BFH : Berichtigung der Umsatzsteuer bei Bestellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters

clause-684509_640Bestellt das Insolvenzgericht einen starken vorläufigen Insolvenzverwalter, ist der Steuerbetrag für die steuerpflichtigen Leistungen, die der Unternehmer bis zur Verwalterbestellung erbracht hat, nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG wegen Uneinbringlichkeit zu berichtigen. Eine nachfolgende Vereinnahmung des Entgelts durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter führt gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG zu einer zweiten Berichtigung des Steuerbetrages (BFH, Urteil v. 01.03.2016 - XI R 21/14, veröffentlicht am 29.06.2016).

Hintergrund: Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 UStG ist der Steuerbetrag für steuerpflichtige Ausgangsleistungen des Unternehmens zu berichtigen, wenn das vereinbarte Entgelt uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt für eine uneinbringliche Forderung nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH. Im Juni 2012 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und der Kläger zum starken vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger vereinnahmte nach seiner Bestellung Entgelte für Leistungen, die die GmbH vor Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ausgeführt hatte. Die darauf entfallende Umsatzsteuer erklärte er in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen als umsatzsteuererhöhenden Steuerbetrag. Zugleich machte er geltend, die Umsatzsteuer sei nicht zu berichtigen. Dies lehnte das FA ab und setzte eine höhere Steuer als die beantragte fest. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt und setzte die Umsatzsteuer antragsgemäß fest. Der BFH gab dem FA Recht.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Entgegen der Auffassung des FG sind die Entgelte für die von der GmbH vor der vorläufigen Insolvenzverwaltung erbrachten steuerpflichtigen Leistungen durch die Bestellung des Klägers zum starken vorläufigen Insolvenzverwalter uneinbringlich geworden (erste Berichtigung). Die nachfolgende Vereinnahmung der Entgelte für diese Leistungen durch den Kläger führt zu einer zweiten Berichtigung und begründet Masseverbindlichkeiten.
  • Noch ausstehende Entgelte für zuvor erbrachte steuerpflichtige Leistungen eines Unternehmers werden uneinbringlich, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
  • Auch wenn das Insolvenzgericht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, ist der Steuerbetrag für die steuerpflichtigen Leistungen, die der Unternehmer vor oder nach der Verwalterbestellung bis zum Abschluss des Insolvenzeröffnungsverfahrens erbracht hat, zu berichtigen.
  • Nach diesen Grundsätzen sind die von der GmbH vor der vorläufigen Insolvenzverwaltung erbrachten Leistungen durch die Bestellung des Klägers zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH uneinbringlich geworden. Vereinnahmt der Kläger danach Entgelte für diese Leistungen, ist die Umsatzsteuer zum zweiten Mal zu berichtigen.

Quelle: NWB Datenbank (Sc)


Eingeschränkter Vertrauensschutz für Bauleistende

site-1028178_640In einer Pressemitteilung vom heutigen Tag teilt das FG Münster mit:

"Mit heute veröffentlichten Urteilen vom 15.3.2016 (Az. 15 K 1553/15 U und 15 K 3669/15 U) hat der 15. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass in sog. Bauträger-Fällen einer Inanspruchnahme des Bauleistenden keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstehen, wenn im Ergebnis eine finanzielle Belastung des Bauleistenden durch Abtretung des Umsatzsteuernachforderungsanspruchs gegen den Bauträger an das Finanzamt ausgeschlossen werden kann.

Den Entscheidungen des 15. Senats lag ein sog. Bauträger-Fall zugrunde. In Bauträger-Fällen erbringt ein Bauleistender gegenüber einem Bauträger, d.h. einem Unternehmer, der selbst nur Grundstückslieferungen ausführt, Bauleistungen. Nach damaliger Ansicht der Finanzverwaltung war auf derartige Fälle das Reverse-Charge-Verfahren (Umkehr der Steuerschuldnerschaft, § 13b Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2 UStG) anwendbar. Der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 22.8.2013 V R 37/10, BFHE 243, 20, BStBl. II 2014, 128) hat diese Ansicht der Finanzverwaltung verworfen. Das Finanzamt beabsichtigte anschließend, die Bauleistenden anstelle des Bauträgers als Steuerschuldner nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG in Anspruch zu nehmen.

