Befeldt Steuerberater https://befeldt.com Umfassende Unternehmensberatung aus Lippstadt Thu, 06 Oct 2022 12:08:18 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.6.12 Steuerliche Erleichterungen wegen gestiegener Energiepreise https://befeldt.com/steuerliche-erleichterungen-wegen-gestiegener-energiepreise Thu, 06 Oct 2022 12:08:18 +0000 https://befeldt.com/?p=73053 Die Finanzämter können solchen Personen und Unternehmen, die von den gestiegenen Energiepreisen besonders betroffen sind, steuerliche Erleichterungen gewähren. Das hat […]

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Die Finanzämter können solchen Personen und Unternehmen, die von den gestiegenen Energiepreisen besonders betroffen sind, steuerliche Erleichterungen gewähren.

Das hat das Bundesfinanzministerium mit einem Erlass vom 05.10.2022 verfügt (Az. IV A 3 -S 0336/22/10004 : 001). Die Finanzämter können  in Einzelfällen entscheiden, ob die Voraussetzungen für Erleichterungen wie Stundung, Vollstreckungaufschub, Herabsetzung von Vorauszahlungenu,ä, vorliegen und sollen dabei keine  strengen Anforderungen an den Nachweis stellen. In solchen Fällen können auch Stundungszinsen erlassen werden. Allerdings muss erläutert werden, dass eine besonders starke Betroffenheit von den Energeipreissteigerungen vorliegt. Die Finanzämter sind angehalten schnell und “unbürokratisch” zu entscheiden.

QUELLE: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2022-10-05-ukraine-finanzaemter-handlungsspielraum.pdf?__blob=publicationFile&v=3

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Koalitionsausschuss: Die steuerlichen Hilfen greifen zu kurz https://befeldt.com/koalitionsausschuss-die-steuerlichen-hilfen-greifen-zu-kurz Mon, 08 Feb 2021 09:16:40 +0000 https://befeldt.com/?p=73049 Die Koalition hat sich auf weitere Hilfen für Betroffene in der Corona-Pandemie geeinigt. Sie wollen damit die negativen Folgen der […]

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steuerliche Hilfen für Betroffene der Corona-PandemieDie Koalition hat sich auf weitere Hilfen für Betroffene in der Corona-Pandemie geeinigt. Sie wollen damit die negativen Folgen der Corona-Pandemie für Familien, Geringverdiener, Wirtschaft und Kultur abfedern. Mehr als 10 Mio. € wollen Union und SPD aufwenden, um diejenigen, die besonders von der Pandemie betroffen sind, zu unterstützen. Darauf haben sie sich am 3.2.2021 geeinigt. Sie haben insbesondere Folgendes beschlossen (vgl. Ergebnispapier des Koalitionsausschusses vom 3.2.2021):

Steuerlicher Verlustrücktrag

Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 10 Mio. € (bei Zusammenveranlagung 20 Mio. €) angehoben werden. Bereits im Vorjahr wurden die Grenzen von 1 Mio. € (bzw. 2 Mio. €) auf 5 Mio. € (bzw. 10 Mio. €) angehoben.

Die neue betragsmäßige Anhebung kann Unternehmen zwar mehr Liquidität verschaffen. Dies funktioniert jedoch nur, wenn sie im unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr entsprechend hohe Gewinne erwirtschaftet haben.

Aus Sicht des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) wäre es wünschenswerter gewesen, wenn der zeitliche Rücktragszeitraum ausgeweitet worden wäre. Das hätte vor allem eine Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gestützt, wie der DStV in seinen Stellungnahmen S 04/20 und S 06/20 zu den beiden Corona-Steuerhilfegesetzen sowie als Sachverständiger in den öffentlichen Anhörungen des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags herausgestellt hatte.

Coronazuschuss

Erwachsene, die Grundsicherung empfangen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 150 €. Diese sollen die Mehrbelastung, die durch die Corona-Pandemie entsteht, abfedern.

Kinderbonus

Pro Kind wird auf das Kindergeld auch 2021 wieder ein einmaliger Kinderbonus gewährt. Dieser soll 150 € betragen. Auf die Grundsicherung soll der Bonus nicht angerechnet werden.

Erleichterter Zugang zur Grundsicherung

Die Bundesregierung hatte bereits krisenbedingt plötzlich in Not geratenen Steuerpflichtigen mit kleinen Einkommen den Zugang zu Hartz-IV erleichtert. Dieser erleichterte Zugang in die Grundsicherungssysteme soll nun bis 31.12.2021 verlängert werden.

