliegt, wenn die Aufrechnung trotz bestehender Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB aus außersteuerlichen unternehmerischen Gründen nicht erklärt wird.
Quelle: FG des Saarlandes, Urteil v. 13.07.2016 – 1 K 1132/13 ; NWB-Datenbank (Sc)