Bei der Anschaffung von gemischt – teilweise privat, teilweise unternehmerisch – genutzten Gegenständen steht es dem Unternehmer grundsätzlich frei, diese umsatzsteuerlich vollständig dem Unternehmen zuzuordnen. Der Vorteil liegt auf der Hand: er erhält den vollen Vorsteuer-Abzug. Der BFH vertritt die Ansicht, dass dies durch Aufnahme in die Umsatzsteuervoranmeldung des Zeitraumes erfolgen muss, in dem der Gegenstand geliefert wurde, spätestens aber in der Umsatzsteuerjahreserklärung.

Kürzlich hat aber das Finanzgericht Niedersachsen (13.8.2009 – 16 K 463/07) entschieden, dass zwingend das Wahlrecht in der nächstmöglichen Voranmeldung ausgeübt werden muss. Gegen dieses Urteil ist die Revision zugelassen, so dass der BFH erneut entscheiden wird.

EMPFEHLUNG: Bis dahin sollte man zur Sicherheit das Wahlrecht umsatzsteuerlich so früh wie möglich, also in der nächstmöglichen Voranmeldung ausüben.