NWB | News | Arbeitszimmer: Mittelpunkt der beruflichen Betätigung eines Außendienstmitarbeiters (FG).

Das Arbeitszimmer eines Außendienstmitarbeiters im Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung (sog. Insolvenzprüfer) stellt den Mittelpunkt seiner gesamten Betätigung dar. Demgemäß sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in voller Höhe als WK berücksichtigungsfähig (FG Niedersachsen, Urteil v. 17.11.2009 – 11 K 98/08).

Sachverhalt: Streitig ist, ob das Arbeitszimmer des Klägers den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt. Der Kläger erzielt als Außendienstmitarbeiter im Prüfdienst der deutschen Rentenversicherung (DRV Bund) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Bis einschließlich 2004 war der Kläger im allgemeinen Prüfdienst als Standardprüfer tätig, seit 2005 (Streitjahr) ist er ausschließlich mit Sonderprüfungen (Insolvenzprüfungen) beschäftigt.

Hintergrund: Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seine berufliche Tätigkeit teilweise in seinem Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, ist „Mittelpunkt? seiner gesamten Betätigung, wenn der Steuerpflichtige im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Der „Mittelpunkt? bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der beruflichen Betätigung (st. Rspr., z.B. BFH, Urteil v. 21.2.2003 – VI R 84/02). Insgesamt ist entscheidungserheblich auf die den Beruf prägenden Tätigkeiten abzustellen: Nur wenn diese sämtlich im Arbeitszimmer ausgeübt werden, kann dort der Mittelpunkt liegen.

ANMERKUNG HB: Damit wird durch das FG ein wichtiger Aspekt in die Diskussion eingebracht, der gerade bei Arbeitnehmern, die im Außendienst tägi sind, von Bedeutung ist: der “qualitative” , den “Beruf prägende” Mittelpunkt der Arbeit. Bisher wurde regelmäßig ausschließlich nach quantitativen Aspekten abgegrenzt: War der Mitarbeiter zeitlich überweigend im Außendienst tätig, schied das Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit regelmäßig aus, so dass ein Abzug von Werbungskosten hierfür nicht möglich war.