Elektronische Kassen können später nachgerüstet werden

Das Bundesfinanzministerium hat die Frist zur Aufrüstung elektronischer Kassensysteme verlängert (BMF-Schreiben vom 06.11.2019).

Nunmehr müssen solche Kassensysteme oder Registrierkassen, die noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, erst bis zum 30.09.2020  nachgerüstet werden (§ 146a AO). Bisher war diese Nachrüstung schon bis zum 31.12.2019 vorzunehmen. Das BMW weist zwar daraufhin, dass weiterhin die technischen Maßnahmen unverzüglich umzusetzen sind, allerdings werden spätere Nachrüstungen bis zum 30.09.2019 nicht beanstandet.

Aufschub gibt es auch bei der Meldung solcher System, die an das Finanzamt erfolgen muss (§ 146a Abs. 4 AO). Demnach kann von der Meldung abgesehen werden, bis die Finanzverwaltung hierzu eine technische Übermittlungsmöglichkeit in Form einer Online-Meldung geschaffen hat.

Das BMF-Schreiben kann auch auf der Website des Bundesfinanzministeriums abgerufen werden. 

 


EuGH: die Sanierungsklausel in § 8c Abs. 1 a KStG kann wieder angewendet werden!

Der Europäische Gerichtshof hat den Beschluss der EU-Kommission 2011/527/EU vom 26.11.2011 für nichtig erklärt. Mit diesem Beschluss hatte die EU-Kommission die sog. "Sanierungsklausel" des § 8c Abs. 1a KStG als staatliche Beihilfe für deutsche Unternehmen eingestuft und deren Anwendung untersagt. § 8c  KStG regelt, dass bei Beteiligungserwerben von mehr als 25 % bzw. mehr als 50% die bestehenden Verlustvorträge der Kapitalgesellschaft anteilig bzw. ganz untergehen. Mit der Regelung in Abs 1a hatte der deutsche Gesetzgeber hiervon eine Ausnahme gemacht, indem er den Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung von dieser ungünstigen steuerlichen Rechtsfolge freistellen wollte.

Mit dem jetzigen Urteil hat der EuGH klargestellt, dass Abs. 1a, die sog. "Sanierungsklausel" wieder angewendet werden darf. Damit dürften Sanierungen durch den  Einstieg von Investoren in Zukunft wieder deutlich leichter werden.

QUELLE: EuGH Urt. vom 28.06.2018 -C-219/16 P, Lowell Financial Services GmbH . Ein Parallelverfahren wurde inhaltsgleich entschieden: EuGH vom 28.06.2018 - C-203/16 P, Dirk Andres als Insolvenzverwalter der Heitkamp BauHolding GmbH.


Senkung des Zinssatzes für Zinsen auf Steuernachzahlungen gefordert (Bundestag)

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Die FDP-Fraktion hat einen Gesetzesantrag im Bundestag eingebracht. Darin fordert die Partei eine Senkung der Nachzahlungszinsen sowie für die Zukunft des Festlegung eines Referenzzinssatzes, der letztlich einen flexiblen Zinssatz in abhängigkeit vom allgemeinen Zinsniveau ermöglicht. (BT-Drucks. 19/2579

Der BFH hatte vor kurzem in einem Beschluss erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes  von 6% geäußert, da dieser nicht der "wirtschaftlichen Realität entspräche.

Nach Auffassung der FDP macht der BFH-Beschluss deutlich, "dass der seit 50 Jahren bestehende Zinssatz von sechs Prozent im Jahr in Zeiten von langandauernden Niedrigzinsen unverhältnismäßig und eine ungerechte Behandlung der Steuerzahler" sei. Folglich sei eine Senkung des Zinssatzes geboten. Zudem wird verlangt, den Zinssatz zukünftig an einen Referenzzinssatz zu koppeln (ähnlich wie es z.B. bei Verzugszinsen der Fall ist), so dass ein variables Zinsniveau in Abhängigkeit von Marktgegebenheiten erzielt wird.

