Unternehmens­insol­venzen stiegen im 1. Quartal deutlich an

Das statitische Bundesamt hat in einer Pressemitteilung vom 09.06.2010 die Insolvenzstatistik für das erste Quartal 2010 veröffentlicht. Im ersten Quartal 2010 meldeten die deutschen Amtsgerichte nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) 8 230 Unternehmensinsolvenzen. Das waren 6,7% mehr als im ersten Quartal 2009. Die Verbraucherinsolvenzen nahmen im ersten Vierteljahr 2010 mit 27 236 Fällen sogar um 13,0% zu. Insgesamt wurden, zusammen mit den Insolvenzen von anderen privaten Schuldnern und Nachlässen, 42 699 Insolvenzen registriert. Das ist ein Anstieg von 9,5% gegenüber dem ersten Quartal 2009.
 
Die voraussichtlichen offenen Forderungen der Gläubiger bezifferten die Gerichte für das erste Quartal 2010 auf 8,7 Milliarden Euro gegenüber 9,7 Milliarden Euro im ersten Quartal 2009.
 
Im März 2010 wurden 3 125 Insolvenzen von Unternehmen (+ 8,7% gegenüber März 2009) und 10 339 Insolvenzen von Verbrauchern (+ 18,1%) gemeldet. Insgesamt registrierten die Gerichte 16 192 Insolvenzen, das waren 13,9% mehr als im März 2009.

Die am stärksten betroffenen Branchen sind Kfz-Handel- und Reparatur, das Baugewerbe, das verarbeitende Gewerbe allgemein  sowie das Gastgewerbe. Ein erschreckend hoher Anteil entfällt aber auch auf freiberufliche, technische und wissenschaftliche Dienstleistungen. Auf der Website des Bundesamtes finden sich weitere Angaben zur Branchenstruktur der Insolvenzfälle.
 
Quelle: www.destatis.de


Sparhaushalt: Fiskusvorrecht im Insolvenzverfahren kommt zurück!

Mogelpackung im Sparhaushalt: Fiskusvorrecht kommt zurück
Mogelpackung im Sparhaushalt: Das Fiskusvorrecht kommt mit falschen Argumenten zurück!

Im Rahmen ihrer Beschlüsse zum sog. Sparhaushalt hat die Bundesregierung auch vorgesehen, ab 2011 das sog. Fiskusvorrecht im Insolvenzverfahren wieder einzuführen. Damit soll der Rechtszustand, wie er vor 1999 galt wieder hergestellt werden. Die Regierung rechnet daraus mit Mehreinnahmen von 500 Mio. € pro Jahr. Das geht aus heutigen Mitteilungen des Bundesministeriums der Finanzen  (BMF) hervor.

Geradezu haarsträubend ist die Begründung dafür, wie sie das BMF in den "Eckpfeilern für die Zukunft" formuliert. So heisst es dort: 

"... Des Weiteren werden wir das sogenannte Fiskusvorrecht im Insolvenzverfahren, das bis 1999 Geltung hatte, wieder einführen. Wir stellen damit die öffentliche Hand anderen Gläubigern wirtschaftlich wieder gleich. Die Regelung aus dem Jahr 1999 hatte in erheblichem Umfang zu einer Privilegierung von Banken geführt. ..."

Daran sind mindestens zwei Dinge grundlegend falsch:
1. Die Banken werden im Regelfall in Insolvenzverfahren besser gestellt, weil sie gesicherte Forderungen haben, die über die sog. Absonderungsrechte außerhalb der Verteilungsrangfolge der Insolvenzordnung abgewickelt werden. Das heißt also: eine Wieder-Einführung des Fiskusvorrechts ändert daran gar nichts, weil es nicht in die Absonderungsrechte eingreifen kann.

2. Bisher gilt: alle ungesicherten Gläubiger, das sind in der Regel Lieferanten, andere Geschäftspartner, Arbeitnehmer und auch das Finanzamt werden mit dem gleichen Anteil bei der Verteilung der Insolvenzmasse berücksichtigt. Wenn das Fiskusprivileg wieder eingeführt wird, bedeutet dies also: Steuerschulden werden vor denjenigen aus Lieferungen und Leistungen, also den Forderungen von Unternehmern und Mitarbeitern befriedigt. Von einer Gleichstellung mit anderen Gläubigern kann also keine Rede sein, im Gegenteil: es geht um ein Vorrecht des Fiskus zu Lasten derjenigen, die im wirtschaftlichen Verkehr das unternehmerische Risiko tragen und im Regel von einer Insolvenz selbst individuell und existenziell betroffen sind.

