Erbschaft- und schenkungssteuerliche Behandlung von Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften- unter besonderer Berücksichtigung der Problematik bei der Sanierung von Unternehmen

Die Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (kurz ErbStG) genoss nicht zuletzt wegen des „sehr planvollen Zustandekommens“ durch die Zustimmung des Bundesrats am 14.10.2016 hohe mediale Aufmerksamkeit. Dessen vorangegangen war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2014, das das geltende Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz für teilweise verfassungswidrig einstufte. Hauptkritikpunkt waren die Befreiungsvorschriften für Betriebsvermögen in Form der Verschonungsabschläge.

Dieser Artikel befasst sich mit den Neuerungen bezüglich der unentgeltlichen Übertragung von Betriebsvermögen oder Anteilen an Kapitalgesellschaften im Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz und beleuchtet dabei die erbschaft- und schenkungssteuerliche Problematik im Hinblick auf die Sanierung von Unternehmen.

Erbschaft- und schenkungssteuerliche Behandlung von Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften

Der Erbschaft- und Schenkungssteuer unterliegen

  • Der Erwerb von Todes wegen
  • Die Schenkungen unter Lebenden sowie
  • Die Zweckzuwendungen.

Voraussetzung ist, dass der Erblasser bzw. der Schenker zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland innehatten. Als steuerpflichtiger Erwerb im Sinne des ErbStG gilt auch die unentgeltliche Übertragung eines Unternehmens bzw. die Anteile an Personen- und Kapitalgesellschaften.

Die Höhe des Erwerbs von Unternehmen und Anteilen und somit die Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungssteuer bemisst sich grundsätzlich nach dem gemeinem Wert. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgut bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (§ 9 Abs. 2 S. 1 BewG). Die Höhe des Erwerbs richtet sich also grundsätzlich nach dem Kaufpreis, den ein fremder Dritter für das Unternehmen bzw. die Anteile als angemessen erachten würde.

Damit durch die Erhebung der Erbschaft- und Schenkungssteuer keine Arbeitsplätze gefährdet werden, räumt der Gesetzgeber weitreichende Befreiungsvorschriften für den Erwerb von Betriebsvermögen und Anteilen am Betriebsvermögen ein. Dies ist im Wesentlichen der Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG. Mit dem Verschonungsabschlag ist die anteilige oder gänzliche Befreiung von der Erbschaft- und Schenkungssteuer gemeint. Die grundsätzliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Verschonungsabschlags ist, dass es sich beim übertragenen Vermögen um begünstigtes Vermögen nach § 13b ErbStG handelt, das vorliegt, wenn

  • ein inländischer Wirtschaftsanteils des land- und forstwirtschaftliches Vermögens,
  • inländisches Betriebsvermögens eines selbstständigen Betriebs oder Teilbetriebs oder
  • Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser bzw. der Schenker zu mindestens 25% am Nennkapital beteiligt war,

übertragen werden. Nicht zum begünstigten Betriebsvermögen gehört Verwaltungsvermögen, welches sich dadurch auszeichnet, dass es nicht unmittelbar dem Betrieb dient.

Der Verschonungsabschlag für das begünstigte Vermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG beträgt wahlweise 85% oder 100%. Der Verschonungsabschlag ist im Wesentlichen an zwei Bedingungen geknüpft:

  • Lohnsummenregelung
  • Behaltensfrist

Die Lohnsummenregelung besagt, dass innerhalb der Lohnsummenfrist eine bestimmte Mindestlohnsumme nicht unterschritten werden darf. Im Umkehrschluss heißt dies, dass die Steuerbefreiung nur bewilligt wird, sofern die Arbeitsplätze erhalten bleiben. Dabei wird auf die Ausgangslohnsumme (durchschnittliche Bruttogehälter der letzten fünf Jahre) abgestellt, die sodann mit einem Faktor multipliziert wird. Das sich daraus ergebende Produkt ist die die Mindestlohnsumme, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht unterschritten werden darf.

Mit der Behaltensfrist ist geregelt, dass das übernommene Vermögen innerhalb dieser nicht veräußert oder entnommen werden darf.

