Gemeinsame Presseerklärung von Tax Justice Network und Netzwerk Steuergerechtigkeit Deutschland, 6. April 2016

http://steuergerechtigkeit.blogspot.de/2016/04/gemeinsame-presseerklarung-von-tax.html „Transparenzregister“ der Bundesregierung ist ein verspäteter Aprilscherz  In Antwort auf die Enthüllung systematischen Missbrauchs von Briefkastenfirmen durch die Panamapapers hat die Bundesregierung ein Transparenzregister als Lösungsvorschlag ins Spiel gebracht. Der Wortlaut des entsprechenden neuen Passus (§ 9a) im Geldwäschegesetz (GWG) liegt Tax Justice Network und dem Netzwerk Steuergerechtigkeit Deutschland vor (hier einzusehen). Eine Analyse […]

http://freihandelpressespiegel.com/2016/04/06/gemeinsame-presseerklaerung-von-tax-justice-network-und-netzwerk-steuergerechtigkeit-deutschland-6-april-2016/


BVerfG: Der Ausschluss juristischer Personen vom Amt des Insolvenzverwalters ist verfassungskonform

 

Eine Rechtsanwalts-GmbH hatte geklagt und den Zugang zum Amt des Insolvenzverwalters durch Aufnahme in die Vorwahlliste eines Insolvenzgerichtes begehrt. Dazu hat das BVerfG jetzt entschieden: "Der in § 56 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung geregelte Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenzverwalter ist verfassungsgemäß." Durch Beschluss vom 12.01.2016 wurde damit die Verfassungsbeschwerde der Rechtsanwalts-GmbH zurückgewiesen. Nach Ansicht des Gerichtes ist der Ausschluss  gerechtfertigt, um eine effektive gerichtliche Aufsicht über Insolvenzverwalter  und damit ein funktionierendes Insolvenzverfahren zu gewährleisten.  (Az.: 1 BvR 3102/13).


Aktuelles zum Sanierungsgewinn

Verluste aus GmbH-Beteiligung
Bleibt der Sanierungsgewinn steuerfrei?

Ob ein durch den Forderungsverzicht eines Gläubigers im Insolvenzverfahren (und bei außergerichtlicher Sanierung)  entstehender Sanierungsgewinn des Unternehmens durch Billigkeitsmaßnahmen seitens der Finanzverwaltung (sog. Sanierungserlass des BMF, BStBl I 2003, 240) am Ende steuerfrei bleibt, ist ein inzwischen zu einem Dauerthema des Insolvenzsteuerrechts geworden. Nunmehr liegt die Rechtsfrage beim Großen Senat des BFH, denn der X. Senat des BFH hat diesem die Frage vorgelegt, ob der sog. Sanierungserlass des BMF dem Gesetzmäßigkeitsprinzip entsprichtBislang wendet der Fiskus bei allen noch anhängigen Fällen die Billigkeitsmaßnahmen nach dem Sanierungserlass an.

Inzwischen hatte  die OFD Frankfurt (Schreiben vom 27.02.2014 - S 2140 A -4- St 213) eine Stellungnahme zum BMF-Schreiben aus dem Jahre 2003 veröffentlicht. Dabei handelt handelt es sich um einen "Kommentar" zu dem Sanierungsschreiben des BMF.

Die  OFD Frankfurt vertritt hierin u.a. die Ansicht, dass auf Grund der Änderung des § 184 II 1 AO komme es nicht dazu komme, dass die Zuständigkeit für Billigkeitsmaßnahmen bei der Gewerbesteuer von den Kommunen auf die Finanzämter übergegangen sei. Gerade dieser Punkt ist in der Praxis immer wieder von Bedeutung und darüberhinaus auch in Rechtssprechung und Literatur umstritten ungeklärt ist vor allem, ob die Landesfinanzbehörden Billigkeitsmaßnahmen auch mit Wirkung für die Gemeindesteuern vornehmen dürfen. (vgl. z.B. OFD NRW, DStR 2015, 1114).

Das Thema bleibt also "heiß" bis zu einer Entscheidung des Großen Senats des BFH.