Die Begründung ist also eine echte Mogelpackung: Es geht vermutlich darum, das schon bei Einführung der Insolvenzordnung zum 1.1.1999 sehr ungeliebte Zurücktreten des Finanzamtes in die Reihe der anderen Gläubiger wieder zu kassieren. Dabei bietet das allgemeine Banken-Bashing gegenwärtig einen guten Anlass.  


Finanzmarkttransaktionssteuer: Die Diskussion gewinnt an Fahrt

Finanzmarkttransaktionssteuer
globale Finanzströme sollen besteuert werden

Die "Finanzmarkttraktionssteuer" ist auf dem besten Weg zum Wort des Jahres zu werden. In jedem Fall ist sie  das Wort des Monats Mai. Nahezu täglich gibt es dazu neue Stellungnahmen verschiedener politischer und wirtschaftlicher Akteure, deren Position, wie im Fall der Bundeskanzlerin Angela Merkel, sich auch schon einmal in Tagesfrist ändern kann.  Einen interessanten Überblick über die aktuelle Diskussion bietet nealine.

Was ist das eigentlich, diese Finanzmarkttransaktionssteuer? Eine gute Beschreibung dazu findet sich bei wikipedia. Und wer es gerne visuell aufbereitet mag, findet dazu auch ein Video mit einer Positionsbestimmung namhafter Schauspieler.


Werbungskosten | Kosten für Fortbildungskurs im Ausland sind aufteilbar und abzugsfähig (BFH)

Aufwendungen eines Arztes für die Teilnahme an einem Fortbildungskurs, der mit bestimmten Stundenzahlen auf die Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" angerechnet werden kann, stellen teilweise Werbungskosten dar, auch wenn der Lehrgang gute Gelegenheit zur Ausübung verbreiteter Sportarten bietet (BFH, Urteil v. 21.4.2010 - VI R 66/04; veröffentlicht am 2.6.2010).

Sachverhalt: Der Kläger, ein angestellter Unfallarzt,  beantragte den Abzug von Kosten, die  für die Teilnahme an einem sportmedizinischen Wochenkurs am Gardasee hatte,  als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit . Es handelte sich um eine Fortbildung, die von der Ärztekammer für den Erwerb der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" anerkannt wurde. Diese war an verschiedene Voraussetzungen geknüpft; darunter war auch die Teilnahme an dem von der Ärztekammer anerkannten sportmedizinischen Kursen von insgesamt 120 Stunden Dauer. Nach dem Programm des Kurses waren in den frühen Morgenstunden und am späten Nachmittag Vorträge zur Fortbildung angesetzt, während in der Zeit von 9:15 bis 15:45  Theorie und Praxis verschiedener Sportarten wie Surfen, Biken, Segeln, Tennis und Bergsteigen erlernt werden konnte.

Dazu führt der BFH weiter aus: "Der Abzug der Reisekosten setzt nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen/betrieblichen Sphäre zuzuordnen ist. Zur Begründung diente im Wesentlichen auf § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. Danach verbietet diese Vorschrift zur Wahrung der steuerlichen Gerechtigkeit die Aufteilung und damit den Abzug von Aufwendungen, die sowohl der privaten Lebensführung dienen als auch den Beruf fördern.

Mit Beschluss vom 21.9.2009 - GrS 1/06  hat der Große Senat des BFH diese Rechtsprechung aufgegeben. Nach seiner Auffassung normiert § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot. Die Vorschrift steht somit einer Aufteilung von gemischt veranlassten, aber anhand ihrer beruflichen und privaten Anteile trennbaren Reisekosten nicht entgegen. Aufwendungen für Reisen, die abgrenzbare berufliche und private Anteile enthalten, sind grundsätzlich aufzuteilen, sofern die berufliche oder private Veranlassung nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt in derartigen Fällen das Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile der Reise in Betracht. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder von einer Aufteilung ganz abzusehen.""
Quelle: BFH online


GmbH-Insolvenz: Schluss mit dem vollen Verlustabzug beim Gesellschafter?