So müssen sich etwa Solo-Selbstständige, die krisenbedingt Grundsicherung benötigen, nicht grundsätzlich in branchenfremde Jobs vermitteln lassen.

Umsatzsteuersenkung für die Gastronomie

Der Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie wird über den 30.6.2021 hinaus befristet bis Ende 2022 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % abgesenkt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Gastronomie besonders unter den derzeitigen Restriktionen leidet.

Diese Steuersenkung greift nur für Speisen.  Nicht betroffen ist die Abgabe von Getränken.

Unterstützung der Kulturschaffenden

Um Kunst und Kultur einen Neustart nach der Krise zu ermöglichen, wird ein Anschlussprogramm für das Rettungs- und Zukunftsprogramm „Neustart Kultur“ aufgelegt. Dafür wird 1 Mrd. € eingeplant.

QUELLE: Deutscher Steuerberaterverband dstv.de

Wegen weiterer steuerlicher Hilfeleistungen hatten wir hier schon berichtet.

 

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Aktuelle Corona-Gesetzgebung: Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen und der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht https://befeldt.com/aktuelle-corona-gesetzgebung-verlaengerung-der-abgabefrist-fuer-steuererklaerungen-und-der-aussetzung-der-insolvenzantragspflicht Wed, 03 Feb 2021 15:51:52 +0000 https://befeldt.com/?p=73046 Der Bundestag hat am 28.1.2021 den Entwurf  eines Gesetzes zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist  beschlossen. Mit dem Gesetz sollen u.a. die Steuererklärungsfristen […]

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Der Bundestag hat am  den Entwurf  eines Gesetzes zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist  beschlossen. Mit dem Gesetz sollen u.a. die Steuererklärungsfristen für beratene Steuerpflichtige für den VZ 2019 verlängert werden, Steuernachzahlungen erst später zu verzinsen sein, sowie die Insolvenzantragspflicht länger ausgesetzt werden.

Verlängerung der Steuererklärungsfristen für beratene Steuerpflichtige für das Jahr 2019

Regulär sind Steuererklärungen von steuerliche beratenen Bürgern  mit Ablauf des Monats Februar 2021 abzugeben. Für den Besteuerungszeitraum 2019 wird diese Frist um sechs Monate bis zum verlängert. Gleichzeitig soll auch die regulär bis zum 31.03.2021 zinsfreie für Nachzahlugen für Besteuerungszeitraum 2019 auch um sechs Monate verlängert werden (geplanter neuer Beginn des Zinslaufs: ). Dies betrifft auch Zinsen auf Steuererstattungen.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Weiterhin  ist geplant, auch  die Insolvenzantragspflicht bis zum für die Unternehmen auszusetzen, die staatliche Hilfeleistungen aus den Covid-19-Hilfsprogrammen erwarten können. Voraussetzung ist , dass die Hilfsanträge im Zeitraum vom  bis zum  gestellt (worden) sind.

Wenn es rechtlichen gründen oder weil die Antragsplattformen technisch noch nicht verfügbar sind, gilt die Aussetzung auch bei Versäumung der Antragsfrist, wenn ein begründeter Anspruch auf die Hilfeleistung besteht. Damit fallen faktisch lediglich die Unternehmen heraus, die keine begründete Aussicht auf entsprechende Liquiditätshilfen haben.

Anfechtungsschutz für corona-bedingte Stundungen

Ebenfalls im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren soll auch der Anfechtungsschutz für  Stundungen: verlängert werden. Demnach sollen die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen, die wegen der Corona-Pandemie gestundet wurden, a als nicht gläubigerbenachteiligend eingestuft werden, wenn diese bis zum 28.02.21 beantragt wurden.  Gleiches gilt für entsprechende Ratenzahlungsvereinbarungen.

Der Bundesrat muss dem Gesetzt noch zustimmen, was frühestens am 12.02.21 erfolgen kann. Man geht aber davon aus, dass die Zustimmung erfolgt.

