Eine Klausel in einem Insolvenzplan, nach der bestrittene Forderungen bei der Verteilung nur berücksichtigt werden, wenn innerhalb einer Ausschlussfrist Klage auf Feststellung zur Tabelle erhoben wird, ist in der Regel wirksam. Dies begründet das Bundesarbeitsgericht damit, dass eine solche Klausel lediglich die Verteilung der Masse regele, aber nicht den materiell-rechtlichen Anspruch berühre. Die Forderungen der aufgrund einer solchen Klausel zunächst nicht berücksichtigten Insolvenzgläubiger würden nicht dauerhaft entwertet. Insbesondere hindere eine solche Klausel die Durchsetzung der Planquote nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Wege der Leistungsklage nicht (Urteil vom 19.11.2015, Az.: 6 AZR 559/14).

 

QUELLE: Beck-aktuell

http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/bag-ausschlussfrist-im-insolvenzplan-fuer-klage-bei-bestrittener-forderung-regelmaessig-wirksam