Insolvenz, Überschuldung, Fortführungsprognose, Fortbestehensprognose, Insolvenzberatung, Hartmut Befeldt, Steuerberater LippstadtDas Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde am 22.07.2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlich und ist damit verkündet.

AUTOMATISIERUNG und DIGITALISIERUNG

Viele der dadurch eingeleiteten Änderungen sind zutreffend wohl eher als fortschreitende Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens zu bezeichnen. Es geht daher vor allem um Datenübermittlungpflichten und die dafür geltenden Regeln für Arbeitgeber, Versicherungen, Banken und Sozialversicherungsträger.

Allerdings wird auch die sog. “vollautomatisierte Veranlagung” geregelt. Demnach kann die IT der Finanzverwaltung Steuern “eigenständig” automatisiert festsetzen, ohne dass eine “menschliche” Einzelfallprüfung durch einen Sachbearbeiter erfolgt.

Ein Anlass für eine Einzelfallprüfung besteht immer dann, wenn das Risikomanagementsystem der Verwaltung den Fall “aussortiert” hat. Darüber hinaus muss immer dann eine Prüfung stattfinden, wenn

  • Der Steuerpflichtige darum gebeten hat, oder
  • er in seiner Steuererklärung erklärt, dass er von der Verwaltungsauffassung abgewichen ist, oder
  • eine Antrag auf eine Ermessensentscheidung gestellt hat.

Diese Änderungen gelten bereits ab dem 01.01.2017, falls es die Finanzverwaltung hinbekommt, bis dahin die organisatorischen und technischen Voraussetzungen zu schaffen. Solche ehrgeizigen Projekte sind der Vergangenheit schon gern einmal um 2 Jahre verschoben worden.

NEUE ABGABEFRISTEN

Bedeutsam für alle Steuerpflichtigen ist aber die Neuregelung der Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen. Diese sind zukünftig grundsätzlich erst zum 31.07. des Folgejahres abzugeben (bisher 31.05.). Wer steuerlich beraten ist, hat zukünftig einen gesetzlich geregelten Anspruch auf Verlängerung der Abgabefrist bis zum 28.02. des übernächsten Jahres. Hiervon abweichend kann das Finanzamt auch zukünftig Steuererklärungen vorab anfordern. Dafür gelten die bisherigen Gründe auch weiterhin. Der wichtigste Grund für Vorabanforderungen war sicherlich regelmäßig die verspätete Abgabe in Vorjahren. Da der Gesetzgeber aber nicht nur gibt, sondern immer auch nimmt, hat er mit der Verlängerungsregel zum 28.02. auch gleich neue Vorabanforderungsgründe gesetzlich geregelt:

  • Wenn zwischenzeitlich Anträge auf Anpassungen von Vorauszahlungen gestellt wurden,
  • das Finanzamt eine Außenprüfung plant,
  • ein Betrieb eröffnet oder eingestellt wurde,
  • oder der Computer  eine automatisierte Zufallsauswahl trifft,

gilt auch für steuerliche Beratene die Frist bis zum 28.02. des übernächsten Jahres nicht.  Damit ist faktisch wie bisher für Steuerpflichtige und Berater weiterhin keine Planungssicherheit gegeben. Immerhin bleibt nach Vorabanforderung eine gesetzliche Frist von 4 Monaten zur Einreichung der Steuererklärung. So wie wir das Vorgehen einiger Finanzämter in der Vergangenheit erlebt haben, ist davon auszugehen, dass zukünftig Ende März verstärkt Vorabanforderungen ergehen werden, die dann zu einer Abgabepflicht zum 31.07. führen. Damit ist die Fristverlängerung für eine Vielzahl steuerlich Beratener faktisch wieder vom Tisch.

VERSPÄTUNGSZUSCHLÄGE

Bei Nichteinhaltung der Abgabefristen wird zukünftig automatisch ein Verspätungszuschlag festgesetzt. Dieser beträgt mindestens 0,25% der Steuer(nach)zahlung, mindestens aber 25 € je Monat der Fristüberschreitung.  Wenn sich aus der Steuererklärung keine Nachzahlung ergibt, oder die Steuer auf Null lautet, bleibt die Festsetzung eines Verspätungszuschlages weiterhin Ermessensentscheidung des Finanzbeamten.

Diese Änderungen gelten ab dem Veranlagungsjahr 2018. 

VOLLMACHTEN u.a.

Für Steuerberater gilt im Übrigen zukünftig eine Identifizierungspflicht hinsichtlich ihrer Mandanten, für die sie Daten übermitteln.

Nunmehr gesetzlich geregelt ist auch die sog. Vorratsdatenbank. Steuerberater können die Daten der Ihnen erteilten Mandate an die Steuerverwaltung übermitteln und diese werden dort zentral gespeichert. Es wird aber auch eine Meldepflicht bei Erlöschen von Mandanten eingeführt. Für Berater, die falsche Vollmachten melden oder nicht unverzüglich das Erlöschen von Vollmachten mitteilen, wird eine Geldbuße von bis zu 10.000,00 € eingeführt.

Eine Übersicht über alle Änderungen und den Zeitpunkten der erstmaligen Anwendung findet sich auf den Seiten des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V.

QUELLE: BStBl. I vom 22.07.2016, S. 1679 ff.