Die Urteile des 15. Senats des Finanzgerichts Münster vom 15.3.2016 betreffen einerseits die Festsetzung der Umsatzsteuer gegenüber dem Bauleistenden und andererseits die Erhebung der festgesetzten Steuer. Zwar sei das Finanzamt befugt, die Umsatzsteuer gemäß § 27 Abs. 19 UStG gegenüber dem Bauleistenden entsprechend höher festzusetzen, da der Vertrauensschutz des Bauleistenden in die damalige Verwaltungsauffassung ausgeschlossen werde. Dieser Ausschluss sei aber nur dann verfassungsgemäß, wenn im Ergebnis eine finanzielle Belastung des Bauleistenden nicht eintrete. Auf Erhebungsebene sei deshalb das Ermessen des Finanzamts gemäß § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG, die Abtretung des Umsatzsteuernachforderungsanspruchs anzunehmen, auf null reduziert.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfragen hat der 15. Senat in beiden Entscheidungen die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen."

Quelle: Justiz NRW  (Pressemitteilung des FG Münster vom 15.04.2016)

In einem ähnlich gelagerten Fall hat der BFH bereits Aussetzung der Vollziehung eines Bescheide bewilligt, mit dem ein Bauleistender für die Umsatzsteuer in Anspruch genommen wurde. Der BFH hat grundsätzliche Bedenken geäußert. Die Finanzämter wollen angeblich bereits ihrer Abwicklungspraxis verändern. 


Umsatzsteuer | Finanzämter stoppen Abwicklung der Bauträgerfälle (NWB Experten-Blog)

 Eine neue Entwicklung scheint sich innerhalb der Finanzverwaltung bei der Abwicklung der sog. Bauträgerfälle zu ergeben. Hierauf weisen Robert Hammerl im NWB Experten-Blog sowie diverse Steuerberaterverbände hin.

 

Hintergrund: Der Bauträger ist aufgrund des BFH-Urteils v. 22.8.2013 - V R 37/10 nicht mehr Schuldner der Umsatzsteuer aus dem Bezug von Bauleistungen. Die Finanzverwaltung ist mit BMF-Schreiben vom 5.2.2014 dieser Rechtsprechung gefolgt. Der Bauträger stellt einen Antrag auf Auszahlung der Umsatzsteuer für die Vergangenheit, die aufgrund der Regelung in § 27 Abs. 19 UStG aber nicht ausbezahlt werden soll, sondern durch Inrechnungstellung der Umsatzsteuer durch den Subunternehmer mit der zivilrechtlichen Forderung des Subunternehmers verrechnet wird. Im Ergebnis würde der Bauträger damit nur die Erstattungszinsen im Sinne des § 233a AO erhalten, während der Subunternehmer aufgrund des § 233a Abs. 2a AO nicht mit Nachzahlungszinsen belangt werden soll. Der Zinslauf beim Subunternehmer beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Bauträger den Antrag auf Erstattung gestellt hat.

Neue Entwicklung: Der BFH hatte mit Beschluss v. 27.1.2016 - V B 87/15 zur Frage der Aussetzung der Vollziehung in den Bauträgerfällen Stellung genommen und dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme des Subunternehmers durch § 27 Abs. 19 UStG bestehen. Darüber hinaus hält es der BFH für ernstlich zweifelhaft, ob der Anspruch des Subunternehmers auf Nachbelastung der Umsatzsteuer entsprechend § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG uneinbringlich geworden ist.

Die Finanzverwaltung interpretiert nun diesen Beschluss wie folgt:

  1. Die vom Bauträger und Subunternehmer damals übereinstimmend angenommene Steuerschuldumkehr entfällt gemäß § 17 UStG erst, wenn der Bauträger die Umsatzsteuer an den Subunternehmer bezahlt.
  2. Der Subunternehmer hat die Leistung erst zu versteuern, wenn er den darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrag vereinnahmt hat.

