Jahressteuergesetz 2013 vertagtDie Bundesregierung hat  den Kabinettsbeschluss über das Jahressteuergesetz 2013 vertagt. Hintergrund soll  u.a. der Streit über die Wehrsold-Besteuerung sein. Der Gesetzesentwurf sollte ursprünglich am 25.4.2012 beschlossen werden. Ein neuer Termin soll bis spätestens 23.5.2012 genannt werden.

Zweck des Jahressteuergesetzes 2013 soll die Anpassung des  Steuerrechts an das EU-Recht sein. Zusätzlich sind im Gesetz Anpassungen in verschiedenen Bereichen des nationalen deutschen Steuerrechts vor.

Im Detail sind (u.a.) folgende wesentliche Regelungen geplant:

  • Schaffung eines EU-Amtshilfegesetzes
  • Änderung von Steuergesetzen
    Mit den Änderungen des § 43b EStG, der Anlage 2 zum EStG, des § 8b Abs. 9 und § 34 Abs. 7 KStG sowie des § 9 Nummer 4 GewStG wird die Regelung zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Dividendenzahlungen und anderen Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften an die Neufassung der sog. Mutter-Tochter-Richtlinie angeglichen.
  • Im Umsatzsteuergesetz wird durch die Änderung des § 3a Abs. 3 UStG die Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung fristgerecht umgesetzt. Zusätzlich wird durch Änderungen der §§ 14 und 14a UStG die sog. Rechnungsstellungsrichtlinie umgesetzt.
  • Das “Regierungsprogramm Elektromobilität” wird durch Regelungen im  Einkommensteuergesetz  für die private Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen begleitet. Aus dem Listenpreis als Bemessungsgrundlage für die sog. 1%-Regel werden die Kosten für die Batterie (Akkumulator) herausgerechnet. Damit wird die Besteuerung der privaten Nutzung eines Elektrokraftfahrzeugs mit der eines Kraftfahrzeugs mit Verbrennungsmotor gleichgestellt. Ebenfalls sind im Rahmen der AfA die auf die Anschaffung der Batterie entfallenden Kosten bei der Ermittlung der Gesamtkosten auszuscheiden, d.h. die AfA sind entsprechend zu mindern oder ein zusätzlich gezahltes Entgelt für den Akkumulator ist von den Gesamtkosten abzuziehen.
  • Zur Vereinfachung für den Arbeitnehmer und die Finanzverwaltung soll eine Antragsmöglichkeit für den Arbeitnehmer geschaffen werden, mit der die Geltungsdauer eines zu berücksichtigenden Freibetrags künftig auf zwei Kalenderjahre verlängert werden kann. Damit braucht der Arbeitnehmer den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim Finanzamt nicht mehr jährlich zu stellen.
  • Modernisierung und Vereinfachung des Verfahrens der Anmeldung der Feuerschutzsteuer durch die Option, diese künftig elektronisch abzugeben.

Außerdem sind noch  diverse Maßnahmen eher technischer Art zur Anpassung an Änderungen anderer Vorschriften (Folgeänderungen) und weitere redaktionelle Maßnahmen an verschiedenen Steuergesetzen geplant, z.B. 

  • die Anpassung steuerlicher Vorschriften beim Kapitalertragsteuerabzug,
  • Folgeanpassungen wegen der  Abschaffung der Wehrpflicht,
  • Detailregelungen zur elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung .
  • redaktionelle Anpassungen der Steuergesetze an den Vertrag von Lissabon.

QUELLE: NWB Reformradar