Weiterhin strebt die Fraktion mit ihrem Gesetzesantrag auch noch eine Abschaffung der Ungleichbehandlung von erhaltenen und gezahlten Zinsen auf Steuer an. Zinsen auf Steuernachzahlung sind nach gegenwärtigem Recht nicht steuerliche abziehbar (jedenfalls im privaten Bereich), erhalten Zinsen auf Erstattungen sind allerdings in jedem Fall steuerpflichtig Einkünfte aus Kapitalvermögen. Hier möchte die Partei eine Gleichbehandlung erreichen.

Quellehib - heute im bundestag Nr. 388 (il)


Verfahrensrecht | Anwendungserlass zur Kassen-Nachschau (BMF) - NWB Datenbank

cash-coins-money-259165Das BMF hat den Anwendungserlass zu § 146b AO veröffentlicht ( :054).

Hintergrund: Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. (BGBl. S. 3152) ist § 146b AO - neu - eingefügt worden. Dieser regelt die sog. "unangekündigte Kassennachschau", die seitens der Finanzämter seit dem 01.01.2018 durchgeführt werden darf.

Der AEAO zu § 146b, also die verwaltungsinternen Anweisung, die das Finanzamt im Rahmen der  Kassen-Nachschau zu beachten hat, wurde wie folgt gefasst:

