Die Unternehmenssanierung mit Hilfe des Insolvenzrechts soll verbessert werden

Das Bundeskabinett hat am 23.02.2011 einen Regierungsentwurf zur Reform des Insolvenzrechts vorgelegt. Dieser soll  zur weiteren

Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) beitragen. Dazu sind mehrere Reformvorhaben zum Insolvenzrecht im Regierungsentwurf zusammengefasst.

Im Wesentlichen geht es um folgende teilweise sehr interessante Regelungen:

  • Gläubigerausschuss:

Es wird die Möglichkeit geben, schon im Insolvenz-Eröffnungsverfahren einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen. Dieser hat  bei bestimmten Unternehmen Mitspracherecht bei der Auswahl des Insolvenzverwalters und der Anordnung der Eigenverwaltung. Das Institut der Eigenverwaltung wird zur Regel, statt wie bisher zur Ausnahme erhoben. Befürwortet der Gläubigerausschuss die Eigenverwaltung einhellig, soll das Gericht daran gebunden sein. Vorgaben des Ausschusses zur Person des Verwalters sollen für den Richter unter bestimmten Umständen bindend sein.

  • Sog. neues „Schutzschirmverfahren“:

Ein Schuldner soll  zukünftig bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung die Möglichkeit erhalten, innerhalb von drei Monaten unter  einer Art „Schutzschirm“ unter der Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan zu erarbeiten. Dieser Sanierungsplan kann  dann anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden. Das Gericht soll weiterhin nicht nur als Regel den vom Schuldner Vorgeschlagenen als vorläufigen Sachwalter einsetzen, auf Antrag ist das Gericht dazu auch verpflichtet, Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner zu untersagen oder einstweilen einzustellen. Zudem darf es im Schutzschirmverfahren weder einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen noch dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen.

  • Insolvenzplanverfahren:

Der Entwurf des Bundeskabinetts will die Rechtsmittel gegen die Bestätigung des Insovlenzplans moderat beschränken, damit einzelne Gläubiger nicht mehr in missbräuchlicher Weise das Wirksamwerden des Plans verhindern können. Im Rahmen des Planverfahrens können künftig als bewährtes Sanierungsinstrument auch Forderungen von Gläubigern in Beteiligungskapital umgewandelt werden („dept-equity-swap).

  • Vollstreckungsschutz:

Forderungen, die im Insolvenzverfahren nicht angemeldet wurden und erst nach Abschluss des Planverfahrens geltend gemacht werden, können die  Finanzplanung der Durchführung des Insolvenzplans nachträglich stören, Deshalb soll der Schuldner künftig die Möglichkeit haben, bei Vollstreckungsversuchen nach der Verfahrensaufhebung Vollstreckungsschutz durch das Insolvenzgericht zu erhalten, wenn er nachweist, dass die geltend gemachte Forderung die Durchführung des Insolvenzplans gefährdet.

  • Verjährungsfristen:

Ansprüche, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden sind und mit denen deshalb nicht zu rechnen war, sollen künftig in einem Jahr verjähren.