Eine Rechtsanwalts-GmbH hatte geklagt und den Zugang zum Amt des Insolvenzverwalters durch Aufnahme in die Vorwahlliste eines Insolvenzgerichtes begehrt. Dazu hat das BVerfG jetzt entschieden: “Der in § 56 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung geregelte Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenzverwalter ist verfassungsgemäß.” Durch Beschluss vom 12.01.2016 wurde damit die Verfassungsbeschwerde der Rechtsanwalts-GmbH zurückgewiesen. Nach Ansicht des Gerichtes ist der Ausschluss  gerechtfertigt, um eine effektive gerichtliche Aufsicht über Insolvenzverwalter  und damit ein funktionierendes Insolvenzverfahren zu gewährleisten.  (Az.: 1 BvR 3102/13).