Es ist ein BMF-Schreiben hierzu in Arbeit. Damit möchte die Finanzverwaltung die Zinserstattung beim Bauträger vermeiden und - soweit der Subunternehmer gar nicht mehr in Anspruch genommen werden kann - auch die Auszahlung der Umsatzsteuer. Die Finanzverwaltung stellt nun die Inanspruchnahme des Subunternehmers bis auf weiteres zurück. Sie weist in den Schreiben an die Bauträger darauf hin, dass die Anträge auf Erstattung zurückzunehmen sind, da diese unbegründet sind. Es erstaunt doch sehr, wie der Beschluss des V. Senats von der Finanzverwaltung ausgelegt wird, um sich nun schadlos zu halten.

Empfehlung: Sie sollten sich von der Finanzverwaltung schriftlich bestätigen lassen, dass auch nach Ablauf der Karenzzeit des § 233a Abs. 2a AO beim Subunternehmer keine Zinsen festgesetzt werden, da die Festsetzung der Umsatzsteuer ja nun zurückgestellt wird. Auf Seiten des Bauträgers sollten Sie weiterhin auf dem Antrag beharren und das weitere Vorgehen abwarten. Der Gang zum Finanzgericht ist damit vorprogrammiert.

Quellen: NWB Experten-Blog, Meldung v. 23.3.2016 sowie u.a. Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt e.V. online


Verfahrensrecht/Umsatzsteuer | Haftung des Abtretungsempfängers beim „echten Factoring“ (BFH)

pictureDer BFH hat zur Haftung des Abtretungsempfängers für Umsatzsteuer beim sog. echten Factoring entschieden (BFH, Urteil v. 16.12.2015 - XI R 28/13; veröffentlicht am 9.3.2016).  Im Grundsatz überträgt der BFH die Regelungen, die für Abtretungsempfänger gelten (z.B. Banken im Rahmen von Zessionsverträgen) auf die Fälle des echten Factorings.

Hier die wichtigsten Aussagen des Urteils:

  • Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner) - wie der Abtretungsempfänger einer Forderung unter den Voraussetzungen des § 13c UStG -, kann nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.
  • Die Haftung nach § 13c Abs. 1 UStG beschränkt sich nicht auf Fälle der Sicherungsabtretung. Vielmehr unterliegt nach dem Willen des Gesetzgebers auch der "echte" Factor unter dieser Haftungsvorschrift.
  • Die Haftung des Abtretungsempfängers entspricht dem Regelungszweck des § 13c UStG, der darin besteht, Umsatzsteuerausfälle zu vermeiden, und eine "Garantiehaftung" begründet (Anschluss an bisherige Rechtsprechung des BFH)
  • Weder das Verfassungs- noch das Unionsrecht stehen einer Haftung des Abtretungsempfängers nach § 13c UStG entgegen.

    Quelle: NWB Datenbank


BMF: Anwendungsregelung zum BFH-Urteil vom 24.09.2014 zu § 55 Abs. 4 InsO

Das BMF hat jetzt die lange benötigte Klarstellung zur Anwendung des BFH-Urteils vom 24.09.2014 vorgenommen. Demnach sind die Grundsätze des BFH-Urteils für solche Insolvenzverfahren anzuwenden, bei denen die Sicherungsmaßnahmen, also die vorläufige Insolvenzverwaltung, nach dem 31.12.2014 angeordnet wurden.

BMF-Schreiben:
Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2015-11-18-insolvenzordnung-anwendungsfragen-zu-paragraf-55-absatz-4-InsO.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Hier noch einmal die Leitsätze des BFH-Urteils vom 24.09.2014:

Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren

Leitsätze

1. Verbindlichkeiten werden nach § 55 Abs. 4 InsO nur im Rahmen der für den vorläufigen Verwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse begründet. Für umsatzsteuerrechtliche Verbindlichkeiten ist dabei auf die Entgeltvereinnahmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter abzustellen.

