Insolvenz, Überschuldung, Fortführungsprognose, Fortbestehensprognose, Insolvenzberatung, Hartmut Befeldt, Steuerberater LippstadtNeben der Zahlungsunfähigkeit begründet  auch die Überschuldung einer Kapitalgesellschaft eine  Insolvenzantragspflicht.  Wird diese verletzt können sich  Geschäftsführer und  auch die Berater der Gesellschaft strafbar machen.

Bei der gegenwärtigen befristeten Gesetzeslage führt eine Überschuldung – also ein Überschuss der Verbindlichkeiten über das Vermögen – dann nicht zur Insolvenzantragspflicht , wenn eine positive Fortbestehensprognose für das Unternehmen besteht. Die Fortbestehensprognose führte also dazu, dass die Überschuldung praktisch irrelevant war.  Dieser sog. “weiche”  Überschuldungsbegriff wurde im Zuge der Finanzkrise eingeführt, um den Zusammenbruch vieler Unternehmen zu verhindern. Die Anwendung war zuletzt bis zum 31.12.2013 befristet worden.

Bei  der alten Regelung, die ab dem 01.01.2014 auch wieder angewendet werden  sollte, liegt Überschuldung dann vor, wenn das Vermögen des Unternehmens inclusive der stillen Reserven nicht ausreicht, um die Verbindlichkeiten abzudecken. Das Vermögen wird hierbei mit seinen Liquidationswerten angesetzt. Besteht hingegen eine positive Fortführungsprognose´können für die Überschuldungsprüfung Fortführungswerte angesetzt werden.  In dieser Konstellation für die positive Fortführungsprognose demnach nur zu einer Änderung der Bewertungsregeln, nach denen die Überschuldung zu berechnen ist, nicht aber zum kompletten Fortfall der Überschuldung.

Wenn also dieser „weiche“ Überschuldungsbegriff zum 01.01.2014 ausliefe, könnten Gesellschaften insolvent werden, bei denen die psotivie Fortbestehensprognose bisher zum Wegfall der Insolvenzantragspflicht geführt hat. Diese rechtliche Unsicherheit führt zu der Frage, ob bei diesen Gesellschaften bereits heute überhaupt noch eine positive Prognose gestellt werden kann, wenn diese voraussichtlich zum 1.1.2014 rechnerisch überschuldet sein könnten.

Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber jetzt  beschlossen, dass der „weichere“ Überschuldungsbegriff unbefristet fortbestehen soll. Auch nach dem 31.12.2013 kann eine positive Fortbestehensprognose die Überschuldung und damit auch die Insolvenzantragspflichten beseitigen.