Wenn man der Lohnsummenregelung oder der Behaltensfrist zuwider handelt, wird der Verschonungsabschlag anteilig rückgängig gemacht und die Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer nacherhoben. Bezüglich dieser Bedingungen für den Verschonungsabschlag gab es zahlreiche Neuerungen durch die Reform, die im Folgenden gegenübergestellt werden:

  • Verschonungsabschlag nach altem Recht bis zum 30.06.2016
Anzahl der Beschäftigten im UnternehmenMögliche Begünstigungen Auswirkung auf die Behaltens- und Lohnsummenregelung
Unter 20 BeschäftigteVerschonungsabschlag 85%Behaltensfrist 5 Jahre

Lohnsummenregelung gilt nicht

Unter 20 BeschäftigteVerschonungsabschlag 100%Behaltensfrist 7 Jahre

Lohnsummenregelung gilt nicht

Über 20 BeschäftigteVerschonungsabschlag 85%Behaltensfrist 5 Jahre

Mindestens 400% der Ausgangslohnsumme

Über 20 BeschäftigteVerschonungsabschlag 100%Behaltensfrist 7 Jahre

Mindestens 700% der Ausgangslohnsumme

Der Verschonungsabschlag ist nach altem Recht nur zu gewähren, soweit der Anteil des nicht begünstigten Vermögens (Verwaltungsvermögen) am Betriebsvermögen 50% nicht übersteigt. Bei dem Verschonungsabschlag von 100% schmilzt der Anteil auf 10%.

  • Verschonungsabschlag nach neuem Recht ab dem 30.06.2016
Anzahl der Beschäftigten im UnternehmenMögliche Begünstigungen Auswirkung auf die Behaltens- und Lohnsummenregelung
Nicht mehr als 3 BeschäftigteVerschonungsabschlag 85%Behaltensfrist 5 Jahre

Lohnsummenregelung gilt nicht

Nicht mehr als 3 BeschäftigteVerschonungsabschlag100 %Behaltensfrist 7 Jahre

Lohnsummenregelung gilt nicht

4 bis 10 BeschäftigteVerschonungsabschlag 85 %Behaltensfrist 5 Jahre

Mindestens 250% der Ausgangslohnsumme

4 bis 10 BeschäftigteVerschonungsabschlag100 %Behaltensfrist 7 Jahre

Mindestens 500% der Ausgangslohnsumme

11 bis 15 BeschäftigteVerschonungsabschlag 85 %Behaltensfrist 5 Jahre

Mindestens 300% der Ausgangslohnsumme

11 bis 15 BeschäftigteVerschonungsabschlag100 %Behaltensfrist 7 Jahre

Mindestens 565% der Ausgangslohnsumme

Über 15 BeschäftigteVerschonungsabschlag 85 %Behaltensfrist 5 Jahre

Mindestens 400% der Ausgangslohnsumme

Über 15 BeschäftigteVerschonungsabschlag100 %Behaltensfrist 7 Jahre

Mindestens 700% der Ausgangslohnsumme

Der Verschonungsabschlag ist nach neuem Recht nur zu gewähren, soweit der Anteil des nicht begünstigten Vermögens (Verwaltungsvermögen) am Betriebsvermögen 50% nicht übersteigt. Bei dem Verschonungsabschlag von 100% schmilzt der Anteil auf 20%.

Wesentliche Neuerung im Vergleich zum alten Recht ist der neugefasst § 13c ErbStG. Dieser beschränkt den Umfang der Inanspruchnahme der Verschonungsabschläge für besonders hohe Erwerbe.

Sobald die Grenze von 26 Mio. € für den Erwerb von begünstigtem Vermögen überschritten wird, verringert sich der Verschonungsabschlag um jeweils einen Prozentpunkt für jede vollen 750.000 €, die der Wert des begünstigten Vermögens die Wertgrenze von 26 Mio. € überschreitet.

Beispiel:

Der Wert des begünstigten Vermögens beträgt 40 Mio. €. Es wird auf Antrag den Verschonungsabschlag in Höhe von 100% begehrt.

Lösung: ((40 Mio. € - 26 Mio. €) / 750.000 €)= 19 Prozentpunkte

Der Verschonungsabschlag beträgt nach § 13c ErbStG 81%. Es sind somit 7,6 Mio. € (40 Mio. € x 19%) des begünstigten Vermögens der Erbschaft- und Schenkungssteuer zu unterwerfen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die größtenteils unwesentlichen Neuerungen beim Verschonungsabschlag sowie die zusätzliche Begünstigung für Familienunternehmen und einer gesetzlich kodifizierten Stundungsmöglichkeit der Erbschaft- und Schenkungssteuer doch mehr von punktuellen Änderungen, als einer Reform sprechen lassen.

