keine Steuervergünstigung für vererbte Betriebe bei Insolvenz
keine Steuervergünstigung für vererbte Betriebe bei Insolvenz

Die Erbschaftsteuer wird nicht erlassen, wenn Betriebsvermögen binnen fünf Jahren nach dem Erbfall wegen Insolvenz veräußert oder aufgegeben wird. Der Bundesfinanzhof entschied, dass diese Vergünstigungen nur für den Fall gewährt werden, dass der Betrieb fortgeführt wird (Aktenzeichen: II R 25/08).

Diese Entscheidung ist noch zum Erbschaftsteuerrecht alter Fassung ergangen. Der Fall beinhaltet jedoch eine Grundproblematik, die im neuen Recht noch verschärfter zu Tage tritt. 
Der Fall des BFH: Geschwister hatten im August 1996 einen Betrieb von ihrem verstorbenen Vater geerbt. Dieses Betriebsvermögen wurde mit den erheblichen Freibeträgen und Bewertungsabschlägen des alten § 13a ErbStG besteuert. Die Vorschrift knüpfte die Steuervergünstigung aber an die Bedingung, dass der Betrieb durch die Erben mindestens fünf Jahre fortgeführt werden musste, also auch nicht verkauft werden durfte. Über das Vermögen der Firma wurde aber am 1.3. 2001, also nach Ablauf von ca viereinhalb Jahren das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter verkaufte den Betrieb an einen Investor. Das Finanzamt setzte darauf die Erbschaftststeuer ohne die Freibeträge des alten § 13a fest (Nachversteuerung), weil das Betriebsvermögen innerhalb der Fünfjahresfrist veräußert wurde. Hinsichtlich der daraus entstehenden Steuerbeträge beantragten die Steuerpflichtigen den Erlass der Steuer aus Billigkeitsgründen, implizit wohl mit der Argumentation, dass die Insolvenz als mehr oder weniger “höhere Gewalt” nicht mit der freiwilligen Veräußerung eines Betriebes gleichgesetzt werden könnte. Das Finanzamt lehnte den Erlass ab. Einsprüche und Klage blieben ohne Erfolg. Letztendlich folgte auch der BFH der Argumentation des Finanzamtes.
Die wesentlichen Entscheidungsgründe:
Der BFH vertritt die Auffassung, dass nicht erkennbar ist, dass die Anwendung des § 13a ErbStG auf Insolvenzfälle eine im Einzelfall ungerechte Rechtsfolge sei. Dies setze voraus, dass der Gesetzgeber mit der Regelung solche Fälle eigentlich nicht gemeint habe und damit die Anwendung seinen Wertungen und Absichten zuwider liefe. Der Gesetzgeber habe aber bei der sog. Behaltefrist und Fortführungsklausel nicht erkennen lassen, dass er Insolvenfälle davon ausnehmen wolle. Der BFH hatte hierzu schon in mehreren Urteilen zuvor entschieden, dass der Wegfall der Vergünstigungen selbst dann im Einklang mit dem Gesetz steht, wenn der Betrieb krisen- oder insolvenzbedingt veräußert wird.  Auch die relativ geringe Unterschreitung der Fünfjahresfrist ist für den BFH irrelevant. In einfachen Worten: Wenn der Gesetzgeber fünf Jahre sagt, meint er auch fünf Jahre.
 
Fazit: Die erbschaftsteuerrechtlichen Vergünstigungen des alten Erbschaftsteuerrechts bleiben dem Erben nur dann erhalten, wenn er den Betrieb mindestens fünf Jahre fortführt.
 
Auswirkungen auf die neue Rechtslage?
 
Der neue § 13a ErbStg hat die sogenannten Behalteregelungen noch verschärft, indem er sie nicht nur an die Fortführung des Betriebes für mindestens fünf Jahre knüpft.  Zusätzlich muss der Erbe (oder Beschenkte)  innerhalb der fünf Jahre Jahre mindestens 400% der Lohnsumme wie sie am  Erb-oder Schenkungsstichtag bestand, fortzahlen. Gemeint ist damit also, die betriebliche Personalstruktur annähernd  erhalten wird.   Damit ist aber ein wesentlicher Handlungsspielraum zur Sanierung und Vermeidung von Insolvenzen, nämlich der Abbau von Personalkosten genommen.  Diese Problematik ist im Gesetzgebungsverfahren mehrfach auf allen Ebenen diskutiert worden. Ursprünglich waren hier Behaltefristen von 7 und 10 Jahren im Gespräch. Trotzdem war kein Verzicht auf die Lohnsummen-Regelung insgesamt zu erzielen.
Nun kann man sagen, wenn der Betrieb eines Erben in die Insolvenz fällt, wird er möglicherweise andere Probleme haben, als eine nachträgliche ErbSt-Belastung. Das mag in vielen Fällen richtig sein, besonders wenn mit der betrieblichen Insolvenz auch die private des Betriebsinhabers und früheren Erben verbunden ist. Ganz anders sieht  das aber in Schenkungsfällen aus, für die das ErbStG ja auch gilt:  Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 ErbStG sind in solchen Fällen nämlich Beschenkter und Schenker gemeinsam Schuldner der darauf Erbschafts- und Schenkungssteuer. Das kann im Ergebnis bedeuten: ist der Beschenkte pleite, zahlt der Schenker.

Die Konsequenz daraus ist, dass schon bei der Abfassung von Schenkungsverträgen an diese Folgen gedacht und vorbeugende Regelungen getroffen werden müssen, die insolvenz- und steuerrechtlich wasserdicht sind.