NWB-Expertenblog: Rangrücktritt zur Sicherung der Unternehmensfortführung – Folgen in Handels- und Steuerbilanz

Sanierung durch ESUG?Zur Thematik Rangrücktritt, Beseitigung einer Überschuldung und steuerliche Anerkennung einer Verbindlichkeit mit Rangrücktritt findet sich im NWB Expertenblog eine kurze Zusammenfassung der Fragestellungen vor dem Hintergrund aktueller GF-Urteile.

NWB-Expertenblog: Rangrücktritt


BUNDESREGIERUNG | Entwurf eines Bürokratieabbaugesetzes

Insolvenz, Überschuldung, Fortführungsprognose, Fortbestehensprognose, Insolvenzberatung, Hartmut Befeldt, Steuerberater LippstadtAm 27.02.2015 hat die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz) vorgelegt.

Hintergrund: Bereits mit Kabinettbeschluss v. 11.12.2014 hatte die Bundesregierung Eckpunkte zur weiteren Entlastung der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie beschlossen (veröffentlicht auf der Homepage des BMWi). Damit sollen der Wirtschaftsstandort Deutschland gestärkt und Impulse für Wachstum und Investitionen gesetzt werden.

Mit dem nun vorliegenden Entwurf eines Bürokratieentlastungsgesetzes sollen (mal wieder)  einzelne Maßnahmen der Eckpunkte zum Bürokratieabbau kurzfristig umgesetzt werden und schnelle und spürbare Entlastungen für die mittelständische Wirtschaft bewirken.

Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

  • Anhebung der Grenzbeträge für steuerliche und handelsrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten (§ 241a Satz 1 HGB, § 141 Absatz 1 Satz 1 AO),
  • Erleichterungen im Faktorverfahren beim Lohnsteuerabzug bei Ehegatten oder Lebenspartnern (§ 39f EStG),
  • Anhebung der Pauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte (§ 40a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG),
  • Reduzierung von Mitteilungspflichten für Kirchensteuerabzugsverpflichtete (§ 51a Absatz 2c Nummer 3 Satz 9 EStG),
  • Anhebung der Schwellenwerte für Meldepflichten nach verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen sowie Einführung von Schwellenwerten für Meldepflichten nach dem Umweltstatistikgesetz,
  • Anhebung der Schwellenwerte für Meldungen zur Intrahandelsstatistik (§ 30 Absatz 4 Satz 1 der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung),
  • Vereinfachung und Reduzierung der Berichtspflichten für das Biogasmonitoring (§ 35 Absatz 1 Nummer 7 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 37 der Gasnetzzugangsverordnung).

Mit der Umsetzung soll bei den meisten Regelungen für den 1.1.2016 zu rechnen sein.

Letzlich ist zu dieser Art von Gesetzgebung immer wieder das Gleiche anzumerken: Der Gesetzgeber schafft Bürokratiemonster wie zuletzt erst wieder das Mindestlohngesetz, deren erheblich negative Auswirkungen er anschließend wieder durch Reparaturgesetze zumindest teilweise ausgleichen muss. Mehr Besonnenheit und handwerklich saubere Arbeit bei den Gesetzesformulierungen wären äußerst hilfreich. Oder um es mit Alfred Herrhausen zu sagen: "Die meiste Zeit geht dadurch verloren, dass wir nicht zu Ende denken."


Gewinnermittlung | Vorlage elektron. Aufzeichnungen über Warenausgang einer Apotheke (FG)

FG MünsterDas Finanzgericht Münster hat sich wieder einmal gegen die übermäßigen Forderungen von Prüfern in Betriebsprüfungen geäußert, sehr im Sinne der Steuerpflichtigen. Diesmal ging es um eine Apotheke:

"Ein Steuerpflichtige, der eine Apotheke betreibt und den Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermittelt, ist nicht verpflichtet, dem FA Zugriff auf eine computergesteuert geführte Datei mit einzeln aufgezeichneten Barverkäufen zu gewähren, wenn die baren Tageseinnahmen ordnungsgemäß durch Tagesendsummenbons festgestellt sind. Pauschale Hinzuschätzungen wegen der Verweigerung der Vorlage dieser elektronischen Aufzeichnungen sind nicht zulässig (FG Münster, Urteil v. 10.10.2013 - 2 K 4112/12 E; Revision zugelassen)."