QuelleBT-Drucks. 19/26245 (il)

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Corona-Pandemie: Verlängerung der steuerlichen Erleichterungen (BMF) https://befeldt.com/corona-pandemie-verlaengerung-der-steuerlichen-erleichterungen-bmf Tue, 05 Jan 2021 16:19:28 +0000 https://befeldt.com/?p=73043 Das BMF hat eine Verlängerung der Regelungen veröffentlicht, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen […]

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Das BMF hat eine Verlängerung der Regelungen veröffentlicht, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Unter anderem die Möglichkeit, Steuerforderungen weiterhin zinslos zu stunden. Das vom BMF veröffentlichte Schreiben ist eine Ergänzung des : 002 ( :025).

Das BMF ergänzt u.a. um folgende Inhalte:

  • Stundung im vereinfachten Verfahren. Auf Antrag werden Stundungen bis ( in Ausnahmefällen bis unter Ratenzahlungen) gewährt,
  • Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren: Bis zum soll von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom bis zum entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen,
  • Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren: Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können (Ziffer 3 des .
  • Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen in anderen Fällen: Für Anträge auf (Anschluss-) Stundung oder Vollstreckungsaufschub außerhalb der Ziffern 1.1 und 1.2 bzw. 2.1. und 2.2 sowie auf Anpassung von Vorauszahlungen außerhalb der Ziffer 3 gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den hinaus.
HinweisDas vollständige BMF-Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF online (JT)

Fundstelle(n):
NWB Datenbank (www.datenbank.nwb.de) NWB MAAAH-67466

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NEU ab 2021: Außergerichtliches Sanierungsverfahren mit Restrukturierungsplan https://befeldt.com/neu-ab-2021-aussergerichtliches-sanierungsverfahren-mit-restrukturierungsplan Tue, 05 Jan 2021 15:51:59 +0000 https://befeldt.com/?p=73041 In unserem Tätigkeitsschwerpunkt “Sanierungs- und Restrukturierungsberatung” haben sich zum 01.01.2021 gravierende Gesetzliche Neuerungen ergeben. Das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- […]

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In unserem Tätigkeitsschwerpunkt “Sanierungs- und Restrukturierungsberatung” haben sich zum 01.01.2021 gravierende Gesetzliche Neuerungen ergeben.

Das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) soll am  in Kraft treten.

Die Bundesregierung wollte einen Rechtsrahmen schaffen, der es Unternehmen ermöglicht, „sich bei drohender, aber noch nicht eingetretener Zahlungsunfähigkeit, außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu sanieren“. Dies solle auf Grundlage eines Restrukturierungsplans geschehen, den ihre Gläubiger mehrheitlich angenommen haben. Die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Durchführung frühzeitig eingeleiteter und gut vorbereiteter Sanierungen wurde als wichtiges Ziel des Gesetzentwurfs bezeichnet. Bisher bestanden für außergerichtliche Sanierungen keine einheitlichen Regelungen, insbesondere auch kein dem Insolvenzplan ähnliches Instrument.

Das Gesetz umfasst u.a.:

  • Zahlreiche Änderungen verschiedener Gesetze (u.a. Änderung der Insolvenzordnung, Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, Änderungen des BGBHGBAktG).
  • Die Neueinführung des Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz – StaRUG)
  • Mit der Einführung eines „vorinsolvenzlichen Restrukturierungsverfahrens“ wird die europäische Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie EU 2019 / 1023 in deutsches Recht umgesetzt.
  • Zum Restrukturierungsbeauftragten ist ein für den jeweiligen Einzelfall geeigneter, in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrener Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder eine sonstige natürliche Person mit vergleichbarer Qualifikation zu bestellen (§81 StaRUG).
  • Die Regelungen sollen auch zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie beitragen. Dazu wurden befristete Sonderregelungen zur Erleichterung der Sanierung geschaffen.
  • Beschlossen wurden zudem Regelungen zur Digitalisierung des Insolvenzverfahrens.
HinweisNach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt kann das Gesetz zum  in Kraft treten.

Quelle: TOP 42 Bundesrat online, Bundestag online (JT)

Fundstelle: NWB Datenbank (www.datenbank.nwb.de) NWB XAAAH-67458

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Neue Corona-Hilfen für Unternehmen geplant (BMF) https://befeldt.com/neue-corona-hilfen-fuer-unternehmen-geplant-bmf Tue, 03 Nov 2020 17:12:20 +0000 https://befeldt.com/?p=73037 Um Unternehmen, Selbstständigen, Vereinen und Einrichtungen in der Corona-Pandemie gezielt zu helfen, bringt die Bundesregierung umfassend erweiterte Unterstützung auf den […]

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Um Unternehmen, Selbstständigen, Vereinen und Einrichtungen in der Corona-Pandemie gezielt zu helfen, bringt die Bundesregierung umfassend erweiterte Unterstützung auf den Weg. Dazu zählen außerordentliche Hilfen für alle, die direkt von erneuten vorübergehenden Schließungen betroffen sind. Die Schnellkredite der KfW sollen zudem auch für kleine Unternehmen geöffnet und die Überbrückungshilfen nochmals verbessert und verlängert werden.

