BFH: Der Große Senat kippt den Sanierungserlass des BMF

paragraphendschungel
BFH kippt den Sanierungserlass

Mit Beschluss vom 28.11.2016 hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) den sog. Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums für rechtswidrig erklärt:

"Mit dem unter den Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 27. März 2003 IV A 6-S 2140-8/03 (BStBl I 2003, 240; ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 IV C 6-S 2140/07/10001-01, BStBl I 2010, 18; sog. Sanierungserlass) vorgesehenen Billigkeitserlass der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Steuer verstößt das BMF gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung." (Leitsatz)

Hintergrund: Im Jahre 1997 hatte der Gesetzgeber die bis dahin in § 3 Nr. 66 EStG geregelte Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen abgeschafft. Wegen der daraus resultierenden Kollision der Regelungen des Insolvenzrechts, insbesondere des Bestrebens nach mehr Sanierungsfreundlichkeit im Insolvenzverfahren, mit den steuerlichen Regelungen, die eine Besteuerung des Sanierungsgewinnes vorsahen und damit den Sanierungserfolg gefährdeten, erließ das BMF im Jahr 2003 mit dem Sanierungserlass einen sog. Billigkeitserlass. Im Ergebnis wurden bei Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungseignung die aus dem Sanierungsgewinn entstehenden Steuern in einem mehrstufigen Verfahren erlassen. Diese Verwaltungsvorschrift als Ermächtigung für entsprechendes Handeln der Finanzbehörden hat der BFH nunmehr für rechtswidrig erklärt. Die Problematik lag bereits seit längerem auf dem Tisch mit entsprechender Unsicherheit für die Sanierungspraxis.

Folgerungen für die Sanierungspraxis: Eine verlässliche Grundlage für die Steuerfreistellung von Sanierungsgewinnen ist damit nicht mehr vorhanden. Der BFH weist in seiner Pressemitteilung vom 07.02.2017 aber ausdrücklich darauf hin, dass individuelle Billigkeitsmaßnahmen wie Stundung und Erlass weiterhin möglich sind. Die Entscheidung des BFH wendet sich somit eher gegen die typisierende Regelung des Sanierungserlasses, die er für quasi-gesetzlich ohne Gesetzgeber-Beteiligung hält. Für die Praxis wird die Durchsetzung von individuellen Sanierungsmaßnahmen dadurch aber deutlich schwieriger, da sich inzwischen ein Verwaltungshandeln etabliert hat, dass individuelle Billigkeitsmaßnahmen wie Stundung und Erlass fast  nicht mehr zu kennen scheint. Da der Verwaltung nunmehr die interne Ermächtigung für entsprechende Maßnahmen im Sanierungsfall fehlt, wird sie zukünftig vermutlich deutlich restriktiver  agieren und damit die erfolgreiche Sanierung außerhalb und innerhalb von Insolvenzverfahren erschweren.

QUELLE: BFH, Pressemitteilung vom 07.02.2017