Verluste bei GmbH-InsolvenzDas Bundeskabinett hat am 19.05.2010 den Entwurf des Jahressteuergesetzes (JStG) 2010 verabschiedet. Überraschend ist dort auch eine Regelung zum Verlustabzug bei GmbH-Liquidation und -Insolvenz enthalten. Damit macht die Regierung einem monatelangen Streit zwischen BFH und BMF ein Ende.
 
Der Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem Urteil vom 25.06.2009 entschieden, dass Verluste aus der Beteiligung an einer GmbH in voller Höhe abzugsfähig sind, wenn die Gesellschaft in die Insolvenz geht.

Dem Urteil liegt folgender, häufig vorkommender Sachverhalt zugrunde: Eine Privatperson beteiligt sich mit mindestens einem Prozent als Gesellschafter an einer GmbH und leistet einen entsprechenden Beitrag zum Stammkapital dieser Gesellschaft. Wird die Gesellschaft in der Folgezeit zahlungsunfähig, erhält der Gesellschafter mangels Vermögen der GmbH nichts von seinen Anschaffungskosten auf die Beteiligung zurück.

  Durch das sogenannte „Halbeinkünfteverfahren“ beziehungsweise das ab 2009 geltende „Teileinkünfteverfahren“ erkannte das Finanzamt lediglich fünfzig Prozent, beziehungsweise ab 2009 vierzig Prozent der Anschaffungskosten als Verluste an. Nur in dieser Höhe konnte der Gesellschafter den Verlust mit anderen Einkünften im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuerveranlagung verrechnen.  

Da die steuerlichen Verluste der GmbH untergehen und nicht auf den Gesellschafter übergehen, hat der BFH entschieden, dass der tatsächlich erlittene Verlust der Anschaffungskosten auf die Beteiligung beim Gesellschafter auch zu 100 Prozent abzugsfähig sein soll. Diese positive Rechtsfolge sollte jedoch nur unter der Bedingung eintreten, dass der Gesellschafter aus seiner Beteiligung vor Insolvenz der GmbH keine Einnahmen erhalten hat.

Zu diesem Urteil hat das Bundefinanzministerium am 15.2.2010 einen Nichtanwendungserlass veröffentlicht. Mit solchen Erlassen wird die Anwendnung der unliebsamen Rechtsprechung  in der Praxis der Finanzämter regelmäßig untersagt. Der BFH reagierte schnell und fällte bereits am 31.3.2010 ein weiteres Urteil, mit der er seine Rechtssaufassung bestätigte und klarstellte. 

Das Jahressteuergesetz soll mit dieser Diskussion jetzt Schluss machen: § 3c EStG - dort ist das sog. Teilabzugsverbot geregelt - wird durch eine Formulierung ergänzt, die klarstellt, dass die Anwendung dieser Vorschrift unabhängig davon erfolgt, ob der Gesellschafter jemals Einnahmen aus seiner Beteiligung erzielt hat oder erzielen wird. Die Einnahmeerzielungsabsicht reicht zukünftig aus.

Für die Zukunft dürfte damit der volle Verlustabzug erledigt sein. Für noch zurückliegende Steuerjahre könnte sich aber eine Auseinandersetzung mit dem Finanzamt möglicherweise je nach Einzelfall noch lohnen.


BFH: Kein Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten

SACHVERHALT: Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 neben Steuerberatungskosten für die Ermittlung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie für die Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Steuerberatungskosten für die Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung 2005 in Höhe von 94,57 € geltend. Die Einkommensteuererklärung 2005 wurde im Jahr 2006 erstellt, das Honorar wurde ebenfalls im Jahr 2006 gezahlt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) versagte den Abzug der Steuerberatungsksoten mit der Begründung, dass es sich dabei um Betriebsausgaben noch Werbungskosten handele.

URTEIL:  Hierzu hat der BFH entschieden:

1. Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung mindern weder die Einkünfte noch das Einkommen.

2. Der Gesetzgeber war nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen. Die Neuregelung (Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F.) verletzt weder das objektive noch das subjektive Nettoprinzip; auch der Gleichheitssatz wird nicht verletzt. Ein Abzug ist auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts verfassungsrechtlich nicht geboten.