  1. Die Kassen-Nachschau ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und der ordnungsgemäßen Übernahme der Kassenaufzeichnungen in die Buchführung. Der Kassen-Nachschau unterliegen u.a. elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen, App-Systeme, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter, Wegstreckenzähler, Geldspielgeräte und offene Ladenkassen (summarische, retrograde Ermittlung der Tageseinnahmen sowie manuelle Einzelaufzeichnungen ohne Einsatz technischer Hilfsmittel). Der Amtsträger kann u.a. zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassenaufzeichnungen einen sog. „Kassensturz“ verlangen, da die Kassensturzfähigkeit (Soll-Ist-Abgleich) ein wesentliches Element der Nachprüfbarkeit von Kassenaufzeichnungen jedweder Form darstellt (vgl. , BStBl 1990 II S. 109; v.  - VIII R 109/70, BStBl 1976 II S. 210; v.  - I R 216/72, BStBl 1975 II S. 96; v.  - IV R 57/67, BStBl 1970 II S. 125). Ob ein Kassensturz verlangt wird, ist eine Ermessensentscheidung, bei der die Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen sind.
  2. Die Kassen-Nachschau ist keine Außenprüfung i.S.d. § 193 AO. Deshalb gelten die Vorschriften für eine Außenprüfung nicht. Wird eine andere Finanzbehörde mit einer Kassen-Nachschau beauftragt, findet § 195 Satz 2 AO sinngemäß Anwendung. Die Kassen-Nachschau wird nicht angekündigt.
  3. Im Rahmen der Kassen-Nachschau dürfen Amtsträger während der üblichen Geschäftsund Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten. Dies schließt auch Fahrzeuge ein, die land- und forstwirtschaftlich, gewerblich oder beruflich vom Steuerpflichtigen genutzt werden. Die Grundstücke, Räume oder Fahrzeuge müssen nicht im Eigentum der land- und forstwirtschaftlich, gewerblich oder beruflich tätigen Steuerpflichtigen stehen. Das Betreten muss dazu dienen, Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können. Ein Durchsuchungsrecht gewährt die Kassen-Nachschau nicht. Das bloße Betreten und Besichtigen von Grundstücken und Räumen ist noch keine Durchsuchung. Die Kassen-Nachschau kann auch außerhalb der Geschäftszeiten vorgenommen werden, wenn im Unternehmen noch oder schon gearbeitet wird.
  4. Sobald der Amtsträger der Öffentlichkeit nicht zugängliche Geschäftsräume betreten will, den Steuerpflichtigen auffordert, das elektronische Aufzeichnungssystem zugänglich zu machen oder Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die Führung des elektronischen Aufzeichnungssystems erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen vorzulegen, Einsichtnahme in die digitalen Daten oder deren Übermittlung über die einheitliche digitale Schnittstelle verlangt oder den Steuerpflichtigen auffordert, Auskunft zu erteilen, hat er sich auszuweisen. Ist der Steuerpflichtige selbst oder sein gesetzlicher Vertreter (§ 34 AO) nicht anwesend, aber Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie über alle wesentlichen Zugriffs- und Benutzungsrechte des Kassensystems des Steuerpflichtigen verfügen, hat der Amtsträger sich gegenüber diesen Personen auszuweisen und sie zur Mitwirkung bei der Kassen-Nachschau aufzufordern. Diese Personen haben dann die Pflichten des Steuerpflichtigen zu erfüllen, soweit sie hierzu rechtlich und tatsächlich in der Lage sind (§ 35 AO). Eine Beobachtung der Kassen und ihrer Handhabung in Geschäftsräumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, ist ohne Pflicht zur Vorlage eines Ausweises zulässig. Dies gilt z.B. auch für Testkäufe und Fragen nach dem Geschäftsinhaber. Die Kassen-Nachschau muss nicht am selben Tag wie die Beobachtung der Kassen und ihrer Handhabung erfolgen.
  5. Die Aufforderung zur Duldung der Kassen-Nachschau ist ein Verwaltungsakt, der formlos erlassen werden kann (z.B. mündlich mit Vorzeigen des Ausweises). Nachdem der Amtsträger sich ausgewiesen hat, ist der Steuerpflichtige zur Mitwirkung im Rahmen der Kassen-Nachschau verpflichtet. Das Datenzugriffsrecht ergibt sich bei der Kassen- Nachschau aus § 146b Abs. 2 Satz 2 AO. Der Steuerpflichtige hat nach § 146b Abs. 2 AO ab dem  auf Verlangen des Amtsträgers für einen vom Amtsträger bestimmten Zeitraum Einsichtnahme in seine (digitalen) Kassenaufzeichnungen und -buchungen sowie die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen zu gewähren. Der Amtsträger kann in diesen Fällen auch schon vor dem  verlangen, dass die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Nach dem sind die digitalen Aufzeichnungen