Erbschaft- und Schenkungssteuerliche Problematik bei der Sanierung von Unternehmen

Bei der Sanierung eines Unternehmens kommt es immer zu einer Kollision verschiedener Interessen und Anspruchsgruppen. Die Beschäftigten wollen ihre Anstellungen beibehalten, die Gläubiger und die Banken wollen den Forderungsausfall möglich gering halten und die Gesellschafter bzw. Geschäftsführer wollen in der Regel das Unternehmen „retten“ und die persönliche Haftung möglichst gering halten. Es gilt, je nach Lage des Unternehmens, einschneidende Entscheidungen zu treffen, um das Unternehmen wieder wettbewerbs- und ertragsfähig zu machen.

Nicht selten kommt es dazu, dass Personal freigesetzt wird oder ganze Unternehmenteile in andere Länder verlagert oder fremdvergeben werden (Outsourcing). Eine übertragende Sanierung auf einem neuen Rechtsträger oder die Veräußerung ist ebenfalls eine in der Praxis gängige Methode, um ein Unternehmen zu sanieren.

Sollten die Sanierungsmaßnahmen erfolgreich gewesen sein, so könnte die Geschäftsführung bzw. der Gesellschafter denken, dass mit allen Anspruchsgruppen eine Einigung erzielt worden ist. Die Gläubiger haben offene Forderungen gestundet und/oder teilweise auf diese verzichtet, der Betriebsrat und die Beschäftigten haben dem Personalabbau und/oder der Übertragung des Unternehmens bzw. der Teilbereiche zugestimmt und/oder die Geschäftsführer bzw. die Gesellschafter haben sich mit den Interessenten für das Unternehmen bzw. dessen Teilbereiche geeinigt.

Wenn nun die Eigentümer des Unternehmens in den vergangenen 5 Jahren den Verschonungsabschlag von 85% oder in den vorangegangen 7 Jahren den Verschonungsabschlag von 100% gewählt haben, könnten dies einen sehr prekären Sachverhalt auslösen.

  • Verstoß gegen die Lohnsummenregelung

Nach § 13a Abs. 1 S. 5 ErbStG mindert sich nämlich der Verschonungsabschlag im selbigen prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird.

Beispiel:

Gesellschafter A ist von seinem leiblichen Vater B 100% der Anteile an der C-GmbH unentgeltlich übertragen worden. Die Schenkung fand am 31.12.2016 statt. Der gemeine Wert des begünstigten Vermögens liegt bei 10 Mio. €. Es wurde der Verschonungsabschlag in Höhe von 85% in Anspruch genommen.

Im Jahre 2017 ist die C-GmbH in finanzielle Schieflage geraten. In 2018 wurde das Unternehmen umfassend saniert. Eine stark defizitäre Produktsparte wurde dabei eingestellt, was zu einer Einsparung an Personalkosten in der Größenordnung von 40% geführt hat. Die Ausgangslohnsumme zum Zeitpunkt der Schenkung beläuft sich auf 5 Mio. €.

Mindestlohnsumme 5 Mio. x 400% = 20. Mio. €

Lohnsumme 2017= 5 Mio. €

Lohnsumme 2018= 3 Mio. €

Lohnsumme 2019= 3 Mio. €

Lohnsumme 2020= 3 Mio. €

Lohnsumme 2021= 3 Mio. €

Lohnsumme gesamt= 17 Mio. €.

Kürzung des Verschonungsabschlags von 85%:

((17/20)x 85%)= 72 %.

Nachversteuerung der Anteile an der C-GmbH:

10 Mio. € x (85%-72%)= 1,3 Mio. €.

Somit hat A einen Betrag von 1,3 Mio. € nachzuversteuern. Bei einem unterstellten Erbschaft- und Schenkungssteuersatz von 19% beträgt die auf diesen Betrag entfallende Erbschaft- und Schenkungssteuer 247.000 €.

  • Verstoß gegen die Behaltensfrist

Nach 13 Abs. 5 S. 2 ErbStG ist der Verschonungsabschlag im Verhältnis zu der im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe verbleibenden Behaltensfrist einschließlich des Jahres der Veräußerung bzw. der Aufgabe zur gesamten Behaltensfrist zu kürzen.

Beispiel:

Die Sanierung der C-GmbH im Jahre 2018 war nicht erfolgreich. Um das Unternehmen zu retten, veräußert A die GmbH-Anteile in 2019 an einen Konkurrenten.

Kürzung des Verschonungsabschlags von 85%:

((2+1)/5)x 85%= 51%.