Urteil vom 4. Februar 2010 X R 10/08 2008, 622)


Solidaritätszuschlag: Soli auch im Jahr 2007 noch verfassungsgemäß (FG Köln)

Der Soli ist immer dabei ...Das FG Köln hat entschieden, dass der Solidaritätszuschlag Soli auch im 13. Jahr seiner Erhebung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist FG Köln, Urteil v. 14.1.2010 - 13 K 1287/09; veröffentlicht am 1.4.2010.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Das Solidaritätszuschlaggesetz ist verfassungsgemäß zu Stande gekommen. Der Soli ist eine Ergänzungsabgabe, für die eine zeitliche Befristung nicht erforderlich ist.

ANMERKUNG HB: In der Begründung widersprach das Gericht der Auffassung der Klägerin, dass der Gesetzgeber die Bürger durch die Bezeichnung der Abgabe über ihren wahren Charakter getäuscht habe. Damit tritt der 13. Senat in offenen Widerspruch zur  Meinung des Niedersächsischen Finanzgerichts, das in seiner Vorlage an das BVerfG von der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlages für das Jahr 2007 ausgegangen ist Az. 7 K 143/08. Auch das Finanzgericht Münster hatte in einer Entscheidung vom 8.12.2009 Az. 1 K 4077/08 E bereits die Verfassungsmäßigkeit des Soli bejaht.

Das FG Köln hat zu der jetzigen Entscheidung die Revision zum BFH zugelassen.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung v. 1.4.2010


Bundesministerium der Finanzen: Referentenentwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2010

Der Referentenentwurf für das Jahresteuergesetz liegt vor und wurde jetzt durch das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlicht. Hierzu schreibt das BMF: "Im Verlauf des Jahres 2009 hat sich in vielen Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben, der wegen des Endes der 16. Legislaturperiode in der zweiten Jahreshälfte 2009 nicht mehr umgesetzt werden konnte. Der Referentenentwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2010 greift diesen Gesetzgebungsbedarf auf und ergänzt ihn um weitere zwischenzeitlich erforderlich gewordene steuerrechtliche wie außersteuerrechtliche Maßnahmen."

Diese Jahressteuergesetze sind gefürchtet, weil sie im Kern "Reparaturgesetze" sind. Das BMF umschreibt dies mit "fachlich notwendigem Gesetzgebungsbedarf". In den letzten Jahren hat sich die Praxis verfestigt, Gesetze grundsätzlich in kurzer Vorbereitungszeit als Schnellschüsse in die Welt zu setzen. Häufig sind sie deshalb systematisch schlecht gemacht, unverständlich formuliert oder schlicht in Details nicht durchführbar. Mit dem nächsten Jahresteuergesetz wird dann der "Reparaturbedarf" korrigiert. Das hat zur Folge, dass wir mittlerweile für nahezu jedes Veranlagungsjahr neue Gesetzesversionen erhalten, in denen Details jeweils vom Vor- und Folgejahr abweichen.

Für das Jahressteuergesetzt 2010 sind folgende Punkte geplant:

  • Nichtsteuerbarkeit von Veräußerungsgeschäften bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs, §§ 22, 23 EStG.
  • Konkretisierung im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen: Ausschluss von bestimmten öffentlich geförderten Maßnahmen aus der Steuerermäßigung (Vermeidung von Doppelförderung), § 35a EStG.
  • Vereinfachungen und Korrekturen beim Kapitalertragsteuerabzug.
  • Steuerneutrale Behandlung auch bei inländischen Kapitalmaßnahmen.
  • Steuerbarkeit von Transferentschädigungen für den Wechsel eines Sportlers von einem nicht im Inland zu einem im Inland ansässigen Verein, §§ 49, 50a, 52 EStG.
  • Anpassungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie im Bereich der Riester-Rente.
  • Aktualisierungen und Anpassungen im Bereich der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale.
  • Anpassung der Regelungen zu Übertragungen nach dem Versorgungsausgleichsgesetz, zur Besteuerung von Versorgungsleistungen, zum Abzug und zur Besteuerung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs, §§ 1a, 9a, 10, 22, 52, 93 EStG.
  • Steuerliche Anerkennung der Schadensrückstellungen für inländische Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem ausländischen EU-/EWR-Mitgliedstaat, § 20 KStG.
  • Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen von Versicherungsunternehmen nach § 21 Absatz 2 KStG, § 34 KStG.
  • Diverse Änderungen der Abgabenordnung (u.a. zur Verlagerung der elektronischen Buchführung, Verbesserung der grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung).
  • Anpassungen des Umsatzsteuergesetzes an EU-Recht und aktuelle Entwicklungen (z.B. Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs bei der Einfuhr, § 5 UStG, und durch Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Umsatzsteuer auf Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen sowie Leistungen von Gebäudereinigern, § 13b UStG).