über die digitale Schnittstelle oder auf einem maschinell auswertbaren Datenträger nach den Vorgaben der digitalen Schnittstelle zur Verfügung zu stellen. Sofern eine digitale Schnittstelle vor dem vorhanden ist, kann mit Zustimmung des Steuerpflichtigen eine Datenübermittlung über die einheitliche Schnittstelle erfolgen. Auf Anforderung des Amtsträgers sind die Verfahrensdokumentation zum eingesetzten Aufzeichnungssystem einschließlich der Informationen zur zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung vorzulegen, d.h. es sind Bedienungsanleitungen, Programmieranleitungen und Datenerfassungsprotokolle über durchgeführte Programmänderungen vorzulegen. Darüber hinaus sind Auskünfte zu erteilen. Bei Nichtanwesenheit des Steuerpflichtigen gelten die dargestellten Mitwirkungspflichten für Personen i.S.d. Nr. 4 Satz 2 des AEAO zu § 146b entsprechend.
  6. Zu Dokumentationszwecken ist der Amtsträger berechtigt, Unterlagen und Belege zu scannen oder zu fotografieren. Sofern ein Anlass zu Beanstandungen der Kassenaufzeichnungen, -buchungen oder nach dem  der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung besteht, kann der Amtsträger nach § 146b Abs. 3 AO ohne vorherige Prüfungsanordnung zur Außenprüfung übergehen. Die Entscheidung zum Übergang zu einer Außenprüfung ist eine Ermessensentscheidung. Anlass zur Beanstandung kann beispielsweise auch bestehen, wenn Dokumentationsunterlagen wie aufbewahrungspflichtige Betriebsanleitung oder Protokolle nachträglicher Programmänderungen nicht vorgelegt werden können. Der Übergang zu einer Außenprüfung ist regelmäßig geboten, wenn die sofortige Sachverhaltsaufklärung zweckmäßig erscheint und wenn anschließend auch die gesetzlichen Folgen der Außenprüfung für die Steuerfestsetzung eintreten sollen. Der Beginn einer Außenprüfung nach erfolgter Kassen-Nachschau ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen. Der Übergang zur Außenprüfung ist dem Steuerpflichtigen bekannt zu geben. Nach § 146b Abs. 3 Satz 2 AO ist der Steuerpflichtige auf diesen Übergang schriftlich hinzuweisen. Es gelten die allgemeinen Grundsätze über den notwendigen Inhalt von Prüfungsanordnungen sowie den sachlichen und zeitlichen Umfang von Außenprüfungen. Bei einem sofortigen Übergang zur Außenprüfung ersetzt der schriftliche Übergangshinweis die Prüfungsanordnung. Für die Bekanntgabe des Übergangs zur Außenprüfung gelten die Vorschriften für die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung entsprechend. Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige bei Durchführung der Kassen-Nachschau nicht anwesend ist.
  7. Da die Kassen-Nachschau keine Außenprüfung i.S.d. §§ 193 ff. AO darstellt, finden insbesondere § 147 Abs. 6, §§ 201 und 202 AO keine Anwendung. Ein Prüfungsbericht ist nicht zu fertigen. Sollen aufgrund der Kassen-Nachschau Besteuerungsgrundlagen geändert werden, ist dem Steuerpflichtigen rechtliches Gehör zu gewähren (§ 91 AO).
  8. Der Beginn der Kassen-Nachschau hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO nicht. Die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO findet keine Anwendung. Soweit eine Steuer nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt worden ist, muss dieser nach Durchführung der Kassen-Nachschau nicht aufgehoben werden. Im Anschluss an eine Kassen-Nachschau ist ein Antrag auf verbindliche Zusage (§ 204 AO) nicht zulässig.
  9. Im Rahmen der Kassen-Nachschau ergangene Verwaltungsakte können nach § 347 AO mit dem Einspruch angefochten werden. Der Amtsträger ist berechtigt und verpflichtet, den schriftlichen Einspruch entgegenzunehmen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung und hindert daher nicht die Durchführung der Kassen-Nachschau, es sei denn die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts wurde ausgesetzt (§ 361 AO, § 69 FGO). Mit Beendigung der Kassen-Nachschau sind oder werden Einspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Kassen-Nachschau unzulässig; insoweit kommt lediglich eine Fortsetzungs-Feststellungsklage (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO) in Betracht. Wurden die Ergebnisse der Kassen-Nachschau in einem Steuerbescheid berücksichtigt, muss auch dieser Bescheid angefochten werden, um ein steuerliches Verwertungsverbot zu erlangen. Für die Anfechtung der Mitteilung des Übergangs zur Außenprüfung gelten die Grundsätze für die Anfechtung einer Außenprüfungsanordnung entsprechend (vgl.AEAO zu § 196).

