Insolvenzrecht | Einkommensteuer auf Vermietung von zwangsverwaltetem Grundbesitz (FG)

FG MünsterDas Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die auf Vermietungseinkünfte entfallende Einkommensteuer auch dann gegenüber dem Insolvenzverwalter als Masseverbindlichkeit festzusetzen ist, wenn die vermieteten Grundstücke zugleich unter Zwangsverwaltung stehen (FG Münster, Urteil v. 29.11.2013 - 4 K 3607/10 E; Revision zugelassen).

Hintergrund: Sonstige Masseverbindlichkeiten i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind u.a. Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören.

Sachverhalt: Zum Vermögen des Insolvenzschuldners, für das der Kläger als Insolvenzverwalter eingesetzt war, gehörten unter anderem vermietete Grundstücke, über die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Zwangsverwaltung angeordnet worden war. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer auch im Hinblick auf die Vermietungseinkünfte als Masseverbindlichkeit gegenüber dem Kläger fest. Hiergegen wendete sich der Kläger, weil die Einkommensteuer insoweit nicht durch seine Verwaltungsmaßnahmen entstanden sei.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

"Der Behandlung der auf die Vermietungseinkünfte entfallenden Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit steht die Zwangsverwaltung nicht entgegen. Die Einkünfte sind zwar nicht durch Handlungen des Insolvenzverwalters, aber in sonstiger Weise durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet worden.
Die Insolvenzmasse ist auch durch die Zwangsverwaltung bereichert worden, da hierdurch vorrangig die Grundpfandrechtsgläubiger befriedigt worden sind, die ansonsten ihre Ansprüche gegen die Insolvenzmasse hätten richten müssen. Demgegenüber ist das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners nicht bereichert worden, so dass eine Steuerfestsetzung ihm gegenüber nicht in Betracht kommt."

Quelle: FG Münster online

Hinweis: Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BFH zugelassen (dortiges Az. PKH-Verfahren IX S 1/14).


Gewinnermittlung | Vorlage elektron. Aufzeichnungen über Warenausgang einer Apotheke (FG)

FG MünsterDas Finanzgericht Münster hat sich wieder einmal gegen die übermäßigen Forderungen von Prüfern in Betriebsprüfungen geäußert, sehr im Sinne der Steuerpflichtigen. Diesmal ging es um eine Apotheke:

"Ein Steuerpflichtige, der eine Apotheke betreibt und den Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermittelt, ist nicht verpflichtet, dem FA Zugriff auf eine computergesteuert geführte Datei mit einzeln aufgezeichneten Barverkäufen zu gewähren, wenn die baren Tageseinnahmen ordnungsgemäß durch Tagesendsummenbons festgestellt sind. Pauschale Hinzuschätzungen wegen der Verweigerung der Vorlage dieser elektronischen Aufzeichnungen sind nicht zulässig (FG Münster, Urteil v. 10.10.2013 - 2 K 4112/12 E; Revision zugelassen)."

Hierzu führten die Richter des FG weiter aus:

  • Eine Herausgabepflicht der Daten kann nicht auf § 147 Abs. 6 AO gestützt werden (ebenso: FG Hessen, Urteil v. 24.4.2013 - 4 K 422/12; entgegen FG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 23.5.2013 - 1 K 396/12).
  • Freiwillig gefertigte Aufzeichnungen eines Einzelhändlers mit den Angaben nach § 144 Abs. 3 AO gehören - entgegen der Auffassung des FA - nicht zu den Aufzeichnungen gem. § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO.
  • Der Umfang gesetzlicher Pflichten, deren Verletzung regelmäßig zu belastenden Rechtsfolgen (z.B. Festsetzung von Zwangsgeld oder Zuschätzungen) führt, darf nicht davon abhängen, ob ein Steuerpflichtiger freiwillig oder aufgrund nicht steuerlicher Rechtsvorschriften Aufzeichnungen fertigt, die sich eventuell zur Verprobung mit den zu steuerlichen Zwecken geführten Büchern und Aufzeichnungen eignen.
  • Der Umfang gesetzlicher Aufzeichnungspflichten kann erst recht nicht davon abhängig gemacht werden, ob in einer Branche Manipulationssoftware eingesetzt wird oder ob andere Apotheker die freiwillig gefertigten Aufzeichnungen vorlegen.
  • Im Streitfall sind die gespeicherten Daten zum Verständnis und zur Überprüfung des aufzubewahrenden Kassenbuches und der aufzubewahrenden Tagesendsummenbons (Z-Bons) nicht von Bedeutung. Die Tagesendsummenbons sind für die getätigten Tageseinnahmen und Tagesumsätze aus sich heraus verständlich und aussagekräftig. Einzelheiten über die Zusammensetzung der aufsummierten Tageseinnahmen muss ein Einzelhändler nicht aufzeichnen.

