Überlässt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ein Fitnessstudio zur unentgeltlichen Nutzung, so löst dies Umsatzsteuer aus. Gleiches gilt für andere unentgeltliche Sportangebote, die er seinen Arbeitnehmern macht. Das Finanzgericht Münster bejahte das Vorliegen unentgeltlicher Wertabgaben (Urteil vom 01.10.2015, Az.: 5 K 1994/13 U).