QUELLE: BMF Bundesministerium der Finanzen


FG Thüringen|Einspruchsbefugnis nur für Insolvenzverwalter der GmbH

In einer aktuellen Entscheidung hat sich das FG Thüringen zur Frage der Einspruchsbefugnis im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH geäußert. Konkret ging es um Steuerfestsetzungen, die gegen die Insolvenzmasse über Körperschaftsteuer  ergingen, somit zu Masseverbindlichkeiten führten.

Das Gericht stellte dabei ausdrücklich fest, dass der Liquidator der GmbH nicht zur Einlegung eines Einspruches befugt war, seine Erklärung folglich unwirksam war. Diese Unwirksamkeit konnte nach Auffassung des Gerichtes nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens auch nicht mehr nachträglich geheilt werden.

Hier die Leitsätze des Gerichtes:

1. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Steueransprüche, wie z.B. die als Masseverbindlichkeit zu qualifizierende Körperschaftsteuer für eine GmbH als Insolvenzschuldnerin, sind gegenüber dem Insolvenzverwalter durch Steuerbescheid festzusetzen (vgl. BFH, Urteil v. 16.4.2015, III R 21/11).

2. Während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH ist nur der Insolvenzverwalter, nicht aber die GmbH als Insolvenzschuldnerin, zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen den Insolvenzzeitraum betreffenden Körperschaftsteuerbescheid befugt.

3. Ein während des Insolvenzverfahrens vom Liquidator der GmbH als Insolvenzschuldnerin eingelegter, nicht vom Insolvenzverwalter genehmigter und damit unwirksamer Einspruch gegen einen Körperschaftsteuerbescheid kann nicht nach Einstellung des Insolvenzverfahrens nachträglich und rückwirkend vom Liquidator als dem nunmehrigen Vertreter der GmbH mit der Folge genehmigt werden, dass der Einspruch nunmehr nachträglich als fristgerecht und wirksam zu behandeln wäre. (Leitsätze des Gerichts)

FG Thüringen, Urteil vom 26.07.2017 - 4 K 459/15,


FG Münster | keine Haftung für Steuerzahlungen im vorläufigen Insolvenzverfahren

447352_web_R_K_by_Thorben Wengert_pixelio.deIn einem Beschluss über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheides hat das FG Münster jetzt (vorläufig) den Klägern Recht gegeben (FG Münster, Beschluss vom 03.04.2017 - 7 V 492/17 U). Diese waren Geschäftsführer einer GmbH und hatten  die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der GmbH in Eigenverwaltung beantragt. Das Gericht hatte darauf die vorläufige Insolvenzverwaltung in Eigenverwaltung angeordnet und alle Zahlungen der Geschäftsführer für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern von der Zustimmung des vorläufigen Sachwalters  abhängig gemacht.

Der Sachwalter teilte daraufhin den Geschäftsführern schriftlich mit, dass er der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern im vorläufigen Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung widerspreche. Tatsächlich zahlte die Geschäftsführung dann auch keine Umsaztsteuerbeträge, die im vorläufigen Insolvenzverfahren fällig geworden waren. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens  erließ  das zuständige Finanzamt einen  Haftungsbescheid gegen die Geschäftsführer und verlangte von ihnen als Haftungsschuldner die Zahlung der rückständigen Umsatzsteuerbeträge.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren klagte der Geschäftsführer gegen das Finanzamt und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides. Diesem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat das FG Münster mit dem o.g. Beschluss stattgegeben. Eine Entscheidung in der Hauptsache steht somit noch aus.

Dazu führte das Gericht sinngemäß aus:

Die Geschäftsführer der GmbH waren zwar nach den steuerlichen Regelungen verpflichtet, die Umsatzsteuerbeträge bei Fälligkeit aus dem GmbH-Vermögen zu bezahlen, ggf. auch nur quotal, soweit bei Gleichbehandlung aller Gläubiger das Geld reicht. Die Nichtzahlung war also eine steuerliche Pflichtverletzung, die grundsätzlich auch eine Haftung begründen kann. Dies gelte nach Rechtssprechung des BFH auch im vorläufigen Insolvenzverfahren.

Allerdings haben sie ihre Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt, denn aufgrund der Anordnung des Gerichtes durften die Geschäftsführer ohne Zustimmung des Sachwalters keine Steuerbeträge entrichten. Das Befolgen dieser Anordnung könne aber kein vorwerfbares grobes Verschulden der Geschäftsführer begründen, das zur HAftung führe.