Das BMF informiert auf seiner Website über die drei Säulen der neuen Hilfen:

Außerordentliche Wirtschaftshilfe

  • Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten sollen eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von bis zu 75 % ihres Umsatzes von November 2019 erhalten können. Die Höhe errechnet sich aus dem durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz des Vorjahresmonats, gezahlt werden soll sie für jede angeordnete Lockdown-Woche. Bei jungen Unternehmen, die nach November 2019 gegründet wurden, sollen die Umsätze von Oktober 2020 als Maßstab gelten. Soloselbständige sollen das Wahlrecht haben, als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde zu legen.
  • Für größere Unternehmen gelten abweichende Prozentanteile vom Vorjahresumsatz. Ihre Höhe wird im Einzelnen anhand beihilferechtlicher Vorgaben ermittelt. Anderweitige Hilfen für den Zeitraum wie beispielsweise Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe werden vom Erstattungsbetrag abgezogen. Mögliche spätere Leistungen aus der Überbrückungshilfe für den Zeitraum werden angerechnet.
  • Einen Antrag auf außerordentliche Wirtschaftshilfe können Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen stellen, denen aufgrund staatlicher Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bereits bestehender Anordnung bereits untersagt ist. Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind, werden zeitnah geklärt.
  • Die Auszahlung soll nach vereinfachtem Antrag über die Plattform der Überbrückungshilfe erfolgen. Da die Umsetzung der Einzelheiten einige Zeit in Anspruch nehmen wird, wird die Gewährung von Abschlagszahlungen geprüft.

KfW-Schnellkredite

  • Den KfW-Schnellkredit sollen künftig auch Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten nutzen können. Auf diesem Weg können Unternehmen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen bei ihrer Hausbank zügig einen Kredit in Höhe von bis zu 300.000 € erhalten, abhängig vom Umsatz im Jahr 2019.
  • Eine Kreditrisikoprüfung findet nicht statt, der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei. Mehr Informationen zum Schnellkredit finden Sie bei der KfW unter corona.kfw.de.

Überbrückungshilfe

  • Die Überbrückungshilfe soll auch 2021 fortgeführt und nochmals erweitert werden.
  • Das bestehende Instrument der Überbrückungshilfe wird zu einer Überbrückungshilfe III weiterentwickelt. An den Details wird noch gearbeitet.

QUELLE: BMF online

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Senkung der Mehrwertsteuersätze bei der Abwicklung von Bauvorhaben https://befeldt.com/senkung-der-mehrwertsteuersaetze-bei-der-abwicklung-von-bauvorhaben Tue, 16 Jun 2020 16:15:19 +0000 https://befeldt.com/?p=73017 Vorbemerkungen Im Zeitraum vom 01.07.2020 soll der allgemeine Mehrwertsteuersatz von 19% auf 16% gesenkt werden. Die Anwendungsregelungen für die ab […]

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Vorbemerkungen

Im Zeitraum vom 01.07.2020 soll der allgemeine Mehrwertsteuersatz von 19% auf 16% gesenkt werden.

Die Anwendungsregelungen für die ab dem 01.07.2020 geltenden neuen Mehrwertsteuersätze sind noch nicht abschließend festgelegt. Insbesondere besteht auch noch keine gesetzliche Regelung. Die nachstehenden Hinweise orientieren sich daher an allgemeinen Regeln des Umsatzsteuersteuerrechtes bei Steuersatzänderungen sowie einem am 15.06.2020 veröffentlichen ENTWURF eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums. Spätere Änderungen oder Klarstellungen der dargestellten Regeln sind also möglich.

Grundsätze

Bei der Erstellung von Bauvorhaben handelt es sich um sog. Werklieferungen. Eine Werklieferung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als erbracht, in der das fertige Werk abgeliefert wird. Das ist bei Bauvorhaben in der Regel der Zeitpunkt der Schlussabnahme.

