Aufwendungen für einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit sind als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erfolgt und aus Sicht eines verständigen Dritten Aussicht auf Erfolg bietet. Das hat kürzlich das Finanzgericht Münster in einem erst jetzt veröffentlichten Urteil vom 27.11.2013 entschieden. Das Finanzgericht hat damit die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der nach den gleichen Grundsätzen schon die Kosten eines  Zivilverfahrens für absetzbar angesehen hat, auf die Kosten für das Verwaltungsgerichtsverfahren übertragen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist aber die Revision gegen das Urteil zum BFH zugelassen worden (Az.: 11 K 2519/12 E).