Nachversteuerung der Anteile an der C-GmbH:

10 Mio. € x (85%-51%)= 3,4 Mio. €.

Somit hat A einen Betrag von 3,4 Mio. € nachzuversteuern. Bei einem unterstellten Erbschaft- und Schenkungssteuersatz von 19% beträgt die auf diesen Betrag entfallende Erbschaft- und Schenkungssteuer 646.000 €.

Wenn sowohl ein Verstoß gegen die Lohnsummenregelung, als auch gegen die Behaltensfrist gegeben ist, kürzt das Finanzamt den Verschonungsabschlag aufgrund der Regelung, welche für den Steuerpflichtigen am günstigsten ist.

Fazit

Wie die Beispiele verdeutlichen, sollte, wenn der Sanierung ein unentgeltlicher Erwerb in den Vorjahren vorausging, unbedingt die Erbschaft- und Schenkungssteuer mit berücksichtigt werden. Unter gewissen Voraussetzungen wäre es nämlich für den oder die Gesellschafter günstiger, ein defizitäres Unternehmen über die Behaltensfrist fortzuführen und in diesem Falle eigene Mittel bereitzustellen, als die Nacherhebung der Erbschaft- und Schenkungssteuer gegen sich ergehen zu lassen. Befreiungsvorschriften oder Möglichkeiten, wonach der Verschonungsabschlag nicht rückwirkend versagt wird, um eine Sanierung durchzuführen und somit den Erhalt des Unternehmens zu gewährleisten, gibt es nach derzeitigem Stand nicht.

Besonders erschwerend kommt hinzu, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Versagung des Verschonungsabschlags auch bei Insolvenzeröffnung erfolgt, da zu diesem Zeitpunkt das Unternehmen regelmäßig aufgegeben wird und oder die Lohnsummen stark zurückgehen. In einigen Fällen kann sich so der unentgeltliche Erwerb eines Unternehmens als „Klotz am Bein“ erweisen, wenn das Unternehmen bereits vor der Übertragung in der Krise befand oder sich die Krise innerhalb der Behaltensfrist entwickelt. Hier stehen gerade die Gesellschafter-Geschäftsführer von nicht persönlich haftenden Gesellschaften im Vordergrund, weil sie auf der einen Seite eine Insolvenzantragspflicht haben und, wenn sie dieser nicht nachkommen, sich persönlich straf- wie zivilrechtlich haftbar machen, auf der anderen Seite aber natürlich die Insolvenzantragsstellung aufgrund der Behaltensfrist soweit wie möglich nach hinten verzögern möchten, um der Nacherhebung von Erbschaft- und Schenkungssteuer zu entgehen.

Es wäre daher ratsam, bereits vor der Übertragung Maßnahmen einzuleiten, um einer notwendigen Sanierung innerhalb der Behaltensfrist zuvorzukommen. Insbesondere steht hierbei die Optimierung der Ausgangslohnsumme neben den sonstigen erbschaft- und schenkungssteuerlichen Maßnahmen im Vordergrund. Gerade durch die Neuerungen der Lohnsummenregelung, die nun auch für Unternehmen unter 20 Beschäftigten gilt, ist eine vorausschauende Planung unerlässlich, da bei kleineren Unternehmen die Lohnsummen der Erfahrung nach ohnehin stark schwanken.


AG Göttingen: Rücknahme eines Restschuldbefreiungsantrages

Auch wenn dieser Fall eher selten vorkommen dürfte, stellt er doch eine interessante Gestaltungsmöglichkeit dar und soll deshalb hier kurz dargestellt werden.

Das Amtsgericht Göttingen hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem der Schuldner in einem ersten Insolvenzverfahren einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hatte. Anschließend wurde ein zweites Insolvenzverfahren noch während der Dauer der Wohlverhaltensperiode im ersten Verfahren eingeleitet.BFH entscheidet zum Abzug von Schuldzinsen

Da eine Restschulderteilung im ersten Verfahren eine Sperre für eine anschließende Restschuldbefreiung im zweiten Verfahren ausgelöst hätte, nahm der Schuldner den Antrag im ersten Verfahren zurück und stellte einen erneuten Restschuldbefreiungsantrag im zweiten Verfahren. Das Gericht sah das als zulässig an und urteilte:

1. Ein Restschuldbefreiungsantrag in einem Erstverfahren kann grundsätzlich zurückgenommen werden.

2. Nach Rücknahme kann in einem Zweitinsolvenzverfahren sofort ein erneuter Restschuldbefreiungsantrag gestellt werden. Eine Sperrfrist besteht nicht (AG Göttingen NZI 2016, 847= ZInsO 2016, 1385 ; a.A. AG Fürth ZInsO 2016, 290 mit Anm. Laroche und Anm. Schmerbach InsbürO 2016, 207; AG Dortmund NZI 2016, 745). (Leitsätze des Gerichts)

