"BFH Urteil, Umsatzsteuer nach Freigabe"Der BFH hat mit Urteil vom 17.03.2010 einen Fall entschieden, bei dem der Insolvenzverwalter bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens den früheren Hotelbetrieb des Schuldners freigegeben hatte, dieser damit also weiter wirtschaften durfte und daraus Umsatzsteuerverbindlichkeiten entstanden sind. 

Dabei versuchte das Finanzamt, den Insolvenzverwalter für die Steuerschulden heranzuziehen, weil dieser dem Schuldner Gegenstände überlassen hatte, die zur Insolvenzmasse gehörten, nämlich die Ausstattung des Hotelbetriebes, nicht aber das Hotegebäude selbst, weil es nicht zur Insolvenzmasse gehörte. Der Tenor des Urteils:

“Übt der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine unternehmerische Tätigkeit aus, ist die Umsatzsteuer aus dieser Tätigkeit nicht bereits deshalb eine Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, weil der Schuldner dabei mit Billigung des Insolvenzverwalters u.a. auch Massegegenstände verwendet .”

Der Sachverhalt:

Der Schuldner M betrieb ein Hotel mit Restaurant. Am 4.3.2005 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Am gleichen Tag teilte der Insolvenzverwalter mit, dass er den Hotelbetrieb aus dem Insolvenzbeschlag freigebe und der Schuldner berechtigt sei, diesen im eigenen Namen fortzuführen. Der Insolvenzverwalter überließ ihm dabei die Ausstattung des Hotels, Restaurants und der Küche und verwies darauf, dass daran Sicherungsrechte von Gläubigern zu berücksichtigen seien. Weiterhin wies er Herrn M darauf hin, dass dieser verpflichtet sei, alle Verbindlichkeiten, die daraus entstünden aus den Einnahmen des Hotelbetriebs zu bezahlen. Besonders bedeutsam war dabei, dass zwar das Inventar und die Küche zur Insolvenzmasse gehörten, nicht aber das Hotelgebäude selbst.

Nachdem aus dem weitergeführten Betrieb Umsatzsteuerverbindlichkeiten entstanden waren, vertrat das Finanzamt die Meinung, dass die Freigabe des “Hotelbetriebs” rechtlich nicht möglich gewesen sei und setzte die Umsatzsteuer gegenüber dem Insolvenzverwalter fest. Der Verwalter legte Einspruch ein, das Klageverfahren vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Das Finanzamt ging in die Revision vor dem BFH.

Die Entscheidung des BFH:

Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG und gab damit dem Insolvenzverwalter Recht.  Nach Auffassung des BFH genügte es nach der bis zum 30.06.2007 geltenden Rechtslage nicht, dass der Schuldner Gegenstände, die zur Insolvenzmasse gehörten nutzte, um die aus dieser Nutzung entstehenden Verbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 InsO einzustufen.    

 Diese Schlussfolgerung gründete sich vor allem darauf, dass Masseverbindlichkeiten nur solche Schulden sein können, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung der Masse erzielt oder durch die Verwertung der Masse ausgelöst wurden. Das war in diesem Fall aber nicht gegeben. Der BFH führte weiter aus, dass das bloße Dulden einer Tätigkeit des Insolvenzschuldners keine Masseverbindlichkeit auslösen könne. Da der Schuldner im Übrigen gegenüber seinen Kunden eine einheitliche “Hotel-Dienstleistung” erbracht habe, gebe es auch keine Möglichkeite, die Umsatzsteuerschuldne auf die Nutzung des Hotelgebäudes und des Inventars und der Küche aufzuteilen.

Hinweis:

Dieser Fall wurde für die bis zum 30.06.2007 geltende Rechtslage entschieden. Seit dem 1.7.2007 hat   der Gesetzgeber die Gesetzeslage neu geregelt. Er hat deshalb in § 35 InsO einen Abs. 2 eingefügt, wonach der Insolvenzverwalter zu erklären hat, ob Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.