ANMERKUNG: Es ist streitig, ob das Insolvenzgericht überhaupt berechtigt ist, solche selektiven Zustimmungvorbehalte wie vorliegend anzuordnen. Die Insolvenzgerichte sehen dies unterschiedlich (bejahend z.B. AG Heilbronn 23.3.2016 - 12 IN 149/16; verneinend z.B. AG Hannover 8.8.2015 - 909 IN 264/15). Das Finanzgericht sah die Frage der Zulässigkeit des Zustimmungsvorbehaltes aber als nicht relevant für die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer an.

 

 

 

 

 

 

 


BVerfG: Verlustuntergang nach § 8c KStG teilweise verfassungwidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 29.03.2017 entschieden, dass der in § 8c Abs. 1 S.5 KStG geregelte Verlustuntergang verfassungswidrig ist, soweit er Anteilsübertragungen von 25% bis 50% betrifft. 447352_web_R_K_by_Thorben Wengert_pixelio.de

Hintergrund: Die Vorschrift in § 8c KStG regelt u.a., dass bei Anteilsübertragungen von 25% bis 50% der Anteile an einer Kapitalgesellschaft anteilig auch bestehende Verlustvorträge untergehen. Begründet wurde diese Regelung damit, dass die neuen Gesellschafter die Verlust wirtschaftlich nicht getragen hätten und somit dadurch auch nicht begünstigt werden sollten. Die Gesellschaft verliere zumindest teilweise ihre Identität. Die Gesellschaft nach Anteilsübertragung sei nicht mehr identisch mit derjenigen zuvor. Faktisch war Anlass für diese Regelung die Einschränkung des sog. Mantelkaufs zum Zwecke der Verlustnutzung.

Das Gericht hat zwar zugestanden, dass es grundsätzlich ein legitimer Gesetzeszweck sei, Regelungen zur Verhinderung von Mißbrauchsgestaltungen, wie z.B. dem Mantelkauf zu treffen. Die konkrete Regelung sei aber deshalb verfassungswidrig, weil sie mit allzu grobem Raster einen Mißbrauch allein an Beteiligungsquoten festmache.

Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, bis zum 31.12.2018 rückwirkend zum 1.1.2008 eine Neuregelung zu treffen.

Ausblick: Der jetzige Beschluss betrifft  nur Anteilsübertragungen zwischen 25% und 50%. Allerdings ist beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 31/11) noch Verfahren anhängig, bei dem es um Übertragungsquoten von mehr als 50% und demnach den vollständigen Verlustuntergang geht. Dieses Verfahren wurde in Erwartung der Entscheidung des BVerfG bislang ausgesetzt, dürfte jetzt aber fortgeführt werden.


AG Göttingen: Rücknahme eines Restschuldbefreiungsantrages

Auch wenn dieser Fall eher selten vorkommen dürfte, stellt er doch eine interessante Gestaltungsmöglichkeit dar und soll deshalb hier kurz dargestellt werden.

Das Amtsgericht Göttingen hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem der Schuldner in einem ersten Insolvenzverfahren einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hatte. Anschließend wurde ein zweites Insolvenzverfahren noch während der Dauer der Wohlverhaltensperiode im ersten Verfahren eingeleitet.BFH entscheidet zum Abzug von Schuldzinsen

Da eine Restschulderteilung im ersten Verfahren eine Sperre für eine anschließende Restschuldbefreiung im zweiten Verfahren ausgelöst hätte, nahm der Schuldner den Antrag im ersten Verfahren zurück und stellte einen erneuten Restschuldbefreiungsantrag im zweiten Verfahren. Das Gericht sah das als zulässig an und urteilte:

1. Ein Restschuldbefreiungsantrag in einem Erstverfahren kann grundsätzlich zurückgenommen werden.

2. Nach Rücknahme kann in einem Zweitinsolvenzverfahren sofort ein erneuter Restschuldbefreiungsantrag gestellt werden. Eine Sperrfrist besteht nicht (AG Göttingen NZI 2016, 847= ZInsO 2016, 1385 ; a.A. AG Fürth ZInsO 2016, 290 mit Anm. Laroche und Anm. Schmerbach InsbürO 2016, 207; AG Dortmund NZI 2016, 745). (Leitsätze des Gerichts)

(AG Göttingen, Beschluss vom 14.03.2017 - 71 IN 17/17)


FG Köln: Umsatzsteuerschulden für verheimlichte Einnahmen sind keine Masseverbindlichkeiten

BFH entscheidet zum Abzug von SchuldzinsenDas FG Köln hat in einem Urteil  vom 09.12.2016 (7 K 1860/16)  in einem Fall entschieden, in dem der Insolvenzschuldner im Rahmen einer freigegebenen selbständigen Tätigkeit Einnahmen verschwiegen hatte. Das zuständige Finanzamt hatte die darauf entfallenden Umsatzsteuern gegen die Insolvenzmasse festgesetzt. Der Insolvenzverwalter hatte dagegen geklagt.

Das FG Köln hat nunmehr festgestellt: Wenn der Insolvenzschuldner dem Insolvenzverwalter und dem Finanzamt gegenüber einen Teil der von ihm erzielten Einnahmen aus einer freigegebenen fortgeführten selbständigen Tätigkeit verheimlicht,  sind die darauf entfallenden Umsatzsteuerverbindlichkeiten keine Masseverbindlichkeiten im Sinne des §  55 InsO. Nach der Auffassung des Gerichtes stehe es  nicht in der Rechtsmacht des Schuldners, am Insolvenzverwalter vorbei die Insolvenzmasse zu belasten.

Das vollständige Urteil gibt es hier: FG Köln, Urteil vom 09.12.2016 - 7 K 1860/16.

Die Revision ist zugelassen


BUNDESTAG: Gesetz zur Behandlung von Sanierungsgewinnen

 

Der Bundestag hat am 27.04.2017 das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen beschlossen, in das unter Art. 2-4 Regelungen zur Behandlung von Sanierungsgewinnen im bereits laufenden Gesetzgebungsverfahren integriert wurden.

In der neuen gesetzlichen Regelung ist ein neuer § 3a EStG („Sanierungserträge“) enthalten, dessen Regelungsgehalt kurz nachstehend  zusammengefasst wird:
•Sanierungsgewinne sind  steuerfrei. Die Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn der Unternehmer im Sanierungsjahr und im Folgejahr bestehende steuerliche Wahlrechte steuermindernd ausübt.
•Es muss eine  eine unternehmensbezogene Sanierung vorliegen.
•Bestehende Verlustverrechnungspotentiale aus den Vorjahren müssen bis zur Höhe des Sanierungsgewinns bis zum auf die Sanierung folgenden Jahr verbraucht werden. Bei zusammen veranlagten Ehegatten werden auch die laufenden negativen Einkünfte und Verlustvorträge des anderen Ehegatten einbezogen.
•3a Abs. 4 EStG n.F. regelt das Verfahren in Fällen, in denen der Sanierungsertrag von einer Mitunternehmerschaft erzielt wird.
•Die vorstehenden Regelungen sind auch auf Erträge anzuwenden, die im Falle der Restschuldbefreiung, eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans oder eines Schuldenbereinigungsplans im Verbraucherinsolvenzverfahren entstehen.
•Für Altfälle wird eine Anwendungsregelung in  § 53 Abs. 4a EStG n.F. geschaffen.
•Begleitende Reglungen durch Änderungen des KStG und GewStG wurden ebenfalls beschlossen. clause-684509_640

Den Gesetzeswortlaut kann über die Website des Deutschen Bundestages abgerufen werden.

Als Übergangsregelung hat das BMF am 27.04.2017 ein neues Anwendungsschreiben erlassen.