Ein elektronisch geführtes Fahrtenbuch wird für die Ermittlung der privat veranlassten Fahrten steuerlich nur dann anerkannt, wenn nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten – steuerlich relevanten – Daten ausgeschlossen sind (FG Münster, Urteil v. 4.2.2010 – 5 K 5046/07 E,U).

Finanzgericht Münster - Frontansicht -Sachverhalt: Die Klägerin nutzte ihre im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuge auch für Privatfahrten. Die Fahrzeuge waren mit Fahrdatenspeichern ausgestattet, die für jede Fahrt automatisch Datum, Uhrzeit, Fahrdauer, Tachostand und gefahrene Kilometer aufzeichneten. Art, Ziel und Zweck der Fahrt konnten dagegen manuell eingegeben werden. Die Daten wurden zunächst im Fahrdatenspeicher festgehalten und konnten mit Hilfe einer Software ausgelesen und auf einem externen PC gespeichert werden. Nach der Datenübertragung konnten die automatisch aufgezeichneten Daten nicht mehr verändert werden, wohl aber die manuellen Eingaben hinsichtlich Art, Ziel und Zweck der Fahrt.

Die Klägerin legte ihrer Gewinnermittlung die mittels des elektronischen Fahrtenbuchs berechneten Privatanteile als Nutzungsentnahme zu Grunde. Das Finanzamt beanstandete das Fahrtenbuch dagegen als nicht ordnungsgemäß und berücksichtigte die Privatfahrten – steuerlich nachteilig – mit der sog. 1%-Methode.

Dazu führt das Gericht weiter aus: Die von der Klägerin gewählte Aufzeichnungsmethode ist nicht geeignet, den fortlaufenden und lückenlosen Charakter der Angaben sowie ihre zeitnahe Erfassung mit hinreichender Zuverlässigkeit zu belegen. Manipulationsmöglichkeiten sind nicht ausgeschlossen. Zwar seien im Streitfall die automatisch aufgezeichneten Daten hinsichtlich Datum, Uhrzeit, Fahrdauer, Tachostand und gefahrenen Kilometern nicht mehr nachträglich änderbar. Dies gelte allerdings nicht für die Angaben zu Art, Zweck und Ziel der Fahrten. So besteht die Möglichkeit der jederzeitigen – nicht nachvollziehbaren – Änderung von Daten, die für die Abgrenzung der betrieblichen von den privaten Fahrten relevant sind.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung

ANMERKUNG HB: Hier wird konsequent die rein formal orientierte Betrachtung fortgesetzt, die wir bereits aus der Vergangenheit des handschriftlichen Fahrtenbuchs und noch viel extensiver zum Themenkreis “Kassenführung” kennen. Das Problem in der Praxis: Es ist kaum einem Steuerpflichtigen klarzumachen, dass obwohl kein einziger inhaltlicher Mangel in den Aufzeichungen besteht, die Buchführung, oder hier das Fahrtenbuch, verworfen werden können, weil eine theoretische Manipulationsmöglichkeit besteht. Das Argument wäre akzeptabel, wenn sich die Finanzbehörden darauf beschränken würden, es  als zusätzliches Argument bei festgestellten inhaltlichen Mängeln anzuführen. In der Wirklichkeit findet jedoch gar keine inhaltliche Prüfung von Aufzeichnungen mehr statt, wenn bereits das formale Argument der ” theoretischen Manipulationsanfälligkeit” ausreicht, um eine Schätzung zu rechtfertigen. Das führt im Ergebnis dazu, dass selbst dann geschätzt wird, wenn die Aufzeichnungen inhaltlich richtig sind.