wegen Insolvenz geschlossenAnsprüche des Versicherers auf Prämien für einen privaten Krankenversicherungsvertrag aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung des Schuldners sind Insolvenzforderungen. Zahlt der Schuldner eine Versicherungsprämie für seinen privaten Krankenversicherungsvertrag in bar aus einem unpfändbaren Geldbetrag, fehlt es an einer Gläubigerbenachteiligung (BGH, Urteil v. 07.04.2016 – IX ZR 145/15).

Hintergrund: An einer sogenannten Gläubigerbenachteiligung fehlt es, wenn die Zahlung aus insolvenzfreiem Vermögen des Schuldners erfolgte. Befriedigt der Schuldner einen Gläubiger durch eine Verfügung über unpfändbare Gegenstände, ist diese Verfügung mangels Gläubigerbenachteiligung nicht anfechtbar, weil diese Gegenstände von vornherein nicht zur Insolvenzmasse im Sinne der §§ 35, 36 InsO gehören.

Sachverhalt: Der Kläger ist Treuhänder im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, der bei der Beklagten einen privaten Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen hatte. Das Amtsgericht erließ im Juli 2010 auf Antrag der Beklagten einen Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner wegen rückständiger Versicherungsprämien. Die Beklagte führte die Zwangsvollstreckung durch; im Januar 2011 zahlte der Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung an den Gerichtsvollzieher 300 € in bar. Aufgrund eines bereits im September 2010 gestellten Insolvenzantrags eröffnete das Insolvenzgericht im Mai 2011 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Der Kläger verlangt von der Beklagten die 300 € im Wege der Insolvenzanfechtung zurück.

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Hierzu führte der BGH weiter aus:

  • Die Zahlung von Versicherungsprämien an einen privaten Krankenversicherer ist eine anfechtbare Rechtshandlung. Ob die Insolvenzanfechtung vorliegend begründet ist, kann jedoch nicht beurteilt werden.
  • Zwar sind die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfüllt. Die Zahlung erfolgte nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie war inkongruent, weil die Beklagte sie innerhalb des Dreimonatszeitraums im Wege der unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erlangte.
  • Allerdings steht nicht fest, ob die Zahlung die Gläubiger gemäß § 129 Abs. 1 InsO benachteiligt hat. Daran fehlt es, wenn die Zahlung aus insolvenzfreiem Vermögen des Schuldners erfolgte. Befriedigt der Schuldner einen Gläubiger durch eine Verfügung über unpfändbare Gegenstände, ist diese Verfügung mangels Gläubigerbenachteiligung nicht anfechtbar, weil diese Gegenstände von vornherein nicht zur Insolvenzmasse im Sinne der §§ 35, 36 InsO gehören. Deshalb kann es an einer Gläubigerbenachteiligung fehlen, wenn der Schuldner die Versicherungsprämie für seinen privaten Krankenversicherungsvertrag aus unpfändbarem Vermögen zahlt. Im Streitfall hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung 300 € in bar an den Gerichtsvollzieher zahlte.
  • Vorliegend kommt eine Unpfändbarkeit nach § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO in Betracht. Nachdem es bisher auf diesen Gesichtspunkt nicht ankam, ist den Parteien hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme und zu ergänzendem Sachvortrag zu gewähren.

Quelle: NWB Datenbank (Sc)