Hierzu führten die Richter des FG weiter aus:

  • Eine Herausgabepflicht der Daten kann nicht auf § 147 Abs. 6 AO gestützt werden (ebenso: FG Hessen, Urteil v. 24.4.2013 - 4 K 422/12; entgegen FG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 23.5.2013 - 1 K 396/12).
  • Freiwillig gefertigte Aufzeichnungen eines Einzelhändlers mit den Angaben nach § 144 Abs. 3 AO gehören - entgegen der Auffassung des FA - nicht zu den Aufzeichnungen gem. § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO.
  • Der Umfang gesetzlicher Pflichten, deren Verletzung regelmäßig zu belastenden Rechtsfolgen (z.B. Festsetzung von Zwangsgeld oder Zuschätzungen) führt, darf nicht davon abhängen, ob ein Steuerpflichtiger freiwillig oder aufgrund nicht steuerlicher Rechtsvorschriften Aufzeichnungen fertigt, die sich eventuell zur Verprobung mit den zu steuerlichen Zwecken geführten Büchern und Aufzeichnungen eignen.
  • Der Umfang gesetzlicher Aufzeichnungspflichten kann erst recht nicht davon abhängig gemacht werden, ob in einer Branche Manipulationssoftware eingesetzt wird oder ob andere Apotheker die freiwillig gefertigten Aufzeichnungen vorlegen.
  • Im Streitfall sind die gespeicherten Daten zum Verständnis und zur Überprüfung des aufzubewahrenden Kassenbuches und der aufzubewahrenden Tagesendsummenbons (Z-Bons) nicht von Bedeutung. Die Tagesendsummenbons sind für die getätigten Tageseinnahmen und Tagesumsätze aus sich heraus verständlich und aussagekräftig. Einzelheiten über die Zusammensetzung der aufsummierten Tageseinnahmen muss ein Einzelhändler nicht aufzeichnen.

Hinweis: Das Gericht hat die Revision im Hinblick auf die beim BFH unter den Aktenzeichen X B 80/13 und X R 29/13 anhängigen Verfahren und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Quelle: NWB Datenbank


Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse: Barzahlung des Arbeitslohns zulässig

Nichtanwendungserlass zu Prozesskosten
Nichtanwendungserlass zu Prozesskosten

Gleich zwei Mal hatte sich der Parlamentarische Staatssekretär Hartmut Koschyk mit der Frage zu beschäftigen, ob die steuerliche Anerkennung von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen nach § 35a Abs. 2 EStG auch bei Barzahlung möglich ist, da nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG (Erfordernis einer unbaren Zahlung) lediglich auf haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen abgestellt wird (vgl. BT-Drucks. 18/51 vom 15. 11. 2013 S. 35 und BT-Drucks. 18/115 vom 29. 11. 2013 S. 24).

Seine Antwort fällt eindeutig aus: § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG regelt nur den Nachweis der jeweiligen haushaltsnahen Dienstleistung oder der Handwerkerleistung  sowie der jeweiligen Bezahlung. In solchen Fällen ist eine Barzahlung nicht zulässig. Die Regelung bezieht sich nicht auf haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse . Eine Barzahlung des Arbeitslohns im Rahmen solcher Beschäftigungsverhältnisse führt daher nicht zur Versagung der Steuerermäßigung.

Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen i. S. des § 35a Abs. 1 EStG, für die das Haushaltsscheckverfahren Anwendung findet, dient die dem Arbeitgeber von der Minijob-Zentrale zum Jahresende erteilte Bescheinigung als Nachweis. In solchen Fällen ist daher auch die Barzahlung des Arbeitslohns an die beschäftigte Person zulässig und führt nicht zur Versagung der Steuerermäßigung.

Fundstelle(n):NWB 2014 Seite 91