2. Bestellt das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt und mit Recht zum Forderungseinzug, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug für die Leistungen, die der Unternehmer bis zur Verwalterbestellung erbracht oder bezogen hat, nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu berichtigen. Gleiches gilt für den Steuerbetrag und den Vorsteuerabzug aus Leistungen, die das Unternehmen danach bis zum Abschluss des Insolvenzeröffnungsverfahrens erbringt oder bezieht.


FG Münster: Unentgeltliche Überlassung eines Fitnessstudios an Arbeitnehmer ist umsatzsteuerbar

 

Überlässt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ein Fitnessstudio zur unentgeltlichen Nutzung, so löst dies Umsatzsteuer aus. Gleiches gilt für andere unentgeltliche Sportangebote, die er seinen Arbeitnehmern macht. Das Finanzgericht Münster bejahte das Vorliegen unentgeltlicher Wertabgaben (Urteil vom 01.10.2015, Az.: 5 K 1994/13 U).


BFH | Insolvenz |Abtretungsempfänger aus Globalzession haftet für alle daraus erhaltenen Zahlungen

Die Unternehmenssanierung mit Hilfe des Insolvenzrechts soll verbessert werden
Die Unternehmenssanierung mit Hilfe des Insolvenzrechts soll verbessert werden
Der BFH hat mit Urteil vom 20.03.2013, XI R 11/12, jetzt veröffentlicht, sich mit dem Umfang der Haftung eines Abtretungsempfängers / Zessionars beschäftigt. Zugrunde lag ein Sachverhalt, bei dem nach Insolvenz der abtretenden Firma der vorläufige Insolvenzverwalter Forderungen eingezogen und diese anschließend an die Bank, zu deren Gunsten die Forderungen abgetreten waren, ausgekehrt hatte. Vorläufiger Insolvnezverwalter und Bank hatten die Auffassung vertreten, dass mit dieser Auskehrung Netto-Forderungsbeträge ohne enthaltene Umsatzsteuer an die Bank geflossen seien, so dass diese nicht für enthaltene USt nach § 13c UStG zu haften habe. Der BFH sah das anders und entschied wie folgt:

Leitsätze

1. Die Haftung des Abtretungsempfängers nach § 13c UStG umfasst alle Formen der Abtretung --auch die Globalzession-- von Forderungen des Abtretenden aus Umsätzen.

2. Hat ein vorläufiger Insolvenzverwalter aufgrund richterlicher Ermächtigung eine zur Sicherheit abgetretene Forderung eingezogen und den Erlös an den Abtretungsempfänger weitergeleitet, haftet der Abtretungsempfänger nach § 13c UStG für die im vereinnahmten und an ihn weitergeleiteten Forderungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer.

3. Die Haftung nach § 13c UStG kann nicht durch eine zivilrechtliche Vereinbarung ausgeschlossen werden, nach der es sich bei dem weitergeleiteten Betrag um einen Nettobetrag ohne Umsatzsteuer handeln soll.


Umsatzsteuer: Reverse-Charge-Verfahren für Umsätze mit Mobilfunkgeräten

Der Bundesrat hat  am 27.5.2011 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 14.4.2011 verabschiedeten Sechsten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen zuzustimmen. Auf Veranlassung des Bundesrats wurde das Gesetz  um eine Änderung im Umsatzsteuergesetz ergänzt:  Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (sog. Reverse-Charge-Verfahren)  u.a. auf Mobilfunkgeräte auszuweiten. Die nun beschlossene Neuregelung zum Reverse-Charge-Verfahren für Umsätze mit Mobilfunkgeräten soll bereits zum 1.7.2011 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat online


Umsatzsteuer: Frage-Antwort-Katalog zur elektronischen Rechnungsstellung (BMF)

 Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) informiert auf seinen Internetseiten über die beabsichtigten Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit der elektronischen Rechnungsstellung. Hintergrund ist, dass durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 (StVereinfG 2011) mit Wirkung ab dem 1.7.2011 die bislang sehr hohen Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Rechnungen reduziert werden sollen. Bislang gibt es hierzu erst  einen Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, der zur Zeit noch parlamentarisch beraten wird. Dann erst können Bundestag und Bundesrat über die endgültige Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen entscheiden. 