(AG Göttingen, Beschluss vom 14.03.2017 - 71 IN 17/17)


FG Köln: Umsatzsteuerschulden für verheimlichte Einnahmen sind keine Masseverbindlichkeiten

BFH entscheidet zum Abzug von SchuldzinsenDas FG Köln hat in einem Urteil  vom 09.12.2016 (7 K 1860/16)  in einem Fall entschieden, in dem der Insolvenzschuldner im Rahmen einer freigegebenen selbständigen Tätigkeit Einnahmen verschwiegen hatte. Das zuständige Finanzamt hatte die darauf entfallenden Umsatzsteuern gegen die Insolvenzmasse festgesetzt. Der Insolvenzverwalter hatte dagegen geklagt.

Das FG Köln hat nunmehr festgestellt: Wenn der Insolvenzschuldner dem Insolvenzverwalter und dem Finanzamt gegenüber einen Teil der von ihm erzielten Einnahmen aus einer freigegebenen fortgeführten selbständigen Tätigkeit verheimlicht,  sind die darauf entfallenden Umsatzsteuerverbindlichkeiten keine Masseverbindlichkeiten im Sinne des §  55 InsO. Nach der Auffassung des Gerichtes stehe es  nicht in der Rechtsmacht des Schuldners, am Insolvenzverwalter vorbei die Insolvenzmasse zu belasten.

Das vollständige Urteil gibt es hier: FG Köln, Urteil vom 09.12.2016 - 7 K 1860/16.

Die Revision ist zugelassen


BUNDESTAG: Gesetz zur Behandlung von Sanierungsgewinnen

 

Der Bundestag hat am 27.04.2017 das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen beschlossen, in das unter Art. 2-4 Regelungen zur Behandlung von Sanierungsgewinnen im bereits laufenden Gesetzgebungsverfahren integriert wurden.

In der neuen gesetzlichen Regelung ist ein neuer § 3a EStG („Sanierungserträge“) enthalten, dessen Regelungsgehalt kurz nachstehend  zusammengefasst wird:
•Sanierungsgewinne sind  steuerfrei. Die Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn der Unternehmer im Sanierungsjahr und im Folgejahr bestehende steuerliche Wahlrechte steuermindernd ausübt.
•Es muss eine  eine unternehmensbezogene Sanierung vorliegen.
•Bestehende Verlustverrechnungspotentiale aus den Vorjahren müssen bis zur Höhe des Sanierungsgewinns bis zum auf die Sanierung folgenden Jahr verbraucht werden. Bei zusammen veranlagten Ehegatten werden auch die laufenden negativen Einkünfte und Verlustvorträge des anderen Ehegatten einbezogen.
•3a Abs. 4 EStG n.F. regelt das Verfahren in Fällen, in denen der Sanierungsertrag von einer Mitunternehmerschaft erzielt wird.
•Die vorstehenden Regelungen sind auch auf Erträge anzuwenden, die im Falle der Restschuldbefreiung, eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans oder eines Schuldenbereinigungsplans im Verbraucherinsolvenzverfahren entstehen.
•Für Altfälle wird eine Anwendungsregelung in  § 53 Abs. 4a EStG n.F. geschaffen.
•Begleitende Reglungen durch Änderungen des KStG und GewStG wurden ebenfalls beschlossen. clause-684509_640

Den Gesetzeswortlaut kann über die Website des Deutschen Bundestages abgerufen werden.

Als Übergangsregelung hat das BMF am 27.04.2017 ein neues Anwendungsschreiben erlassen. 


WORKSHOP: "Basiswissen Insolvenzrecht für MitarbeiterInnen im Rechnungswesen"

Am 22.05.2017 ab 14:00 h veranstalten wir einen ca. 4-stündigen Workshop zum Thema Insolvenzrecht in unserer Kanzlei in Lippstadt.