Daraus ergeben sich die umsatzsteuerlichen Grundregeln:

– Erfolgt die Abnahme für ein Bauvorhaben vor dem 01.07.2020 oder nach dem 31.12.2020 ist die gesamte Leistung (der Gesamtpreis) mit 19% Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

– Erfolgt die Abnahme vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 ist die gesamte Leistung mit 16% Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

– Teilleistungen, die im Einzelnen vertraglich vereinbart sind und für die objektive Kriterien (z.B. Fertigstellung eines Rohbaus) angeführt werden können, werden zu dem Zeitpunkt erbracht, in dem Teilleistung abgenommen wird. Wird die Teilleistung vom 01.07. bis 31.1.2020 fertig gestellt, kann sie mit 16% Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

– die bereits berechneten und geleisteten Anzahlungen werden mit den Beträgen bei der Schlussrechnung in Absatz gebracht die zuvor berechnet und bezahlt wurden, auch wenn diese mit einem anderen Umsatzsteuersatz berechnet wurden. Einer Korrektur von bisherigen Anzahlungsrechnungen bedarf also nicht (vgl. Tz. 8 BMF vom 15.03.2020). Die umsatzsteuerliche Korrektur erfolgt ausschließlich in der Umsatzsteuervoranmeldung.

Altverträge: Vertragsabschluss / Baubeginn vor dem 01.07.2020

  • Vor dem 01.07.2020 geleistete Anzahlungen: Es erfolgt keine Rechnungskorrektur der bisherigen Anzahlungs-/Abschlagsrechnungen. Die Anwendung des neuen Umsatzsteuersatzes erfolgt in der Endrechnung.
  • Abschlagsrechnungen zwischen dem 01.07. und 31.12.2020: die neuen Abschlagsrechnungen können mit 16% in Rechnung gestellt werden.
  • Fertigstellung (Schlussabnahme) im Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020: Das gesamte Bauvorhaben wird mit 16% Umsatzsteuer abgerechnet. Abschlagszahlungen werden mit ihren zuvor berechneten und gezahlten Beträgen, unabhängig davon, welche Steuer darin ausgewiesen war, in Abzug gebracht.
  • Fertigstellung (Schlussabnahme) nach dem 31.12.2020: Das gesamte Bauvorhaben wird mit 19% Umsatzsteuer abgerechnet.
  • Vertragsanpassungen mit Teilleistungen: Wenn Teilleistungen vereinbart werden sollen, die bis zum 31.12.2020 fertig gestellt werden, kann eine entsprechende Änderung der Bauverträge erfolgen. Die Änderung muss vor dem 01.07.2020 erfolgen. Die Teilleistungen müssen nach objektiven Kriterien klar abgegrenzt werden. Die Teilleistungen, die bis zum 31.12.2020 tatsächlich erbracht werden, unterliegen der Umsatzsteuer von 16%. Die späteren Teilleistungen ab dem 01.01.2021 wieder der Umsatzsteuer von 19%. Hinweis: Die üblichen vertraglichen Regelungen, wonach Teilzahlungen nach Baufortschritten geleistet werden, sind keine Vereinbarung von Teilleistungen, sondern lediglich eine Zahlungsvereinbarung.
  • Teilleistungen bis zum 30.06.2020: Wenn Teilleistungen bis zum 30.06.2020 gesondert abgerechnet werden sollen, so werden diese anerkannt, wenn:
  • es sich um einen wirtschaftlich objektiv abgrenzbaren Teil des Bauvorhabens handelt.
  • Die Abnahme der Teilleistung muss vor dem 01.07.2020 erfolgt sein.
  • Vor dem 01.07.2020 muss vereinbart worden sein, dass für Teilleistungen entsprechende Teilzahlungen gezahlt werden müssen.-Das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden.

Sonderleistungen: Bauleistungen, die über den vorab vereinbarten Inhalt des Bauvertrags hinausgehen, gelten bei ihrer Fertigstellung als erbracht und der zu diesem Zeitpunkt geltende Umsatzsteuersatz ist in Ansatz zu bringen.