Das BMF hat aber schon jetzt  eine Vielzahl von Fragen zur konkreten Ausgestaltung der zukünftigen Regelung zusammengetragen. Die Wichtigsten wurden in einem Frage-Antwort-Katalog gesammelt.

Zum Frage-Antwort-Katalog des BMF gelangen Sie hier.

Quelle: BMF online


BFH: Finanzamt kann Insolvenzforderung gegen Umsatzsteuervergütungsanspruch aus vom Verwalter freigegebener unternehmerischer Tätigkeit des Insolvenzschuldners aufrechnen

"Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 1. September 2010 VII R 35/08 entschieden, dass das Finanzamt (FA) einen Anspruch eines Insolvenzschuldners auf Vergütung von Umsatzsteuer mit zur Insolvenztabelle angemeldeten Steuerforderungen verrechnen darf, wenn der Insolvenzschuldner den Vergütungsanspruch durch Fortführung seines Unternehmens während des Insolvenzverfahrens erworben und der Insolvenzverwalter diese Tätigkeit aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben hatte. Vom Schuldner während des Insolvenzverfahrens erworbenes Vermögen gehört zwar grundsätzlich zur Insolvenzmasse und dient damit der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger (§ 35 der Insolvenzordnung -InsO-). Allerdings hat der Insolvenzverwalter bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit des Schuldners zu erklären, ob auch hieraus herrührendes Vermögen zur Insolvenzmasse gehören soll und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren sollen geltend gemacht werden können. Gibt er dem Schuldner gegenüber die Erklärung ab, dass er die Aktiva und Passiva aus dem Insolvenzbeschlag freigibt, hat dies nach der Entscheidung des BFH zur Folge, dass das FA einen durch die Tätigkeit ggf. begründeten Umsatzsteuervergütungsanspruch gegen Steuerforderungen verrechnen kann, die in der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und unbefriedigt geblieben sind. Denn das Aufrechnungsverbot, das eine Verrechnung gegen Ansprüche, die ein Gläubiger während des Verfahrens zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, verbietet (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO), greife nicht ein; ebenso wenig sei der InsO ein ungeschriebenes allgemeines Verbot zu entnehmen, mit Insolvenzforderungen gegen Ansprüche des Schuldners aufzurechnen, die nicht in die Insolvenzmasse fallen. Die InsO weise also den Insolvenzgläubigern nicht etwa ausschließlich die Insolvenzmasse als Haftungssubstrat zu. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem der in Insolvenz geratene Schuldner während des Insolvenzverfahrens eine selbständige Tätigkeit aufgenommen und der Insolvenzverwalter den betreffenden Betrieb aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben hatte. Da der Schuldner Lieferungen und Leistungen erbrachte, für welche nicht er, sondern gemäß § 13b des Umsatzsteuergesetzes die Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldeten, entstanden erhebliche Überhänge an Vorsteuerbeträgen und damit Steuervergütungsansprüche. Gegen diese rechnete das FA mit seinen Forderungen aus vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandener Umsatzsteuer auf, so dass der Anspruch des Klägers erloschen war. Den hierüber erlassenen Abrechnungsbescheid hielt das Finanzgericht für rechtmäßig; dessen Urteil hat der BFH jetzt bestätigt."

Kommentar: Für Schuldner, die versuchen während des laufenden Isnolvenzverfahrens eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen, hat dies erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen  immer dann, wenn Vorsteuer-Überhänge entstehen, die dann vom Finanzamt nicht ausgezahlt, sondern verrechnet werden. Im Ergebnis wird die Vorsteuer damit zu einem "Kostenfaktor" und muss im Rahmen der Unternehmensplanung nach Verfahrenseröffnung berücksichtigt werden. Der sinnvollste Weg  dürfte es wohl sein, durch entsprechende Gestaltungen der selbständigen Tätigkeit nach der Verfahrenseröffnung dieser teuren Konsequenz aus dem Weg zu gehen.