Das Insolvenzrecht spielt in zunehmendem Maße in die Unternehmenspraxis hinein, selbst wenn das eigene Unternehmen gut dasteht. Die Schwierigkeiten anderer haben immer auch Auswirkungen auf den eigenen Betrieb. Wer als Kunde oder Lieferant seinen Vertragspartner in dessen schwierigen Phasen unterstützen möchte, geht damit aber auch eigene Risiken ein. Read more


FG Köln: Geschäftsführerhaftung im Insolvenzverfahren der GmbH

clause-684509_640Dem Geschäftsführer einer GmbH als Haftungsschuldner sind Einwendungen gegen die Höhe der seiner Haftungsinanspruchnahme zugrunde liegenden Steuerschulden nach § 166 AO abgeschnitten, wenn er im Insolvenzverfahren der Feststellung der entsprechenden Forderungen nicht widersprochen hat (FG Köln, Urteil vom 18.01.2017 - 10 K 3671/14; Revision anhängig).
Sachverhalt: Der Kläger war  Mehrheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Im Zuge einer Betriebsprüfung für mehrere Jahre wurde festgestellt, dass einige bislang in den Bilanzen ausgewiesenen Verbindlichkeiten der GmbH nicht mehr passiviert werden dürften. Hieraus ergaben sich Körperschaftsteuerforderungen. Die Sache ging vors Finanzgericht. Während des laufenden finanzgerichtlichen Klageverfahrens wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. Die Steuerforderungen des FA wurden zur Insolvenztabelle festgestellt. Der finanzgerichtliche Rechtsstreit wurde von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Ein eigener Widerspruch des Klägers als Geschäftsführer der GmbH gegen die Steuerforderungen des FA wurde im Zuge des Insolvenzverfahrens nicht erhoben. Da die Steuerforderungen in der Insolvenzmasse der GmbH nicht zu realisieren waren, wurde der Kläger  für die Steuerrückstände der GmbH in Haftung genommen.

Der Kläger machte im Haftungsverfahren geltend, dass gegen die dem Haftungsbescheid zugrunde liegende Körperschaftsteuerfestsetzung für 2010 seinerzeit Klage erhoben worden sei. Aus nicht erklärlichen Gründen habe der Insolvenzverwalter seine ursprünglichen Einwendungen gegen die festgesetzten Steuerschulden jedoch zurückgenommen, ohne dass sich der Kläger hiergegen habe zur Wehr setzen können. Als Vertreter der GmbH sei er im Insolvenzverfahren seiner ursprünglichen Verfügungsmöglichkeiten beraubt gewesen.

Diese Sichtweise teilte das Gericht nicht und führte dazu aus:
"Das FA hat die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme des Klägers nach § 69 Satz 1 AO auf erster Stufe zu Recht als in seiner Person erfüllt angesehen. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt die Organstellung des Geschäftsführers einer GmbH unberührt.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das FA gehindert, einen Steuerbescheid wirksam zu erlassen. Die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle stellt in diesem Fall das insolvenzrechtliche Äquivalent zur Steuerfestsetzung durch Verwaltungsakt dar.
Im Streitfall hatte das FA sämtliche Forderungen, für die es den Kläger nachfolgend in Haftung genommen hat, zur Insolvenztabelle angemeldet. Nachdem der Insolvenzverwalter seinen gegen diese Forderungen zunächst erhobenen Widerspruch im Laufe des Insolvenzverfahrens zurückgezogen hatte, wurden diese widerspruchslos festgestellt und in die Tabelle eingetragen.
Der Kläger als Geschäftsführer der GmbH hatte nach § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 184 InsO daneben ein eigenes Widerspruchsrecht, hat den Steuerforderungen jedoch nicht widersprochen. Damit sind ihm etwaige Einwendungen gegen die Steuerforderungen im Haftungsverfahren nunmehr nach § 166 AO abgeschnitten.
Der Kläger war unstreitig zum alleinigen Geschäftsführer der GmbH bestellt und als solcher gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG deren gesetzlicher Vertreter i.S.d. § 34 Abs. 1 AO. Als Geschäftsführer hatte er die steuerlichen Pflichten der GmbH zu erfüllen und daher insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den von ihm für die GmbH verwalteten Mitteln gezahlt werden."
Hinweise:
Die Revision wurde zugelassen, da die Frage, ob dem Haftungsschuldner Einwendungen gegen die Höhe der seiner Haftungsinanspruchnahme zugrunde liegenden Steuerschulden nach § 166 AO abgeschnitten sind, weil er im Insolvenzverfahren der Feststellung der entsprechenden Forderungen als Geschäftsführer des Steuerschuldners nicht widersprochen hat, bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Das Az. der Revision lautet XI R 9/17.