Hinweis: Das Gericht hat die Revision im Hinblick auf die beim BFH unter den Aktenzeichen X B 80/13 und X R 29/13 anhängigen Verfahren und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Quelle: NWB Datenbank


Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse: Barzahlung des Arbeitslohns zulässig

Nichtanwendungserlass zu Prozesskosten
Nichtanwendungserlass zu Prozesskosten

Gleich zwei Mal hatte sich der Parlamentarische Staatssekretär Hartmut Koschyk mit der Frage zu beschäftigen, ob die steuerliche Anerkennung von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen nach § 35a Abs. 2 EStG auch bei Barzahlung möglich ist, da nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG (Erfordernis einer unbaren Zahlung) lediglich auf haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen abgestellt wird (vgl. BT-Drucks. 18/51 vom 15. 11. 2013 S. 35 und BT-Drucks. 18/115 vom 29. 11. 2013 S. 24).

Seine Antwort fällt eindeutig aus: § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG regelt nur den Nachweis der jeweiligen haushaltsnahen Dienstleistung oder der Handwerkerleistung  sowie der jeweiligen Bezahlung. In solchen Fällen ist eine Barzahlung nicht zulässig. Die Regelung bezieht sich nicht auf haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse . Eine Barzahlung des Arbeitslohns im Rahmen solcher Beschäftigungsverhältnisse führt daher nicht zur Versagung der Steuerermäßigung.

Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen i. S. des § 35a Abs. 1 EStG, für die das Haushaltsscheckverfahren Anwendung findet, dient die dem Arbeitgeber von der Minijob-Zentrale zum Jahresende erteilte Bescheinigung als Nachweis. In solchen Fällen ist daher auch die Barzahlung des Arbeitslohns an die beschäftigte Person zulässig und führt nicht zur Versagung der Steuerermäßigung.

Fundstelle(n):NWB 2014 Seite 91


FG Münster: Kosten eines verwaltungsgerichtlichen Streits sind absetzbar

Aufwendungen für einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit sind als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erfolgt und aus Sicht eines verständigen Dritten Aussicht auf Erfolg bietet. Das hat kürzlich das Finanzgericht Münster in einem erst jetzt veröffentlichten Urteil vom 27.11.2013 entschieden. Das Finanzgericht hat damit die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der nach den gleichen Grundsätzen schon die Kosten eines  Zivilverfahrens für absetzbar angesehen hat, auf die Kosten für das Verwaltungsgerichtsverfahren übertragen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist aber die Revision gegen das Urteil zum BFH zugelassen worden (Az.: 11 K 2519/12 E).


One Page Strategic Plan for the New Year

Wir alle beschäftigen uns in diesen Tagen mit den Plänen für das neue Jahr, vor allen den geschäftlichen Strategien. Einen kurzen und zeitsparenden Zugang, der trotzdem alle relevanten Aspekte nethält, liefert Dvid Cummings.


Vorzeitige Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren?

Die regelmäßige Wohlverhaltensperiode im Insolvenzverfahren beträgt 6 Jahre seit Verfahrenseröffnung , erst danach wird Restschuldbefreiung erteilt. Abweichend davon sieht das Gesetz gegenwärtig ein Insolvenzplanverfahren vor und ab 1.7.2014 die Möglichkeit der Verkürzung auf 3 Jahre, wenn mindestens 25% der Insolvenzforderungen beglichen werden.

Darüberhinaus geibt es aber auch im Insolvenzverfahren weiterhin die Möglichkeit, außergerichtliche Verhandlungen mit den  Gläubigern zu führen und so die Zeit bis zur Restschuldbefreiung zu verkürzen. Diese Wege sind von RA Oliver Gothe-Syren sehr gut in seinem Blog Insolvenz-News dargestellt worden. Hier gehts zum Text.

Verlustvorträge aus der Insolvenz nutzen
Verlustvorträge aus der Insolvenz nutzen

Wichtig: ein solches Vorgehen erfordert a) eine Abstimmung mit dem Insolvenzgericht und b) eine Begleitung durch einen insolvenzerfahrenen Begleiter. Zusätzlich sind auch die hier die steuerlichen Folgen eines Erlassvergleiches zu prüfen und im Auge zu behalten.