Steuervereinfachungsgesetz 2011 passiert den BundesratFast 10 Monate hat es gedauert, bis nach der Einigung im Koalitionsausschuss auch der Bundesrat jetzt dem Gesetz zugestimmt hat. Im Vermittlungsausschuss zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 hat man sich am 21.9.2011 geinigt. Bundesrat und Bundestag verständigten sich u.a. darauf, die für einen Zweijahreszeitraum zusammengefasste Einkommensteuererklärung doch nicht passieren zu lassen.  Damit ist die vorher so publikumswirksam propagierte “wichtigste Vereinfachung” vom Tisch. Bundestag und Bundesrat haben der vom Vermittlungsausschuss empfohlenen Gesetzesänderung am 23.9.2011 zugestimmt. Das Gesetz wird jetzt dem Budnespräsidenten zur Unterzeichung vorgelegt und tritt dann in Kraft.

Hier die wichtigsten Regelungen des neuen Gesetzes in Stichworten:

  • Anhebung des jährlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 920 Euro auf 1.000 Euro, § 9a EStG
  • Verzicht auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern bei der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten, §§ 9c, 10 EStG
  • Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder beim Familienleistungsausgleich, § 32 EStG
  • Vereinfachung bei der Berechnung der Entfernungspauschale, § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG
  • Reduzierung der Veranlagungsarten für Eheleute, §§ 25, 26a EStG
  • Befreiung von der Pflichtveranlagung bei Arbeitnehmern mit geringem Arbeitslohn bei zu hoher Mindestvorsorgepauschale, § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG
  • Wegfall der Einbeziehung der abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte in die Ermittlung der zumutbaren Belastung und des Spendenabzugsvolumens, § 2 Abs. 5b EStG
  • Gleichstellung von Stipendien aus unmittelbaren und mittelbaren öffentlichen Mitteln, § 3 Nr. 44 EStG
  • Erfassung von Erstattungsüberhängen von Sonderausgaben im Jahr des Zuflusses, § 10 EStG
  • Vereinheitlichung der Grenzen bei verbilligter Wohnraumüberlassung und Verzicht auf das Erfordernis einer Totalüberschussprognose in diesen Fällen, § 21 EStG
  • Vereinfachung der Besteuerung außerordentlicher Einkünfte aus Forstwirtschaft, §§ 34, 34b EStG, §§ 51, 68 EStDV
  • Einführung einer Bagatellgrenze bei der Gebührenpflicht für die verbindliche Auskunft, § 89 AO
  • Einführung einer gesetzlichen Betriebsfortführungsfiktion in den Fällen der Betriebsverpachtung und -unterbrechung, § 16 EStG
  • Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung, § 14 UStG
  • der Katalog der steuerfreien Einnahmen des § 3 EStG soll um solche Befreiungsvorschriften bereinigt werden, die keine praktische Bedeutung mehr haben.

Wir werden hier im Blog auf die eine oder andere Änderung kommentierend zurückkommen.