Ungeachtet dessen ist jedem Geschäftsführer im Insolvenzverfahren der GmbH anzuraten, die Mitwirkung auch im Hinblick auf die Prüfung der Insolvenzforderungen ernst zu nehmen und sich hierzu auch ggf. Rat zu holen. Bei entsprechender Beratung im Vorfeld des Haftungsbescheides wäre möglicherweise das Risiko der Haftung für die Körperschaftsteuer bereits erkennbar gewesen. 

Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Köln verfügbar.
Quelle: FG Köln, Urteil vom 18.01.2017 - 10 K 3671/14 / NWB-Datenbank


BFH: Der Große Senat kippt den Sanierungserlass des BMF

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BFH kippt den Sanierungserlass

Mit Beschluss vom 28.11.2016 hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) den sog. Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums für rechtswidrig erklärt:

"Mit dem unter den Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 27. März 2003 IV A 6-S 2140-8/03 (BStBl I 2003, 240; ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 IV C 6-S 2140/07/10001-01, BStBl I 2010, 18; sog. Sanierungserlass) vorgesehenen Billigkeitserlass der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Steuer verstößt das BMF gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung." (Leitsatz)

Hintergrund: Im Jahre 1997 hatte der Gesetzgeber die bis dahin in § 3 Nr. 66 EStG geregelte Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen abgeschafft. Wegen der daraus resultierenden Kollision der Regelungen des Insolvenzrechts, insbesondere des Bestrebens nach mehr Sanierungsfreundlichkeit im Insolvenzverfahren, mit den steuerlichen Regelungen, die eine Besteuerung des Sanierungsgewinnes vorsahen und damit den Sanierungserfolg gefährdeten, erließ das BMF im Jahr 2003 mit dem Sanierungserlass einen sog. Billigkeitserlass. Im Ergebnis wurden bei Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungseignung die aus dem Sanierungsgewinn entstehenden Steuern in einem mehrstufigen Verfahren erlassen. Diese Verwaltungsvorschrift als Ermächtigung für entsprechendes Handeln der Finanzbehörden hat der BFH nunmehr für rechtswidrig erklärt. Die Problematik lag bereits seit längerem auf dem Tisch mit entsprechender Unsicherheit für die Sanierungspraxis.

Folgerungen für die Sanierungspraxis: Eine verlässliche Grundlage für die Steuerfreistellung von Sanierungsgewinnen ist damit nicht mehr vorhanden. Der BFH weist in seiner Pressemitteilung vom 07.02.2017 aber ausdrücklich darauf hin, dass individuelle Billigkeitsmaßnahmen wie Stundung und Erlass weiterhin möglich sind. Die Entscheidung des BFH wendet sich somit eher gegen die typisierende Regelung des Sanierungserlasses, die er für quasi-gesetzlich ohne Gesetzgeber-Beteiligung hält. Für die Praxis wird die Durchsetzung von individuellen Sanierungsmaßnahmen dadurch aber deutlich schwieriger, da sich inzwischen ein Verwaltungshandeln etabliert hat, dass individuelle Billigkeitsmaßnahmen wie Stundung und Erlass fast  nicht mehr zu kennen scheint. Da der Verwaltung nunmehr die interne Ermächtigung für entsprechende Maßnahmen im Sanierungsfall fehlt, wird sie zukünftig vermutlich deutlich restriktiver  agieren und damit die erfolgreiche Sanierung außerhalb und innerhalb von Insolvenzverfahren erschweren.

QUELLE: BFH, Pressemitteilung vom 07.02.2017

 


Impulse: kurzer Überblick Schutzschirmverfahren

board-1521336_1280Auf der Online-Seite von Impulse, dem Unternehmer-Magazin, findet sich ein kurzer , aber guter Überblick zu den wesentlichsten Aspekten eines Schutzschirmverfahrens, also der Sanierung unter Insolvenzrecht:

Schutzschirmverfahren: 
So lässt sich die Insolvenz abwenden

Die Zeitschrift hat seit geraumer Zeit das Anliegen, die Fehlerkultur und das offene Reden über unternehmerisches Scheitern zu fördern. Deshalb finden sich dort immer wieder gute und persönliche Berichte über Fehler, Turnarounds , Restarts oder Scheitern.


