Urteil zum Chi-Test

Die Einkommensteuer, die auf Einkünften (hier: Leibrente) beruht, die der Insolvenzverwalter zur Masse gezogen hat, stellt, soweit  § 55 Absatz 1 Nr.  1 InsO nicht einschlägig ist, eine sonstige Masseverbindlichkeit nach § 55 Absatz 1 Nr.  2 InsO analog dar und ist als solche von der Insolvenzmasse zu tragen.

 

FG Düsseldorf, Urt. v. 20.5.2015 – 7 K 1668/14 E, rkr.

Sachverhalt in Kurzform:

Der Insolvenzverwalter hatte Bezüge des Insolvenzschuldners aus Leibrenten zur Masse gezogen. Das Finanzamt hatte die daraus resultierenden Einkünfte dem insolvenzfreien Vermögen des Klägers zugerechnet und die darauf entfallende Steuer gegen ihn festgesetzt. Hiergegen hatte dieser geklagt.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage aus folgenden Gründen stattgegeben:

Die Klage ist begründet. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung sind rechtswidrig und verletzen den Kl. in seinen Rechten (§ FGO § 100 Abs. FGO § 100 Absatz 1 S. 1 FGO), soweit der Bekl. die auf die Leibrenten entfallende Einkommensteuer dem insolvenzfreien Vermögen des Kl. zugerechnet hat. Die hierauf entfallende Steuer gehört vielmehr zu den sonstigen Masseverbindlichkeiten entsprechend  § 55 Absatz 1 InsO.

Keine Masseverbindlichkeit nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 InsO:
Zwar dürfte die Einkommensteuer, soweit sie auf die Einkünfte des Kl. aus Leibrenten entfällt, nicht schon nach  § 55 Absatz 1 Nr. INSO § 55 Nummer 1 InsO zu den Masseverbindlichkeiten gehören. Nach der Rechtsprechung des BFH muss die Entstehung der Schuld im Sinne dieser Vorschrift auf eine Verwaltungsmaßnahme des Insolvenzverwalters in Bezug auf die Insolvenzmasse zurückzuführen sein (vgl. BFH v. 24.2.2011 – BFH Aktenzeichen VIR2110 VI R 21/10, BStBl. II 2011, BSTBL Jahr 2011 II Seite 520 = DStR 2011, DSTR Jahr 2011 Seite 804). Daran fehlt es, weil die auf die Leibrenten geschuldete Einkommensteuer nicht aufgrund einer Maßnahme des Insolvenzverwalters entsteht, sondern durch die Einkünfteerzielung durch den Kl. (…)  Die Tatsache, dass Erträge zur Masse gezogen werden, begründet nicht zwangsläufig, dass auch eine Verwaltungsmaßnahme des Insolvenzverwalters vorliegt (vgl. BFH in DStR 2011, DSTR Jahr 2011 Seite 804).

Sonstige Masseverbindlichkeit nach  § 55 Absatz 1 Nr.  InsO analog:
Jedenfalls dürfte die auf die Leibrenteneinkünfte des Kl. entfallende Einkommensteuer zu den sonstigen Masseverbindlichkeiten iSd § 55 Absatz 1  Nummer 2 InsO gehören. Hiernach sind sonstige Masseverbindlichkeiten die Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. Zwar scheidet eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift aus. Die auf den Versicherungsleistungen beruhende Einkommensteuer ist keine aus einem gegenseitigen Vertrag geschuldete Verbindlichkeit. Allerdings ergibt sich aus dem Zusammenhang des  § 55 Absatz 1 mit § INSO § 35 InsO eine entsprechende Anwendung.

Zwar folgt nach Auffassung des BFH alleine aus der Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse nicht, dass die mit dieser Forderung zusammenhängenden Verbindlichkeiten stets Masseverbindlichkeiten sind. (…)  Wenn die mit einem Neuerwerb zusammenhängenden Verbindlichkeiten ohne Zutun des Insolvenzverwalters zu Masseverbindlichkeiten werden könnten, hätte es der Schuldner in der Hand, die Masse durch Eingehen von Verbindlichkeiten zu schmälern. Dies soll jedoch nicht gegen den Willen des Insolvenzverwalters möglich sein (BFH in DStR 2011, DSTR Jahr 2011 Seite 804). Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass die Einkommensteuer, wenn sie auf Einkünften beruht, die der Insolvenzverwalter – wie hier – zur Masse gezogen hat, auch als sonstige Masseverbindlichkeit von der Insolvenzmasse getragen werden muss. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Grund für die Entstehung der Forderung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelegt wurde und wenn der Schuldner mangels einer entsprechenden Verfügungsbefugnis keinen Einfluss mehr auf die Höhe einer solchen Forderung nehmen kann.”

Ein erfreuliches Urteil zugunsten des Insolvenzschuldners, trotzdem: das Thema bleibt auf dem Tisch. Die Frage der Zugehörigkeit von Vermögenswerten zur Masse oder dem insolvenzfreien Vermögen und der sich daraus ergebenden Steuerschuldnerschaft birgt aktuell viele Probleme. Ginge die Abgrenzung nach der Frage, wem die Einkünfte oder z.B. Veräußerungserlöse zugeflossen sind, wäre vieles erleichtert. Insbesondere die aktuelle Position des BFH ist in der Praxis aber problematisch. Dieser grenzt ausschließlich nach der Zugehörigkeit zum insolvenzbefangenen oder insolvenzfreien Vermögen ab (BFH 16.05.2013 -IV R 23/11 ) . Dies führt z.B. dazu, dass die Veräußerungsgewinne, die nach Freigabe eines Vermögensgegenstandes (häufig eines Grundstückes) durch den Insolvenzverwalter erzielt werden, selbst dann beim Insolvenzschuldner besteuert werden, wenn ihm diese Erlöse gar nicht zufließen, sondern zu 100% an Absonderungsgläubiger gehen. In der Praxis treten Konstellationen auf, in denen der Insolvenzschuldner für seine Altverbindlichkeiten Restschuldbefreiung erhält, aber aus vorstehenden Umständen Neuverbindlichkeiten aus Steuern entstehen für Erlöse, die ihm niemals zugeflossen sind. Im Ergebnis müsste sich deswegen gleich ein weiteres Insolvenzverfahren anschließen, in dem der Schuldner jedoch keine erneute Restschuldbefreiung erhält, weil ihm diese bereits innerhalb der letzten 10 Jahre erteilt wurde. Es ist bereits eine zunehmende Praxis der Verwalter zu beobachten, die sich durch Freigabe von Vermögensgegenständen, die mit Absonderungsrechten belastet sind, dem Risiko einer Massebelastung mit Ertragsteuern entziehen, die Insolvenzschuldner aber anschließend ohne eigene Einflussnahme mit Neu-Verbindhlichkeiten dastehen, für die sie kein Deckungspotenzial haben. Der BFH (s.o.) begnügt sich hier mit dem lapidaren Hinweis, dass dies wohl nicht zu vermeiden sei, im Zweifel solle sich der Gesetzgeber darum kümmern.

Eine gesetzliche Regelung für diese Fälle wäre also dringend geboten.