Der vollständige Referentenentwurf kann auf den Seiten des  BMF gelesen oder herunter geladen werden : Bundesministerium der Finanzen: Referentenentwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2010.


Datenschützer klagen gegen Elena - heute.de Nachrichten

Datenschützer klagen gegen Elena - heute.de Nachrichten.

Das ZDF berichtete am 4.4.10, dass mehr als 28.000 Unterschriften für ein Verfassungsbeschwerde gegen ELENA, den elektronischen Entgeltnachweis, dazu geführt haben, dass der Verein Foebud ebendiese Verfassungsbeschwerde rechtzeitig vor Ablauf der Kalgefrist am 01.04.2010 erhoben hat.

ELENA ist umstritten, weil damit unabhängig von jedem konkreten Anlass Arbeitgeber verpflichtet werden, monatlich die Daten Ihrer Arbeitnehmer an eine zentrale Speicherstelle zu übermitteln. Dabei werden nicht nur Verdienstdaten gesendet, sondern auch Angaben über Eintritts- und Austrittsdaten, Kündigungen und deren -gründe, Fehlzeiten etc. Das Verfahren soll vorsorglich Daten sammeln, damit diese bei der Beantragung von sozialen Transferleistungen bereits zur Verfügung stehen, und dem Arbeitgeber damit das Ausstellen von Bescheinigungen ersparen. Nach dem Grundsatzurteil des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung war ELENA ins Viser geraten, weil es genau das tut: Daten auf Vorrat speichern.  Von Arbeitgebern und Steuerberatern wird zudem der erhebliche bürokratische Aufwand des Verfahrens beklagt.


NWB | News | Arbeitszimmer: Mittelpunkt der beruflichen Betätigung eines Außendienstmitarbeiters (FG)

NWB | News | Arbeitszimmer: Mittelpunkt der beruflichen Betätigung eines Außendienstmitarbeiters (FG).

Das Arbeitszimmer eines Außendienstmitarbeiters im Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung (sog. Insolvenzprüfer) stellt den Mittelpunkt seiner gesamten Betätigung dar. Demgemäß sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in voller Höhe als WK berücksichtigungsfähig (FG Niedersachsen, Urteil v. 17.11.2009 - 11 K 98/08).

Sachverhalt: Streitig ist, ob das Arbeitszimmer des Klägers den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt. Der Kläger erzielt als Außendienstmitarbeiter im Prüfdienst der deutschen Rentenversicherung (DRV Bund) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Bis einschließlich 2004 war der Kläger im allgemeinen Prüfdienst als Standardprüfer tätig, seit 2005 (Streitjahr) ist er ausschließlich mit Sonderprüfungen (Insolvenzprüfungen) beschäftigt.

Hintergrund: Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seine berufliche Tätigkeit teilweise in seinem Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, ist „Mittelpunkt? seiner gesamten Betätigung, wenn der Steuerpflichtige im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Der „Mittelpunkt? bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der beruflichen Betätigung (st. Rspr., z.B. BFH, Urteil v. 21.2.2003 - VI R 84/02). Insgesamt ist entscheidungserheblich auf die den Beruf prägenden Tätigkeiten abzustellen: Nur wenn diese sämtlich im Arbeitszimmer ausgeübt werden, kann dort der Mittelpunkt liegen.

ANMERKUNG HB: Damit wird durch das FG ein wichtiger Aspekt in die Diskussion eingebracht, der gerade bei Arbeitnehmern, die im Außendienst tägi sind, von Bedeutung ist: der "qualitative" , den "Beruf prägende" Mittelpunkt der Arbeit. Bisher wurde regelmäßig ausschließlich nach quantitativen Aspekten abgegrenzt: War der Mitarbeiter zeitlich überweigend im Außendienst tätig, schied das Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit regelmäßig aus, so dass ein Abzug von Werbungskosten hierfür nicht möglich war.