Einkommensteuer; Einspruchsverfahren wird bei Insolvenzeröffnung unterbrochen (FG)

Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerpflichtigen eröffnet, wird ein bereits anhängiges Einspruchsverfahren gegen Einkommensteuerfestsetzungen unterbrochen (FG Köln, Urteil v. 28.06.2016 - 8 K 92/13 ; Revision anhängig).
Hinweis: Gemäß § 240 S. 1 ZPO , der im Einspruchsverfahren analog gilt, wird im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen wird.
Sachverhalt: Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Insolvenzschuldners. Gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide 2003-2007 hatte der Insolvenzschuldner Einspruch eingelegt. Am 05.12.2012 waren die Einkommensteuerforderungen 2003-2007 bereits vollständig beglichen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass nach § 240 ZPO das Rechtsbehelfsverfahren, wenn es die Insolvenzmasse betreffe, bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen werde. Das beklagte FA hält dem entgegen, dass im Streitfall die Steuerforderungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beglichen worden seien. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätten somit bezüglich der Streitjahre 2003-2007 keine Rückstände bestanden und eine Verfahrensunterbrechung sei damit nicht gegeben.
Hierzu führten die Richter des FG Köln weiter aus:
Die Einspruchsentscheidungen durften analog § 240 Satz 1 ZPO wegen der Unterbrechung der Einspruchsverfahren betreffend die Einkommensteuer 2003-2007 ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht ergehen.
Durch die wirksame Einspruchseinlegung sind Einspruchsverfahren eingeleitet worden, die rein abstrakt zu einer Verböserung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide führen können, unabhängig davon, dass die in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Steuern bezahlt sind (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO ).
Hinweis: 
Die Revision ist unter dem Az. VIII R 21/16 beim BFH anhängig.
Quelle: FG Köln, Urteil v. 28.06.2016 - 8 K 92/13 (Sc)


BGH: Eine Bitte um Ratenzahlung ist noch kein Indiz für eine Zahlungseinstellung

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"Erklärt der Schuldner seinem Gläubiger, eine fällige Zahlung nicht in einem Zug erbringen und nur Ratenzahlungen leisten zu können, muss dieser allein aus diesem Umstand nicht zwingend darauf schließen, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat." (Leitsatz des Gerichts)
BGH, Urteil vom 14.7.2016 - IX ZR 188/15 (OLG Frankfurt a. M.)

Normen: InsO §§ 133 Abs. 1, 17 Abs.2

SACHVERHALT

Ein Dachdeckerunternehmen teilte seinem Baustoffhändler mit, dass es die aufgelaufenen Rückstände nicht einer Summe würde begleichen können und bot eine Ratenzahlung an. Eine Ratenzahlungsvereinbarung wurde nicht geschlossen, allerdings zahlte das Schuldnerunternehmen mehrere Raten in Höhe von insgesamt ca. 6.000,00 € auf die Gesamtforderung des Lieferanten von ca. 13.000,00 €. Später erfolgte die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Dachdeckerunternehmens. Der Insolvenzverwalter verklagte den Baustoffhändler im Rahmen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO auf Rückzahlung der erhaltenen Ratenzahlung.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, allerdings ließ das Berufungsgericht die Revision zu. Es führte dazu aus, dass zwar die Benachteiligungsabsicht des Schuldners, also des Dachdeckers, gegeben sei, allerdings habe der Baustofflieferant davon nicht zwingend Kenntnis gehabt. Die Bitte um Ratenzahlung alleine sei kein hinreichendes Indiz für die Kenntnis einer Zahlungseinstellung. Dieser Auffassung schloss sich der BGH an.

BEGRÜNDUNG

Der BGH führt dazu im Kern aus, dass alleine in der Bitte um Ratenzahlung oder der Ratenzahlung selber kein hinreichendes Beweisanzeichen für die Kenntnis der Zahlungseinstellung auf Seiten der Gläubigerin gesehen werden könne. Die Gläubigerin habe aus der Ratenzahlung des Schuldners und seinen Erklärungen dazu im vorliegenden Fall  nicht zwingend auf die Zahlungseinstellung schließen müssen. Insbesondere habe sich daraus nicht ergeben, dass bereits eine Insolvenzreife auf Seiten des Dachdeckerunternehmens vorgelegen habe.

Dieses BFH-Urteil steht in einer Reihe anderer aktueller Anfechtungsentscheidungen, bei denen jeweils Ratenzahlungsvereinbarungen und deren Würdigung als Beweisanzeichen für die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit eine Rolle spielen. Die Sachverhalte sind im Detail jeweils anders gelagert, allerdings kann abgeleitet werden, dass der Hinweis auf eine angebotene oder durchgeführte Ratenzahlungsvereinbarung allein zur Begründung der Vorsatzanfechtung gegenüber dem Anfechtungsgegner nicht ausreicht. Letztlich kommt es immer auf die individuelle Gesamtwürdigung der jeweiligen Konstellation an.