 

Neuverträge: Vertragsabschluss / Baubeginn nach dem 01.07.2020

  1. Abschlagszahlungen nach dem 01.07.2020: Die im Zeitraum 01.07.202 bis 31.12.2020 berechneten Abschlagszahlungen können mit 16% in Rechnung gestellt werden.
  2. Fertigstellung in 2021 oder später: Wird das Bauvorhaben erst nach dem 31.12.2020 fertig gestellt / abgenommen, ist die gesamte Leistung mit 19% zu berechnen.
  3. Bauverträge mit Teilleistungen: Es ist ggf. mit den Bauherren zu klären, ob eine Vereinbarung Teilleistungen gewünscht ist (z.B. Fertigstellung des Rohbaus bis zum 31.12.2020; Innenausbau nach dem 01.10.2021). hierzu gelten die obigen Grundsätze. Hinweis: Die üblichen vertraglichen Regelungen, wonach Teilzahlungen nach Baufortschritten gleistet werden, sind keine Vereinbarung von Teilleistungen, sondern lediglich eine Zahlungsvereinbarung.
  4. Festpreisvereinbarungen nur mit Anpassungsklauseln: Die Bauverträge sollten rechtlich daraufhin geprüft werden, ob sie eine Anpassungsklausel enthalten, die bei der Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes eine Erhöhung des Festpreises ermöglichen. Ggf. sollte in den aktuellen Verträgen gleich auf die aktuelle Lage hingewiesen werden, wonach nach jetzigem Stand bei Fertigstellung in 2021 oder später der Gesamtpreis mit 19% Umsatzsteuer zu berechnen ist. Für vertragliche Anpassungen sollte ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.

 

 

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Zweites Corona-Steuerhilfe Gesetz auf dem Weg https://befeldt.com/zweites-corona-steuerhilfe-gesetz-auf-dem-weg Tue, 16 Jun 2020 14:37:46 +0000 https://befeldt.com/?p=73015 Die Bundesregierung hat am 12.06. das zweite Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Damit sollen die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie bekämpft und vor allem […]

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Die Bundesregierung hat am 12.06. das zweite Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Damit sollen die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie bekämpft und vor allem die Binnennachfrage gestärkt werden.

Wesentlicher Inhalt 

  • Die Umsatzsteuersätze werden befristet vom  bis zum  von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent gesenkt,
  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben,
  • Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 € gewährt,
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 € auf 4.008 € für die Jahre 2020 und 2021 angehoben,

Umsatzsteuersenkung als Konjunkturmotor

Vor allem von der Senkung der Steuersätze bei der Umsatzsteuer verspricht sich die Bundesregierung einer Stärkung der Binnennachfrage für alle Branchen. Wegen der Kurzfristigkeit wird die Umsetzung allerdings erhebliche Einführungsschwierigkeiten und bürokratischen Aufwand für Unternehmen und Berater mit sich bringen.

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Coronavirus: Alle steuerlichen Maßnahmen in einem FAQ https://befeldt.com/coronavirus-alle-steuerlichen-massnahmen-in-einem-faq Tue, 07 Apr 2020 07:57:27 +0000 https://befeldt.com/?p=73012 Das Bundesfinanzministerium hat ein FAQ zu den gegenwärtig praktizierten Erleichterungen im Zusammenhang mit der Steuererklärung und vor allem Steuerzahlung veröffentlicht. […]

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Das Bundesfinanzministerium hat ein FAQ zu den gegenwärtig praktizierten Erleichterungen im Zusammenhang mit der Steuererklärung und vor allem Steuerzahlung veröffentlicht. Darin werden Fragen zur Steuerstundung, Verlängerung von Abgabefristen, Vollstreckungsaufschub u.a. steuerlichen Maßnahmen erörtert und die Wege aufgezeigt, um die notwendigen Anträge zu stellen.

Sollten Sie Unterstützung benötigen, dann wenden Sie sich gerne an uns.

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Coronavirus: Hilfen für Selbständige geplant https://befeldt.com/coronavirus-hilfen-fuer-selbstaendige-geplant Thu, 19 Mar 2020 13:45:54 +0000 https://befeldt.com/?p=73007 Wie Zeit-Online soeben veröffentlich hat, plant die Regierung offenbar direkte Hilfen für sog. Solo-Selbständige die vom Coronavirus betroffen sind. Bereit […]

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Wie Zeit-Online soeben veröffentlich hat, plant die Regierung offenbar direkte Hilfen für sog. Solo-Selbständige die vom Coronavirus betroffen sind. Bereit gestellt werden sollen mindestens 40 Milliarden Euro.

https://www.zeit.de/politik/deutschland/2020-03/regierung-plant-milliardenschweres-hilfspaket-fuer-solo-selbststaendige-coronavirus

Wenn das konkrete Antrags- und Bewilligungsverfahren festgelegt ist, werden wir Sie weiter informiereen und bei der Beantragung unterstützen.

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