Normen: EStG § 26AO § 34InsO § 80

clause-684509_6401. Ist die Insolvenzmasse betroffen, sind die steuerlichen Rechte und Pflichten des Schuldners vom Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder wahrzunehmen (§ 34 III AO). Zu den betreffenden Rechten gehört unter anderem das Veranlagungswahlrecht nach § 26 II EStG, bei dem es sich nach gefestigter Rechtsprechung nicht um ein höchstpersönliches, sondern um ein vermögensbezogenes und damit der Insolvenzmasse zuzuordnendes Recht handelt.

2. Der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder ist somit befugt, gegen einen Einkommensteuerbescheid Einspruch einzulegen und mit dem Einspruch das auf ihn übergegangene Veranlagungswahlrecht auszuüben. (Leitsätze der Redaktion)

FG Münster, Urteil vom 21.04.2016 – 2 K 2410/14 E

ANMERKUNG: 

Die Frage des Veranlagungswahlrechtes spielt im Insolvenzverfahren immer dann eine Rolle, wenn der Verwalter durch die Ausübung des Rechtes Steuererstattungen für die Masse realisieren  und/oder bestehende hsmöglichkeiten nutzen kann. Das FG hat mit diesem Urteil  die bereits gefestigte Rechtsprechung des BFH bestätigt, dass dieses Veranlagungswahlrecht keinesfalls nur eine persönliches Recht des Steuerpflichtigen und Insolvenzschuldners ist, sondern vielmehr als ein Recht, dessen Ausübung  Auswirkungen auf die Höhe der Insolvenymasse hat, auch der dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Verwalters bzw. ausdrücklich auch des Treuhänders unterliegt.

Es empfiehlt sich also, in solchen Fällen ggf. eine Absprache mit dem Verwalter über die Ausübung des Wahlrechtes zu treffen, wenn dies wirtschaftlich sinnvoll ist. Dies gilt vor allem für den nicht im Insolvenzverfahren befindlichen Ehepartner des Insolvenzschuldners.